Begründung:
Mit Urteil vom 20.9.1993 2 C 441/93-23 hat das Bezirksgericht Gmünd das Klagebegehren des nunmehr Wiederaufnahmsbeklagten auf Scheidung der am 28.2.1985 geschlossenen Ehe mit der Wiederaufnahmsklägerin abgewiesen.
Das Landesgericht Krems als Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweiswiederholung mit Urteil vom 16.6.1994 die Ehe der Streitteile (nach § 55(1) EheG) geschieden. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Wiederaufnahmsklägerin wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 22.9.1994 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 19.10.1994 zugestellt.Das Landesgericht Krems als Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweiswiederholung mit Urteil vom 16.6.1994 die Ehe der Streitteile (nach Paragraph 55 (, eins,) EheG) geschieden. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Wiederaufnahmsklägerin wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 22.9.1994 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter am 19.10.1994 zugestellt.
Mit der am 27.10.1994 beim Landesgericht Krems eingelangten Wiederaufnahmsklage beantragt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Urteiles des Landesgerichtes Krems und dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Scheidungsbegehrens mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe Feststellungen getroffen, die zu dem rechtlichen Ergebnis geführt haben, daß zwischen den Eheleuten keine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, somit keine Umstände vorgelegen seien, die eine Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG hindern könnten. Es handle sich dabei insbesondere um die Feststellungen, daß es zwischen den Streitteilen im Dezember 1989 zum letzten Geschlechtsverkehr gekommen sei, der Kläger seit Jänner 1990 nur mehr getrennte Räumlichkeiten im Haus in Weitra zum Wohnen und Schlafen benützt und bewußt darauf geachtet habe, daß Berührungspunkte mit seiner Frau ausschließlich über den gemeinsamen Sohn gegeben gewesen seien.Mit der am 27.10.1994 beim Landesgericht Krems eingelangten Wiederaufnahmsklage beantragt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Urteiles des Landesgerichtes Krems und dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Scheidungsbegehrens mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe Feststellungen getroffen, die zu dem rechtlichen Ergebnis geführt haben, daß zwischen den Eheleuten keine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, somit keine Umstände vorgelegen seien, die eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG hindern könnten. Es handle sich dabei insbesondere um die Feststellungen, daß es zwischen den Streitteilen im Dezember 1989 zum letzten Geschlechtsverkehr gekommen sei, der Kläger seit Jänner 1990 nur mehr getrennte Räumlichkeiten im Haus in Weitra zum Wohnen und Schlafen benützt und bewußt darauf geachtet habe, daß Berührungspunkte mit seiner Frau ausschließlich über den gemeinsamen Sohn gegeben gewesen seien.
Der Wiederaufnahmsbeklagte habe "nun" sein vom Berufungsgericht festgestelltes Verhalten gegenüber der Klägerin drastisch verändert:
Er benütze bei seinen Aufenthalten in Weitra ausschließlich die Räumlichkeiten der Klägerin, suche mit dieser Kontakt und verbringe die Abende gemeinsam mit ihr. Am 25.9.1994 und mehrfach danach sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Beklagte verhalte sich besonders liebevoll. Dies habe zur Folge, daß die eheliche Gemeinschaft (wieder) bestehe und der Beklagte nun eine Trennung nicht mehr wolle. Diese neuen Tatsachen hätte die Klägerin in dem anhängig gewesenen Scheidungsverfahren zur Herbeiführung einer ihr günstigeren Entscheidung benützen können. Da diese erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung zutage getreten seien, sei sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen, diesen Aspekt im Scheidungsverfahren geltend zu machen.
Das Landesgericht Krems wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück (§ 538 Abs 1 ZPO).Das Landesgericht Krems wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück (Paragraph 538, Absatz eins, ZPO).
Es führte aus, die Klägerin mache erkennbar den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend. Bei der Frage, ob neue Tatsachen oder Beweise im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, sei auf den Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses abzustellen. Für eine Wiederaufnahmsklage kämen nur Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden seien in Betracht, neue Beweismittel, soferne sie vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstandene Tatsachen beweisen könnten, mögen sie auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt, in welchem die neuen Tatsachen entstanden seien. Der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren sei am 20.9.1993 erfolgt. Nach dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage habe sich aber das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten "nun" geändert, insbesondere sei ein Geschlechtsverkehr erstmals am 11.9.1994 wieder aufgenommen worden. Die geltend gemachten Tatsachen lägen alle nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und im übrigen auch nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.4.1994. Sie stellten daher keinen Wiederaufnahmsgrund dar.Es führte aus, die Klägerin mache erkennbar den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend. Bei der Frage, ob neue Tatsachen oder Beweise im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, sei auf den Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses abzustellen. Für eine Wiederaufnahmsklage kämen nur Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden seien in Betracht, neue Beweismittel, soferne sie vor Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstandene Tatsachen beweisen könnten, mögen sie auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt, in welchem die neuen Tatsachen entstanden seien. Der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren sei am 20.9.1993 erfolgt. Nach dem Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage habe sich aber das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten "nun" geändert, insbesondere sei ein Geschlechtsverkehr erstmals am 11.9.1994 wieder aufgenommen worden. Die geltend gemachten Tatsachen lägen alle nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und im übrigen auch nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.4.1994. Sie stellten daher keinen Wiederaufnahmsgrund dar.