Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen § 163 Abs 2 ABGB in der seit 1. Juli 1971 geltenden, durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, BGBl Nr 342, eingeführten, Fassung zitiert. Dies gibt Anlass zu der vorauszuschickenden Bemerkung, dass mit Rücksicht auf die am 7. März 1969 und daher vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes erfolgten Vaterschaftsanerkennung sich gemäß Art X § 2 Abs 2 des erwähnten Gesetzes „die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses“ nach dem vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl Nr 342, in Geltung gestandenen Recht bestimmen. Den Kläger trifft daher nicht nur materiell-rechtlich die gegenüber dem geltenden § 163 Abs 2 ABGB strengere Beweislast der früheren Rechtslage, auch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen nach Art V UeKindG sind unanwendbar.Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen Paragraph 163, Absatz 2, ABGB in der seit 1. Juli 1971 geltenden, durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, Bundesgesetzblatt , Nr 342, eingeführten, Fassung zitiert. Dies gibt Anlass zu der vorauszuschickenden Bemerkung, dass mit Rücksicht auf die am 7. März 1969 und daher vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes erfolgten Vaterschaftsanerkennung sich gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz 2, des erwähnten Gesetzes „die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses“ nach dem vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt , Nr 342, in Geltung gestandenen Recht bestimmen. Den Kläger trifft daher nicht nur materiell-rechtlich die gegenüber dem geltenden Paragraph 163, Absatz 2, ABGB strengere Beweislast der früheren Rechtslage, auch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen nach Artikel römisch fünf, UeKindG sind unanwendbar.
Der Revisionswerber bemängelt, das Berufungsgericht hätte die vorliegenden Beweisergebnisse strenger würdigen, – von Amts wegen – den Richter, vor dem die Mutter des Kindes im Strafverfahren die Aussage abgelegt habe, der Kläger sei nicht Vater ihres Kindes, über diese Aussage als Zeugen vernehmen und das Beweisverfahren wiederholen müssen.
Das Berufungsgericht hat die in der Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgetragenen Bedenken nicht geteilt und seine Erwägungen hiezu in einer umfassenden, in sich schlüssigen und durchaus nachvollziehbaren Weise dargelegt. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Notwendigkeit einer Beweiswiederholung unter Aufnahme von Kontrollbeweisen ist von der Beurteilung der bekämpften erstinstanzlichen Beweiswürdigung abhängig. Dies aber ist ein reiner Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren unterinstanzlichen Beweiswürdigung. Mit den Revisionsausführungen wird das Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Berufungsverfahrens nicht schlüssig dargelegt.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.