Begründung:
Das Erstgericht nahm die auf Grund des Gesetzes zu je einem Drittel abgegebenen Erbserklärungen des Großneffen Erich K*** (dieser war Sachwalter der Erblasserin) und der Nichten Margarete R*** und Anita W*** an, erachtete das Erbrecht für ausgewiesen (Punkt 1) und legte der Abhandlung das Inventar mit Aktiven von S 5,599.205,56, Passiven von S 67.413,61 und somit einem Reinnachlaß von S 5,531.791,95 zugrunde (Punkt 2). (Die weiteren Punkte des Endbeschlusses sind für die Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht von Bedeutung.)
Das Rekursgericht änderte auf Grund des Rekurses des Erich K*** den Punkt 2. der Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß der Abhandlung das Inventar mit Aktiven von S 4,998.896,56, Passiven von S 94.353,61 und somit einem Reinnachlaß von S 4,904.542,95 zugrundegelegt werde.
Strittig ist einerseits, ob ein Sparbuch der Sparkasse R*** ST.P*** mit einem Einlagestand von S 600.309,- zum Nachlaß gehört oder zumindest eine dem Nachlaß gegen Erich K*** zustehende Forderung in der Höhe des Einlagestandes des Sparbuches und andererseits, ob eine Forderung des Erich K*** von S 26.940,- als Nachlaßschuld zu berücksichtigen ist.
Im Gegensatz zum Erstgericht erachtete das Rekursgericht, das Sparbuch bzw. eine Forderung in der Höhe des Einlagenstandes nicht als zum Nachlaß gehörig, berücksichtigte aber die Forderung des Erich K*** als Nachlaßschuld. Das Rekursgericht führte aus, wie sich aus dem Vorbringen der Miterbinnen in der Tagsatzung vom 20. Februar 1989 (ON 19) ergebe, sei das Sparbuch im Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm B*** (Ehegatte der Josefa B***, verstorben am 3. März 1986) als Eigentum der Hermine O*** anerkannt und mittlerweile vom Rekurswerber bereits saldiert worden. Da gemäß § 97 Abs 1 AußStrG bei der Erstellung des Inventars auf den Besitz des Erblassers zur Zeit seines Todes abzustellen sei, könne das Sparguthaben selbst im Nachlaß keine Berücksichtigung finden. Auch eine Forderung der Verlassenschaft gegen Erich K*** in der Höhe von S 600.309,- sei nicht in das Inventar aufzunehmen, weil Erich K*** mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20. Juni 1986, 1 A 121/86-14 = SW 9/86-22, ausdrücklich ermächtigt worden sei, das auf Hermine K*** lautende, aber eindeutig Hermine O*** zuzuordnende Sparbuch der Hermine O*** auszufolgen. Das Vorbringen der Miterbinnen, dieses Sparbuch sei den Ehegatten B*** zuzurechnen, stehe demnach mit dem Akteninhalt nicht im Einklang, sodaß die behauptete Ersatzforderung nicht bescheinigt sei. Die Frage des Überganges des Spartguthabens von Hermine O*** auf Erich K*** sei für das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren ohne Bedeutung. Es bleibe den Miterbinnen jedoch unbenommen, ihre behaupteten Ansprüche gegen Erich K*** im Rechtsweg geltend zu machen. Bringe man das Sparguthaben in Abzug, so ergäben sich die Nachlaßaktiven richtig mit S 4,998.896,56. Bei den Passiven sei auch zugunsten des Erich K***, dessen Forderung von S 26.940,- zu berücksichtigen. Im Sachwalterschaftsverfahren betreffend die verstorbene Josefa B*** habe das Bezirksgericht St. Pölten mit Beschluß vom 25. Jänner 1989, SW 9/86-58, die vom Sachwalter Erich K*** vorgelegte Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 genehmigt und festgestellt, daß per 31. Dezember 1988 zugunsten des Sachwalters und zu Lasten der Verstorbenen ein Saldo von S 26.940,- bestehe. Dieser Beschluß, der auch den beiden Miterbinnen zugestellt worden sei, sei unbekämpft geblieben und daher hinsichtlich aller Miterben in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Miterbinnen diese Forderung am 20. Februar 1989 nicht anerkannt hätten, weil in der Abrechnung Beträge aufschienen, die ihrer Auffassung nach nicht schlüssig belegt seien, so stehe einer Überprüfung dieser Einwände die Rechtskraft der zitierten Entscheidung entgegen. Nach der Textierung des Beschlusses vom 25. Jänner 1989 ("... zu Lasten der Verstorbenen Josefa B*** ..."), nach dem Abrechnungszeitraum und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hier die zu Lebzeiten begonnene Vermögensverwaltung zum Ende des laufenden Kalenderjahres beendet und abgerechnet worden sei, handle es sich unzweifelhaft um eine Verlassenschaftsschuld (§§ 548 Satz 1 ABGB, 105 Abs 1 AußStrG). Damit erhöhten sich die Passiven auf S 94.353,61, der Reinnachlaß betrage nunmehr S 4,904.542,95.Im Gegensatz zum Erstgericht erachtete das Rekursgericht, das Sparbuch bzw. eine Forderung in der Höhe des Einlagenstandes nicht als zum Nachlaß gehörig, berücksichtigte aber die Forderung des Erich K*** als Nachlaßschuld. Das Rekursgericht führte aus, wie sich aus dem Vorbringen der Miterbinnen in der Tagsatzung vom 20. Februar 1989 (ON 19) ergebe, sei das Sparbuch im Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm B*** (Ehegatte der Josefa B***, verstorben am 3. März 1986) als Eigentum der Hermine O*** anerkannt und mittlerweile vom Rekurswerber bereits saldiert worden. Da gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG bei der Erstellung des Inventars auf den Besitz des Erblassers zur Zeit seines Todes abzustellen sei, könne das Sparguthaben selbst im Nachlaß keine Berücksichtigung finden. Auch eine Forderung der Verlassenschaft gegen Erich K*** in der Höhe von S 600.309,- sei nicht in das Inventar aufzunehmen, weil Erich K*** mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20. Juni 1986, 1 A 121/86-14 = SW 9/86-22, ausdrücklich ermächtigt worden sei, das auf Hermine K*** lautende, aber eindeutig Hermine O*** zuzuordnende Sparbuch der Hermine O*** auszufolgen. Das Vorbringen der Miterbinnen, dieses Sparbuch sei den Ehegatten B*** zuzurechnen, stehe demnach mit dem Akteninhalt nicht im Einklang, sodaß die behauptete Ersatzforderung nicht bescheinigt sei. Die Frage des Überganges des Spartguthabens von Hermine O*** auf Erich K*** sei für das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren ohne Bedeutung. Es bleibe den Miterbinnen jedoch unbenommen, ihre behaupteten Ansprüche gegen Erich K*** im Rechtsweg geltend zu machen. Bringe man das Sparguthaben in Abzug, so ergäben sich die Nachlaßaktiven richtig mit S 4,998.896,56. Bei den Passiven sei auch zugunsten des Erich K***, dessen Forderung von S 26.940,- zu berücksichtigen. Im Sachwalterschaftsverfahren betreffend die verstorbene Josefa B*** habe das Bezirksgericht St. Pölten mit Beschluß vom 25. Jänner 1989, SW 9/86-58, die vom Sachwalter Erich K*** vorgelegte Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 genehmigt und festgestellt, daß per 31. Dezember 1988 zugunsten des Sachwalters und zu Lasten der Verstorbenen ein Saldo von S 26.940,- bestehe. Dieser Beschluß, der auch den beiden Miterbinnen zugestellt worden sei, sei unbekämpft geblieben und daher hinsichtlich aller Miterben in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Miterbinnen diese Forderung am 20. Februar 1989 nicht anerkannt hätten, weil in der Abrechnung Beträge aufschienen, die ihrer Auffassung nach nicht schlüssig belegt seien, so stehe einer Überprüfung dieser Einwände die Rechtskraft der zitierten Entscheidung entgegen. Nach der Textierung des Beschlusses vom 25. Jänner 1989 ("... zu Lasten der Verstorbenen Josefa B*** ..."), nach dem Abrechnungszeitraum und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hier die zu Lebzeiten begonnene Vermögensverwaltung zum Ende des laufenden Kalenderjahres beendet und abgerechnet worden sei, handle es sich unzweifelhaft um eine Verlassenschaftsschuld (Paragraphen 548, Satz 1 ABGB, 105 Absatz eins, AußStrG). Damit erhöhten sich die Passiven auf S 94.353,61, der Reinnachlaß betrage nunmehr S 4,904.542,95.
Anita W*** und Margarete R*** bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und begehren die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.