Rechtssatz RS0007854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007854
Geschäftszahl
5Ob182/74 (5Ob183/74); 6Ob677/89
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Rechtssatz
Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).Schulden, die von den Erben bestritten werden, sind nicht in das Inventar aufzunehmen; das Verlassenschaftsgericht hat die Beteiligten gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, darf aber weder die Parteirolle verteilen noch zur Beschreitung des Rechtswegs eine Frist setzen; auch ist das Abhandlungsverfahren nicht aufzuhalten (05.03.1895, GlU 15430).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007854
Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00182_7400000_004