Die Rechtsmittel sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Sie sind auch berechtigt:Die Rechtsmittel sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Sie sind auch berechtigt:
Das Berufungsgericht hat die mit dem Feststellungsbegehren angestrebte Klärung der aufgrund eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unternehmungskaufvertrages eingetretenen Rechtswirkungen in Ansehung von Einbauten in das gemietete Betriebsgrundstück selbst zutreffend als privatrechtliche (Vor-)Frage qualifiziert. Daß sie von einer Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu beurteilen wäre, ändert nichts daran, daß die begehrte spruchmäßige Hauptfragenlösung als bürgerliche Rechtssache den Gerichten vorbehalten bleibt. Das vom Berufungsgericht angenommene Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges besteht nicht (vgl zB SZ 44/62, implizit auch JBl 1988, 662). Eine Deutung des Klagebegehrens als Begehren auf Feststellung eines vor die Verwaltungsbehörden gehörenden Anspruches, wie das in dem in SZ 19/54 veröffentlichten Rechtsfall erfolgte, schneidet nach der Formulierung des Urteilsbegehrens im vorliegenden Fall aus. Das verkannte auch die vom Berufungsgericht zitierte unter Arb 7662 veröffentlichte zweitinstanzliche Entscheidung.Das Berufungsgericht hat die mit dem Feststellungsbegehren angestrebte Klärung der aufgrund eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unternehmungskaufvertrages eingetretenen Rechtswirkungen in Ansehung von Einbauten in das gemietete Betriebsgrundstück selbst zutreffend als privatrechtliche (Vor-)Frage qualifiziert. Daß sie von einer Verwaltungsbehörde als Vorfrage zu beurteilen wäre, ändert nichts daran, daß die begehrte spruchmäßige Hauptfragenlösung als bürgerliche Rechtssache den Gerichten vorbehalten bleibt. Das vom Berufungsgericht angenommene Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges besteht nicht vergleiche zB SZ 44/62, implizit auch JBl 1988, 662). Eine Deutung des Klagebegehrens als Begehren auf Feststellung eines vor die Verwaltungsbehörden gehörenden Anspruches, wie das in dem in SZ 19/54 veröffentlichten Rechtsfall erfolgte, schneidet nach der Formulierung des Urteilsbegehrens im vorliegenden Fall aus. Das verkannte auch die vom Berufungsgericht zitierte unter Arb 7662 veröffentlichte zweitinstanzliche Entscheidung.
Es bleibt danach noch von Amts wegen zu prüfen, ob nicht etwa ein anderes Prozeßhindernis der Sachentscheidung entgegenstünde. In diesem Zusammenhang ist die Qualität des Feststellungsinteresses als einer rein verfahrensrechtlich zu beurteilenden besonderen Prozeßvoraussetzung oder als einer materiell zu prüfenden Anspruchsvoraussetzung klarzustellen.
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses wertet der Oberste
Gerichtshof ungeachtet der in der Lehre überwiegend vertretenen
gegenteiligen Auffassung nicht als besondere Prozeßvoraussetzung, sondern als materielle Anspruchsvoraussetzung. Der erkennende Senat sieht sich nicht bestimmt, von dieser Auffassung abzugehen. Er hält seine, in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28.Feber 1985, 6 Ob 651/83, dargelegten Erwägungen aufrecht, die er wie folgt formuliert hatte:
"Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl. Soll der Beklagte nicht durch den Richterspruch in einer konkreten Rechtsstellung betroffen oder zu einer Leistung verpflichtet werden, ist es ein praktisches Gebot der Ökonomie, daß materielle Ansprüche oder die Eröffnung eines Weges zur Anspruchsdurchsetzung an positive Voraussetzungen geknüpft werden, weil vor allem bei absoluten Rechten einer Person Kollisionsfälle mit anderen Rechtspersönlichkeiten abstrakt in unabsehbarer Zahl denkbar erschienen, Rechtsschutz aber nur im Falle konkreter Akutalisierung der theoretischen Kollisionslage gewährt werden soll. In dieser Hinsicht liegt die Problemstellung beim Unterlassungs- und beim Feststellungsbegehren ähnlich. Der Verfahrensgesetzgeber hat in der Exekutionsordnung das Unterlassungsurteil ebenso vorausgesetzt wie das Leistungsurteil, ohne deren Zulässigkeit im besonderen zu normieren. Anders im Falle der bloßen Feststellung. Hier normiert er im § 228 ZPO ausdrücklich, daß "Klage erhoben werden kann", knüpft dies aber an die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Ungeachtet der systematischen Einordnung in ein Verfahrensgesetz und der Formulierung, es könne "Klage erhoben werden", darf nicht übersehen werden, daß die Eröffnung einer Möglichkeit zur Anspruchsverfolgung den zu verfolgenden Anspruch voraussetzt oder aber schafft. Wenn etwa nach Art XLII Abs 1 ZPO - dem im folgenden Absatz genannten Rechtssubjekt gegenüber - derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, "mittels Urteiles" zu Angaben und der eidlichen Bekräftigung verhalten werden kann, stehen ebenfalls formal verfahrensrechtliche Kriterien im Vordergrund, was aber nicht hindert, aus der Erfüllung des Tatbestandes einen materiellrechtlichen Bekanntgabeanspruch abzuleiten. Ähnliches ist auch im Falle des § 228 ZPO geboten. Ist der Tatbestand erfüllt, besteht zwischen einer durch die Sachverhaltsgestaltung besstimmten Person als dem Berechtigten und einem Verpflichteten als Nebenverbindlichkeit zu einer bestehenden Rechtsbeziehung ein Anspruch, der nicht nur klageweise verfolgbar, sondern beispielsweise auch schuldhaft verletzbar ist. Das Revisionsgericht sieht sich aus dieser Sicht nicht bestimmt, der in der Lehre verbreitet und heftig verfochtenen Ansicht einer rein verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise des Feststellungsinteresses als einer bloßen Zulässigkeitsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung und den daraus gezogenen formellen Konsequenzen (vgl Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes, Rdz 1096) zu folgen.""Einem Begehren auf richterlichen Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses oder Rechtes wohnt das Interesse an der Rechtsschutzgewährung nicht in gleich offenkundiger Weise inne wie einem Begehren auf richterliche Gestaltung einer Rechtsbeziehung oder auf richterlichen Leistungsbefehl. Soll der Beklagte nicht durch den Richterspruch in einer konkreten Rechtsstellung betroffen oder zu einer Leistung verpflichtet werden, ist es ein praktisches Gebot der Ökonomie, daß materielle Ansprüche oder die Eröffnung eines Weges zur Anspruchsdurchsetzung an positive Voraussetzungen geknüpft werden, weil vor allem bei absoluten Rechten einer Person Kollisionsfälle mit anderen Rechtspersönlichkeiten abstrakt in unabsehbarer Zahl denkbar erschienen, Rechtsschutz aber nur im Falle konkreter Akutalisierung der theoretischen Kollisionslage gewährt werden soll. In dieser Hinsicht liegt die Problemstellung beim Unterlassungs- und beim Feststellungsbegehren ähnlich. Der Verfahrensgesetzgeber hat in der Exekutionsordnung das Unterlassungsurteil ebenso vorausgesetzt wie das Leistungsurteil, ohne deren Zulässigkeit im besonderen zu normieren. Anders im Falle der bloßen Feststellung. Hier normiert er im Paragraph 228, ZPO ausdrücklich, daß "Klage erhoben werden kann", knüpft dies aber an die Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Ungeachtet der systematischen Einordnung in ein Verfahrensgesetz und der Formulierung, es könne "Klage erhoben werden", darf nicht übersehen werden, daß die Eröffnung einer Möglichkeit zur Anspruchsverfolgung den zu verfolgenden Anspruch voraussetzt oder aber schafft. Wenn etwa nach Art XLII Absatz eins, ZPO - dem im folgenden Absatz genannten Rechtssubjekt gegenüber - derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, "mittels Urteiles" zu Angaben und der eidlichen Bekräftigung verhalten werden kann, stehen ebenfalls formal verfahrensrechtliche Kriterien im Vordergrund, was aber nicht hindert, aus der Erfüllung des Tatbestandes einen materiellrechtlichen Bekanntgabeanspruch abzuleiten. Ähnliches ist auch im Falle des Paragraph 228, ZPO geboten. Ist der Tatbestand erfüllt, besteht zwischen einer durch die Sachverhaltsgestaltung besstimmten Person als dem Berechtigten und einem Verpflichteten als Nebenverbindlichkeit zu einer bestehenden Rechtsbeziehung ein Anspruch, der nicht nur klageweise verfolgbar, sondern beispielsweise auch schuldhaft verletzbar ist. Das Revisionsgericht sieht sich aus dieser Sicht nicht bestimmt, der in der Lehre verbreitet und heftig verfochtenen Ansicht einer rein verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise des Feststellungsinteresses als einer bloßen Zulässigkeitsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung und den daraus gezogenen formellen Konsequenzen vergleiche Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes, Rdz 1096) zu folgen."
Das Zitat kann für die zweite Auflage des Lehrbuches aufrechterhalten werden.
Die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist daher ebenso wie die Prüfung der einzelnen Bestandteile des Begehrens auf die Feststellungsfähigkeit eine Frage der Sachbeurteilung. Das Berufungsgericht wird sich in Bindung an die hiemit dargelegte Verneinung des Vorliegens des vom Berufungsgericht angenommenen oder auch eines anderen, in jeder Lage des Rechtsstreites wahrzunehmenden Prozeßhindernisses einer Sachentscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das klagsabweisende erstinstanzliche Urteil zu unterziehen haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist daher ebenso wie die Prüfung der einzelnen Bestandteile des Begehrens auf die Feststellungsfähigkeit eine Frage der Sachbeurteilung. Das Berufungsgericht wird sich in Bindung an die hiemit dargelegte Verneinung des Vorliegens des vom Berufungsgericht angenommenen oder auch eines anderen, in jeder Lage des Rechtsstreites wahrzunehmenden Prozeßhindernisses einer Sachentscheidung über die Berufung der Klägerin gegen das klagsabweisende erstinstanzliche Urteil zu unterziehen haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.