Begründung:
Mit Beschluß vom 26.11.1984, ON 35, bestellte das Erstgericht in dem mit Beschluß vom 27.10.1983, ON 1, von Amts wegen eingeleiteten Verfahren für Karl A dessen Schwager Florian B, Landwirt, gemäß § 273 Abs.3 Z 2 ABGB zum Sachwalter für die Vermögensverwaltung, insbesondere die Führung oder Verpachtung des Wirtschaftsbetriebes sowie für die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsanstalten und Gerichten, wobei es bestimmte, daß innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters Karl A über ein allfälliges monatliches Taschengeld von S 1.500 frei verfügen bzw. sich verpflichten könne.Mit Beschluß vom 26.11.1984, ON 35, bestellte das Erstgericht in dem mit Beschluß vom 27.10.1983, ON 1, von Amts wegen eingeleiteten Verfahren für Karl A dessen Schwager Florian B, Landwirt, gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zum Sachwalter für die Vermögensverwaltung, insbesondere die Führung oder Verpachtung des Wirtschaftsbetriebes sowie für die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsanstalten und Gerichten, wobei es bestimmte, daß innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters Karl A über ein allfälliges monatliches Taschengeld von S 1.500 frei verfügen bzw. sich verpflichten könne.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Karl A teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als für Karl A gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter für die Vermögensverwaltung bestellt wurde, und änderte den Beschluß im übrigen dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe: 'Für Herrn Karl A, geboren am 8.9.1934, wohnhaft in 3844 Fratres 20, wird Herr Dr. Rainer C, Rechtsanwaltsanwärter, 3830 Waidhofen an der Thaya, Bahnhofstraße 31, gemäß § 273 Abs.3 Z 2 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat für Karl A folgende Angelegenheiten zu besorgen: Die Verwaltung der Liegenschaften EZ 36, 37, 43 je KG Fratres und EZ 148 KG Waidhofen an der Thaya einschließlich der allfälligen Verpachtung und Veräußerung dieser Liegenschaften, die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und die Vertretung des Karl A vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters kann Karl A monatlich über einen Betrag von S 5.000Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Karl A teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß insoweit, als für Karl A gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter für die Vermögensverwaltung bestellt wurde, und änderte den Beschluß im übrigen dahin ab, daß er insgesamt zu lauten habe: 'Für Herrn Karl A, geboren am 8.9.1934, wohnhaft in 3844 Fratres 20, wird Herr Dr. Rainer C, Rechtsanwaltsanwärter, 3830 Waidhofen an der Thaya, Bahnhofstraße 31, gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat für Karl A folgende Angelegenheiten zu besorgen: Die Verwaltung der Liegenschaften EZ 36, 37, 43 je KG Fratres und EZ 148 KG Waidhofen an der Thaya einschließlich der allfälligen Verpachtung und Veräußerung dieser Liegenschaften, die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und die Vertretung des Karl A vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters kann Karl A monatlich über einen Betrag von S 5.000
frei verfügen und sich verpflichten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund'.
Das Rekursgericht beurteilte den vom Erstgericht festgestellten und von ihm ergänzten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, daß die Bestellung eines Sachwalters für Karl A erforderlich sei, und zwar für die Verwaltung seiner Liegenschaften einschließlich einer allfälligen Veräußerung oder Verpachtung, für die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten und für die Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Was die Auswahl des Sachwalters anlange, sei wohl zuvorderst eine geeignete, der behinderten Person nahestehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Im Hinblick darauf aber, daß wegen der dringend erforderlichen Begleichung der umfangreichen Schulden zwecks Vermeidung einer exekutiven Veräußerung der Liegenschaften nicht die Nutzung der Liegenschaften, sondern deren Verpachtung oder allfällige Veräußerung sowie die Aufnahme von Krediten zwecks Begleichung der Schulden, sowie die Vertretung des Karl A vor Behörden dringend notwendig sei, erfordere die Besorgung der Angelegenheiten des Karl A vorwiegend Rechtskenntnisse, weshalb ein Rechtsanwaltsanwärter als Sachwalter zu bestellen gewesen sei. Weil Karl A im wesentlichen zeitlich und örtlich orientiert und in der Lage sei, durch eigene Arbeit für seine Bedürfnisse weitgehend aufzukommen, sei zu bestimmen gewesen, daß Karl A innerhalb des Wirkungsbereiches des bestellten Sachwalters über einen bestimmten Teil seines Einkommens, und zwar S 5.000 monatlich, frei verfügen und sich insoweit auch frei verpflichten könne. Aus Billigkeitsgründen seien die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen gewesen.