Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Kläger meint, er habe seinen Anspruch niemals ausdrücklich auf den Rechtsgrund der Schikane gestützt, ist dies aktenwidrig. Der Kläger, welcher seinen Anspruch ursprünglich auch auf den Vergleich zu 20 Cg 575/68 des Landesgerichtes Klagenfurt gestützt hatte, erklärte in der Tagsatzung vom 30. 9. 1976 ausdrücklich, dass er als einzigen Klagsgrund nur mehr Schikane geltend mache und die Klage nicht mehr darauf stütze, dass das (im Vergleich ihm zum Verkauf zugebilligte) Kontingent von 5.000,-- S (richtig: 5.000 m2) noch nicht erschöpft sei. Dennoch ist sein Klagsanspruch nicht nur, wie dies das Berufungsgericht getan hat, unter dem Gesichtspunkt der Schikane zu beurteilen. Der Kläger hat nämlich zur Frage der schikanösen Rechtsausübung durch die Beklagte auch vorgebracht, diese müsse der lastenfreien Abschreibung deshalb zustimmen, weil hiedurch ihr Wohnungsrecht nicht geschmälert werde und die Besicherungsgrundlage für das Wohnungsrecht keine Einschränkung erfahre. Damit hat er aber in Wahrheit nicht nur schikanöse Rechtsausübung behauptet, sondern auch den Standpunkt vertreten, die Berechtigte aus einem Wohnungsrecht müsse der Abschreibung zustimmen, wenn hiedurch ihr Wohnungsrecht in keiner Weise berührt werde.
Eine solche gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Wohl müssen gemäß § 484 ABGB Servituten, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Dieser ganz allgemein für Servituten geltende Grundsatz „servitus est civiliter exercenda (Koziol-Welser, Grundriss3 121; Gschnitzer Lehrbuch, Sachenrecht 140) gilt, wie sich auch aus § 522 ABGB ergibt, auch für die Dienstbarkeit der Wohnung nach § 521 ABGB (Klang in Klang2 II 599; MietSlg 15.087). Schon Ehrenzweig (System2 I/2 S 339), hat jedoch darauf verwiesen, dass § 847 Satz 2 ABGB nur für Grunddienstbarkeiten gelte, und daher der Eigentümer, wenn auch das Wohnungsrecht nur auf Teile des Hauses beschränkt ist, zum Haus gehörige Grundflächen nicht lastenfrei abtrennen könne. Auch Klang (in Klang² III 1139) sagt, dass persönliche Dienstbarkeiten durch die Teilung des belasteten Grundstücks auch dann nicht berührt werden, wenn ihre Ausübung, wie z.B. beim Wohnungsrecht, auf einen räumlich begrenzten Teil des Grundstücks beschränkt ist, da bei ihnen die Werthaftung des ganzen Grundstückes im Konkurs- und Zwangsversteigerungsverfahren eine viel größere Rolle spiele als bei den Grunddienstbarkeiten. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt (EvBl 1967/275 S 358; JBl 1967, 627 ua) indem sie den Standpunkt vertreten hat, dass bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft immer alle Teilstücke für das Wohnungsrecht haften. In der Entscheidung EvBl 1962/89 S 100, wurde allerdings ausgesprochen, dass § 847 ABGB auch auf örtlich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten, z.B. auf das Wohnungsrecht, sinngemäß anzuwenden sei. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist (in diesem Sinne auch 7 Ob 563/77) war der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt insoferne anders gelagert, als dort die Beklagten auf das Wohnungsrecht anlässlich des Abverkaufes des Hauses verzichtet hatten und damit ihr Wohnungsrecht erloschen war. Aus § 484 ABGB kann daher im Hinblick auf die ausdrücklichen Bestimmungen der §§ 485, 847 ABGB wonach das auf dem Grundstück haftende Recht durch Zerstückelung desselben weder verändert noch geteilt werden kann, nicht geschlossen werden, dass der Berechtigte einer Dienstbarkeit der Wohnung der lastenfreien Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen zustimmen müsse, sofern hiedurch die Besicherungsgrundlage für das Wohnrecht im Falle eines Konkurses, der Zwangsversteigerung oder der Enteignung nicht geschmälert wird. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall eine lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Andernfalls müsste die Abschreibung unter Mitübertragung des Wohnrechtes erfolgen.Eine solche gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Wohl müssen gemäß Paragraph 484, ABGB Servituten, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Dieser ganz allgemein für Servituten geltende Grundsatz „servitus est civiliter exercenda (Koziol-Welser, Grundriss3 121; Gschnitzer Lehrbuch, Sachenrecht 140) gilt, wie sich auch aus Paragraph 522, ABGB ergibt, auch für die Dienstbarkeit der Wohnung nach Paragraph 521, ABGB (Klang in Klang2 römisch zwei 599; MietSlg 15.087). Schon Ehrenzweig (System2 I/2 S 339), hat jedoch darauf verwiesen, dass Paragraph 847, Satz 2 ABGB nur für Grunddienstbarkeiten gelte, und daher der Eigentümer, wenn auch das Wohnungsrecht nur auf Teile des Hauses beschränkt ist, zum Haus gehörige Grundflächen nicht lastenfrei abtrennen könne. Auch Klang (in Klang² römisch drei 1139) sagt, dass persönliche Dienstbarkeiten durch die Teilung des belasteten Grundstücks auch dann nicht berührt werden, wenn ihre Ausübung, wie z.B. beim Wohnungsrecht, auf einen räumlich begrenzten Teil des Grundstücks beschränkt ist, da bei ihnen die Werthaftung des ganzen Grundstückes im Konkurs- und Zwangsversteigerungsverfahren eine viel größere Rolle spiele als bei den Grunddienstbarkeiten. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt (EvBl 1967/275 S 358; JBl 1967, 627 ua) indem sie den Standpunkt vertreten hat, dass bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft immer alle Teilstücke für das Wohnungsrecht haften. In der Entscheidung EvBl 1962/89 S 100, wurde allerdings ausgesprochen, dass Paragraph 847, ABGB auch auf örtlich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten, z.B. auf das Wohnungsrecht, sinngemäß anzuwenden sei. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist (in diesem Sinne auch 7 Ob 563/77) war der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt insoferne anders gelagert, als dort die Beklagten auf das Wohnungsrecht anlässlich des Abverkaufes des Hauses verzichtet hatten und damit ihr Wohnungsrecht erloschen war. Aus Paragraph 484, ABGB kann daher im Hinblick auf die ausdrücklichen Bestimmungen der Paragraphen 485, 847, ABGB wonach das auf dem Grundstück haftende Recht durch Zerstückelung desselben weder verändert noch geteilt werden kann, nicht geschlossen werden, dass der Berechtigte einer Dienstbarkeit der Wohnung der lastenfreien Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen zustimmen müsse, sofern hiedurch die Besicherungsgrundlage für das Wohnrecht im Falle eines Konkurses, der Zwangsversteigerung oder der Enteignung nicht geschmälert wird. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall eine lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich. Andernfalls müsste die Abschreibung unter Mitübertragung des Wohnrechtes erfolgen.
Aber auch auf den Rechtsgrund der Schikane kann das Begehren auf Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung nicht gestützt werden. Die Rechtsprechung hat zwar aus der Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB in Verbindung mit § 879 ABGB die Schlussfolgerung gezogen, dass nach österreichischem Recht Schikane nicht nur so weit verboten ist, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft wird, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung auch einredeweise entgegengetreten werden kann (SZ 28/133 ua). Keineswegs kann jedoch eine Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unter Hinweis darauf begehrt werden, ihre Verweigerung sei schikanös. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung eines Grundstückes und damit um die Aufgabe eines auf diesem Teil der Liegenschaft bisher bestandenen Rechtes handelt.Aber auch auf den Rechtsgrund der Schikane kann das Begehren auf Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung nicht gestützt werden. Die Rechtsprechung hat zwar aus der Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB in Verbindung mit Paragraph 879, ABGB die Schlussfolgerung gezogen, dass nach österreichischem Recht Schikane nicht nur so weit verboten ist, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft wird, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung auch einredeweise entgegengetreten werden kann (SZ 28/133 ua). Keineswegs kann jedoch eine Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unter Hinweis darauf begehrt werden, ihre Verweigerung sei schikanös. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung eines Grundstückes und damit um die Aufgabe eines auf diesem Teil der Liegenschaft bisher bestandenen Rechtes handelt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.