Rechtssatz RS0011884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011884
Entscheidungsdatum
13.10.1977
Rechtssatz
Persönliche Dienstbarkeiten werden durch die Teilung des belasteten Grundstücke auch dann nicht berührt, wenn ihre Ausübung, wie zB beim Wohnungsrecht, auf einen räumlich begrenzten Teil des Grundstücks beschränkt ist, da bei ihnen die Werthaftung des ganzen Grundstückes im Konkurs- und Zwangsversteigerungsverfahren eine viel größere Rolle spielt als bei den Grunddienstbarkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011884
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0060OB00683_7700000_002