Begründung:
Über Antrag der gefährdeten Partei erließ das Erstgericht ohne Anhörung des Gegners nachstehende einstweilige Verfügung:
Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen Konstantin S*** als Verkäufer und Wilfried S*** als Käufer am 25.4.1989 geschlossenen Kaufvertrages und Wiederherstellung des Grundbuchsstandes vom 2.4.1990 betreffend die Liegenschaft EZ 1574 des Grundbuches der Katastralgemeinde Hernals, bestehend aus den Grundstücken Nr. 347/2
Garten und 1111 Baufläche, Grundstückadresse Rötzergasse 8, wird 1. dem Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S*** verboten, diese Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten, 2. dem Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S*** verboten, über den zu TZ 1527/1990 des Bezirksgerichtes Hernals ergangenen Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung zur Veräußerung hinsichtlich des ihm grundbücherlich zugeschriebenen 1/1-Anteiles an der Liegenschaft EZ 1574 KG Hernals, bestehend aus den Grundstücken Nr. 347/2 Garten und 1111 Baufläche, Grundstücksadresse Rötzergasse 8, zu verfügen, 3. dem öffentlichen Notar Dr. Edgar Russi, 1170 Wien, Elterleinplatz 4, verboten, den im Punkt 2. genannten ihm zugestellten Rangordnungsbeschluß TZ 1527/1990 des Bezirksgerichtes Hernals an den Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S***, geboren am 13.8.1951, auszufolgen oder in dessen Auftrag darüber zu verfügen.Garten und 1111 Baufläche, Grundstückadresse Rötzergasse 8, wird 1. dem Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S*** verboten, diese Liegenschaft entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten, 2. dem Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S*** verboten, über den zu TZ 1527 aus 1990, des Bezirksgerichtes Hernals ergangenen Beschluß über die Anmerkung der Rangordnung zur Veräußerung hinsichtlich des ihm grundbücherlich zugeschriebenen 1/1-Anteiles an der Liegenschaft EZ 1574 KG Hernals, bestehend aus den Grundstücken Nr. 347/2 Garten und 1111 Baufläche, Grundstücksadresse Rötzergasse 8, zu verfügen, 3. dem öffentlichen Notar Dr. Edgar Russi, 1170 Wien, Elterleinplatz 4, verboten, den im Punkt 2. genannten ihm zugestellten Rangordnungsbeschluß TZ 1527 aus 1990, des Bezirksgerichtes Hernals an den Gegner der gefährdeten Partei Wilfried S***, geboren am 13.8.1951, auszufolgen oder in dessen Auftrag darüber zu verfügen.
Das Bezirksgericht Hernals als Grundbuchsgericht wird ersucht, das im Punkt 1. genannte Verbot in der dort bezeichneten Einlage anzumerken.
Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites erlassen.
Diese einstweilige Verfügung wurde auch dem Gegner der gefährdeten Partei zugestellt. Dieser erhob gegen die einstweilige Verfügung rechtzeitig Rekurs. Die gefährdete Partei erstattete nach Zustellung dieses Rechtsmittels rechtzeitig eine Rekursbeantwortung.