Der von Prof. Alexander D*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist eine Anfechtung nämlich nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen statthaft. Der Revisionsrekurswerber behauptet zwar das Vorliegen derartiger Gründe, nämlich einer offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, er vermag solche Gründe jedoch nicht aufzuzeigen. Worin eine Aktenwidrigkeit gelegen sein sollte, läßt sich der Rechtsmittelschrift nicht entnehmen.Der von Prof. Alexander D*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist eine Anfechtung nämlich nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründen statthaft. Der Revisionsrekurswerber behauptet zwar das Vorliegen derartiger Gründe, nämlich einer offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, er vermag solche Gründe jedoch nicht aufzuzeigen. Worin eine Aktenwidrigkeit gelegen sein sollte, läßt sich der Rechtsmittelschrift nicht entnehmen.
Als offenbar gesetzwidrig bezeichnet der Rechtsmittelwerber die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei nicht erforderlich gewesen, ihm eine Ladung zur Tagsatzung zuzustellen. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht berechtigt, weil unter offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, nicht aber von Verfahrensbestimmungen zu verstehen ist (EFSlg 44.644, 52.762 uva). Die Unterlassung der Ladung des Rechtsmittelwerbers könnte daher höchstens einen Verfahrensmangel begründen, der aber in einem Revisionsrekurs nach dem § 16 Abs 1 AußStrG nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 44.681, 52.803 uva). Ein Verfahrensmangel wäre nur dann bedeutsam, wenn er das Gewicht einer Nullität hätte (EFSlg 52.805 uva). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil § 133 AußStrG die Ladung der Gläubiger mit Edikt vorsieht und im § 136 Abs 2 AußStrG eine gesonderte Ladung zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.Als offenbar gesetzwidrig bezeichnet der Rechtsmittelwerber die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei nicht erforderlich gewesen, ihm eine Ladung zur Tagsatzung zuzustellen. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht berechtigt, weil unter offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, nicht aber von Verfahrensbestimmungen zu verstehen ist (EFSlg 44.644, 52.762 uva). Die Unterlassung der Ladung des Rechtsmittelwerbers könnte daher höchstens einen Verfahrensmangel begründen, der aber in einem Revisionsrekurs nach dem Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 44.681, 52.803 uva). Ein Verfahrensmangel wäre nur dann bedeutsam, wenn er das Gewicht einer Nullität hätte (EFSlg 52.805 uva). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil Paragraph 133, AußStrG die Ladung der Gläubiger mit Edikt vorsieht und im Paragraph 136, Absatz 2, AußStrG eine gesonderte Ladung zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Den Ausführungen im Revisionsrekurs, der Oberste Gerichtshof habe in seiner in der selben Verlassenschaftssache ergangenen Entscheidung 6 Ob 621/88 von der Verletzung eines dem Gläubiger zustehenden Rechtes gesprochen, ist zu erwidern, daß in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt wurde, Prof. Alexander D*** behaupte die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes, weshalb sein gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteter Rekurs zulässig sei. Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.