Der Rekurs ist berechtigt.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, Prof. Alexander D*** fehle die Rekurslegitimation, kann nicht geteilt werden. Richtig ist zwar, daß Nachlaßgläubiger im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung haben, es stehen ihnen nur die aus den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB sowie aus den §§ 73, 135 und 136 AußStrG sich ergebenden Rechte zu. Insoweit, als ein Nachlaßgläubiger diese Rechte verfolgt, ist er Beteiligter im Abhandlungsverfahren und kann Verfügungen des Gerichtes, die in seine Rechte eingreifen, bekämpfen (1 Ob 608/86 = EFSlg. 52.568). Im vorliegenden Fall fand eine Einberufung der Gläubiger statt, das Erstgericht führte aus diesem Grund eine Tagsatzung im Sinne des § 136 AußStrG durch. Da der Rekurswerber im Rekurs ausführt, das Erstgericht habe gegen § 136 AußStrG verstoßen, weil es ihn nicht geladen habe, behauptet er die Verletzung eines ihm gemäß § 136 AußStrG zustehenden Rechtes. Prof. Alexander D*** steht daher ein Rekursrecht zu. Im Fall der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung NZ 1969, 120 hatte keine Einberufung der Gläubiger stattgefunden, sondern das Gericht hatte es abgelehnt, eine bestrittene Forderung als Passivpost in das Inventar aufzunehmen und hatte die Gläubigerin auf den Rechtsweg verwiesen.Die Ansicht des Rekursgerichtes, Prof. Alexander D*** fehle die Rekurslegitimation, kann nicht geteilt werden. Richtig ist zwar, daß Nachlaßgläubiger im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung haben, es stehen ihnen nur die aus den Paragraphen 811, 812, 815 und 822 ABGB sowie aus den Paragraphen 73, 135 und 136 AußStrG sich ergebenden Rechte zu. Insoweit, als ein Nachlaßgläubiger diese Rechte verfolgt, ist er Beteiligter im Abhandlungsverfahren und kann Verfügungen des Gerichtes, die in seine Rechte eingreifen, bekämpfen (1 Ob 608/86 = EFSlg. 52.568). Im vorliegenden Fall fand eine Einberufung der Gläubiger statt, das Erstgericht führte aus diesem Grund eine Tagsatzung im Sinne des Paragraph 136, AußStrG durch. Da der Rekurswerber im Rekurs ausführt, das Erstgericht habe gegen Paragraph 136, AußStrG verstoßen, weil es ihn nicht geladen habe, behauptet er die Verletzung eines ihm gemäß Paragraph 136, AußStrG zustehenden Rechtes. Prof. Alexander D*** steht daher ein Rekursrecht zu. Im Fall der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung NZ 1969, 120 hatte keine Einberufung der Gläubiger stattgefunden, sondern das Gericht hatte es abgelehnt, eine bestrittene Forderung als Passivpost in das Inventar aufzunehmen und hatte die Gläubigerin auf den Rechtsweg verwiesen.
Da das Rekursgericht den Rekurs somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, mußte seine Entscheidung aufgehoben werden, zumal es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Formalentscheidung durch eine Sachentscheidung zu ersetzen (SZ 43/212, SZ 50/55 uva, zuletzt 5 Ob 17/88).
Der Antrag auf Zuspruch der Rekurskosten war abzuweisen, weil im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.