Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach § 232 Abs. 2 AußStrG ist die rekursgerichtliche Entscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechtbar. Die Rechtsmittelausführungen zu den vom Rekursgericht nicht als Verfahrensmängel erkannten Abweisungen von Beweisanträgen sind als reine Verfahrensbemängelungen unbeachtlich.Nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG ist die rekursgerichtliche Entscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechtbar. Die Rechtsmittelausführungen zu den vom Rekursgericht nicht als Verfahrensmängel erkannten Abweisungen von Beweisanträgen sind als reine Verfahrensbemängelungen unbeachtlich.
Zur Rechtsrüge ist punkteweise zu entgegnen:
1. Die Wiener Liegenschaft mit dem neu errichteten Eigenheim wäre nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht als Ehewohnung, sondern nur mit dem durch die Bauführung verbundenen Wertzuwachs in die Aufteilungsmasse gefallen, in Ansehung dieser Werterhöhung bestünden Feststellungsmängel.
Das Einfamilienhaus diente den Ehegatten und ihren Kindern ab 1976 bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Stätte des gemeinsamen familiären Lebens.
Nach dem zu würdigenden Sachverhalt hat die Frau nicht das in den letzten Ehejahren als Ehewohnung benützte Einfamilienhaus, sondern lediglich den zur Errichtung dieses Gebäudes herangezogenen Baugrund von ihrem Vater geschenkt erhalten. Dieser hätte sich zu dieser Schenkung an seine Tochter nicht verstanden, wenn sein Sohn vom Mann der Geschenknehmerin nicht eine Zahlung von 230.000 S erhalten hätte. Diese Zahlung des Mannes war daher eine wirtschaftliche Voraussetzung für den schenkungsweisen Erwerb des Baugrundes seitens der Frau und ist als Minderung des Schenkungsanteiles zu veranschlagen. Nach diesen Erwägungen erhielt die Frau von ihrem Vater nur einen wertmäßigen Teil des Baugrundes geschenkt, den sie zur Errichtung eines als Ehewohnung vorgesehenen und dann tatsächlich auch in Benützung genommenen Einfamilienhauses widmete. Die Baulichkeit selbst wurde nach den Plänen des Mannes aus Mitteln errichtet, die als Ergebnis der beiderseitigen Beiträge gemäß § 83 Abs. 1 EheG zur Verfügung standen. Die Frau erhielt von ihrem Vater also keineswegs das Einfamilienhaus, sondern nur den für den Hausbau notwendigen Baugrund. Eine Schenkung liegt darin nur insoweit, als der Mann nicht als Voraussetzung für die Übereignung der Liegenschaft eine Zahlung an seinen Schwager erbrachte. Der ermittelbare Wert des der Frau schenkungsweise überlassenen Baugrundes war im Aufteilungsstichtag noch konkret weiter verfolgbar. Er bestand in einem der Schenkungsquote entsprechenden Anteil an der Grundwertkomponente des Verkehrswertes der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag. Nur dieser Wert ist gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG aus der Vermögensmasse auszuscheiden. Das ist nur rechnerisch durch entsprechenden Vorabzug zugunsten der Frau denkbar. Dazu fehlt es jedoch bisher an der Feststellung (oder Außerstreitstellung) des Verkehrswertes des Baugrundes im Zeitpunkt der Schenkung sowie der Grundwertkomponente der nunmehr verbauten Liegenschaft an deren mit 3 Mill. S außer Streit gestellten Verkehrswert am Aufteilungsstichtag.Nach dem zu würdigenden Sachverhalt hat die Frau nicht das in den letzten Ehejahren als Ehewohnung benützte Einfamilienhaus, sondern lediglich den zur Errichtung dieses Gebäudes herangezogenen Baugrund von ihrem Vater geschenkt erhalten. Dieser hätte sich zu dieser Schenkung an seine Tochter nicht verstanden, wenn sein Sohn vom Mann der Geschenknehmerin nicht eine Zahlung von 230.000 S erhalten hätte. Diese Zahlung des Mannes war daher eine wirtschaftliche Voraussetzung für den schenkungsweisen Erwerb des Baugrundes seitens der Frau und ist als Minderung des Schenkungsanteiles zu veranschlagen. Nach diesen Erwägungen erhielt die Frau von ihrem Vater nur einen wertmäßigen Teil des Baugrundes geschenkt, den sie zur Errichtung eines als Ehewohnung vorgesehenen und dann tatsächlich auch in Benützung genommenen Einfamilienhauses widmete. Die Baulichkeit selbst wurde nach den Plänen des Mannes aus Mitteln errichtet, die als Ergebnis der beiderseitigen Beiträge gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG zur Verfügung standen. Die Frau erhielt von ihrem Vater also keineswegs das Einfamilienhaus, sondern nur den für den Hausbau notwendigen Baugrund. Eine Schenkung liegt darin nur insoweit, als der Mann nicht als Voraussetzung für die Übereignung der Liegenschaft eine Zahlung an seinen Schwager erbrachte. Der ermittelbare Wert des der Frau schenkungsweise überlassenen Baugrundes war im Aufteilungsstichtag noch konkret weiter verfolgbar. Er bestand in einem der Schenkungsquote entsprechenden Anteil an der Grundwertkomponente des Verkehrswertes der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag. Nur dieser Wert ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Vermögensmasse auszuscheiden. Das ist nur rechnerisch durch entsprechenden Vorabzug zugunsten der Frau denkbar. Dazu fehlt es jedoch bisher an der Feststellung (oder Außerstreitstellung) des Verkehrswertes des Baugrundes im Zeitpunkt der Schenkung sowie der Grundwertkomponente der nunmehr verbauten Liegenschaft an deren mit 3 Mill. S außer Streit gestellten Verkehrswert am Aufteilungsstichtag.
Diese beiden Werte sind nämlich für folgenden Rechengang unerläßlich: Die außer Streit stehende Zahlung des Mannes von 230.000 S ist zum Verkehrswert des Baugrundes im Zeitpunkt der Schenkung (Beispielsannahme: 1,4 Mill. S) in ein Verhältnis zu setzen und daraus die wertmäßige Schenkungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln (im Beispielsfall etwa 5/6). Die im Verkehrswert der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag enthaltene Grundwertkomponente (Beispielsannahme 1,6 Mill. S), die erfahrungsgemäß niedriger zu veranschlagen ist als der Wert eines unverbauten Vergleichsgrundstückes (Beispielsannahme 75 % = 1,2 Mill. S), ist mit der ermittelten Schenkungsquote zu multiplizieren (im Beispielsfall mit 5/6). Das ergibt den im Grundwert erhalten gebliebenen Schenkungsanteil (im Beispielsfall: 1 Mill. S). Sollte der tatsächliche Verkehrswert der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag erheblich vom außer Streit gestellten Betrag von 3 Mill. S abweichen (Verkehrswertannahme: 4 Mill. S), müßte, solange der genannte Wert der Entscheidung zugrundezulegen ist, eine entsprechende Anpassung des im Grundwert erhalten gebliebenen Schenkungsanteiles erfolgen (im Beispielsfall eine Kürzung im Verhältnis 3 : 4, also auf 3/4 Mill. S. Der so ermittelte Schenkungsanteil ist von der Aufteilung ausgenommen, der restliche Verkehrswert der von der Frau während des Aufteilungsverfahrens verkauften Liegenschaft ist nach dem im § 91 Abs. 1 EheG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz einerseits in die Aufteilungsmasse einzubeziehen und anderseits als ein der Frau aus dieser Masse bereits zugekommener Vermögensteil zu veranschlagen. Die Rechtsmittelwerberin hat durch den nach der Aktenlage von ihr einseitig vorgenommenen Verkauf der Wiener Liegenschaft und die Rückkehr in das Breitenfurter Reihenhaus augenfällig gemacht, daß das Wiener Einfamilienhaus ihrem persönlichen Lebensstandard nach der Trennung nicht entsprach. Durch die Veräußerung der verfahrensverfangenen Liegenschaft hat sie deren Zuweisung an den geschiedenen Ehemann, dessen Interesse an der Bewahrung seines als persönlichen Lebensmittelpunkt gewählten und gestalteten Wohnhauses nicht mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichgestellt werden kann, von vornherein verhindert. Analog der Regelung nach § 338 ABGB ist die Rechtsmittelwerberin in dieser Hinsicht als unredlich anzusehen. Das hat grundsätzlich auch bei der Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung zu finden. Die erfolgte Einbeziehung des vollen, der Höhe nach außer Streit gestellten Liegenschaftswertes widerspricht aber den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung der Aufteilungsmasse. Es liegen Feststellungsmängel vor.Diese beiden Werte sind nämlich für folgenden Rechengang unerläßlich: Die außer Streit stehende Zahlung des Mannes von 230.000 S ist zum Verkehrswert des Baugrundes im Zeitpunkt der Schenkung (Beispielsannahme: 1,4 Mill. S) in ein Verhältnis zu setzen und daraus die wertmäßige Schenkungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln (im Beispielsfall etwa 5/6). Die im Verkehrswert der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag enthaltene Grundwertkomponente (Beispielsannahme 1,6 Mill. S), die erfahrungsgemäß niedriger zu veranschlagen ist als der Wert eines unverbauten Vergleichsgrundstückes (Beispielsannahme 75 % = 1,2 Mill. S), ist mit der ermittelten Schenkungsquote zu multiplizieren (im Beispielsfall mit 5/6). Das ergibt den im Grundwert erhalten gebliebenen Schenkungsanteil (im Beispielsfall: 1 Mill. S). Sollte der tatsächliche Verkehrswert der verbauten Liegenschaft am Aufteilungsstichtag erheblich vom außer Streit gestellten Betrag von 3 Mill. S abweichen (Verkehrswertannahme: 4 Mill. S), müßte, solange der genannte Wert der Entscheidung zugrundezulegen ist, eine entsprechende Anpassung des im Grundwert erhalten gebliebenen Schenkungsanteiles erfolgen (im Beispielsfall eine Kürzung im Verhältnis 3 : 4, also auf 3/4 Mill. S. Der so ermittelte Schenkungsanteil ist von der Aufteilung ausgenommen, der restliche Verkehrswert der von der Frau während des Aufteilungsverfahrens verkauften Liegenschaft ist nach dem im Paragraph 91, Absatz eins, EheG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz einerseits in die Aufteilungsmasse einzubeziehen und anderseits als ein der Frau aus dieser Masse bereits zugekommener Vermögensteil zu veranschlagen. Die Rechtsmittelwerberin hat durch den nach der Aktenlage von ihr einseitig vorgenommenen Verkauf der Wiener Liegenschaft und die Rückkehr in das Breitenfurter Reihenhaus augenfällig gemacht, daß das Wiener Einfamilienhaus ihrem persönlichen Lebensstandard nach der Trennung nicht entsprach. Durch die Veräußerung der verfahrensverfangenen Liegenschaft hat sie deren Zuweisung an den geschiedenen Ehemann, dessen Interesse an der Bewahrung seines als persönlichen Lebensmittelpunkt gewählten und gestalteten Wohnhauses nicht mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichgestellt werden kann, von vornherein verhindert. Analog der Regelung nach Paragraph 338, ABGB ist die Rechtsmittelwerberin in dieser Hinsicht als unredlich anzusehen. Das hat grundsätzlich auch bei der Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung zu finden. Die erfolgte Einbeziehung des vollen, der Höhe nach außer Streit gestellten Liegenschaftswertes widerspricht aber den gesetzlichen Vorschriften über die Bildung der Aufteilungsmasse. Es liegen Feststellungsmängel vor.
2. Die Breitenfurter Liegenschaft mit dem Reihenhaus sei nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin infolge einer auf Schenkung des Mannes an sie beruhenden Einverleibung ihres Alleineigentums von jeder Veranschlagung im Aufteilungsverfahren auszunehmen, weil in der Einverleibung ihres Alleineigentums eine endgültige und im Aufteilungsverfahren auch wertmäßig nicht mehr zu veranschlagende Vermögenszuweisung zu erblicken sei.
Unentgeltlicher Erwerb vom anderen Ehegatten erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht. Eine schlüssige Vorausregelung wäre aber nach § 97 Abs. 1 EheG formunwirksam. Das Breitenfurter Reihenhaus verlor zwar nach der Übersiedlung in das Wiener Eigenheim den Charakter der Ehewohnung, es blieb aber im Eigentum der Frau und behielt die Eigenschaft ehelicher Ersparnisse, da ein nicht in Eigenbenützung stehendes Reihenhaus seiner Art nach für eine Vermietung bestimmt ist (§ 81 Abs. 3 EheG). Die Beteiligten haben den Verkehrswert der Breitenfurter Liegenschaft, ohne die im Revisionsrekurs behauptete Pfandbelastung zu erwähnen, mit 1,2 Mill. S außer Streit gestellt. Es bestand kein Anlaß, die tatsächlich aushaftende Schuld und deren Entstehung sowie eine allfällige Minderung des außer Streit gestellten Verkehrswertes durch die Pfandbestellung zu erörtern und zu berücksichtigen.Unentgeltlicher Erwerb vom anderen Ehegatten erfüllt den Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht. Eine schlüssige Vorausregelung wäre aber nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG formunwirksam. Das Breitenfurter Reihenhaus verlor zwar nach der Übersiedlung in das Wiener Eigenheim den Charakter der Ehewohnung, es blieb aber im Eigentum der Frau und behielt die Eigenschaft ehelicher Ersparnisse, da ein nicht in Eigenbenützung stehendes Reihenhaus seiner Art nach für eine Vermietung bestimmt ist (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Die Beteiligten haben den Verkehrswert der Breitenfurter Liegenschaft, ohne die im Revisionsrekurs behauptete Pfandbelastung zu erwähnen, mit 1,2 Mill. S außer Streit gestellt. Es bestand kein Anlaß, die tatsächlich aushaftende Schuld und deren Entstehung sowie eine allfällige Minderung des außer Streit gestellten Verkehrswertes durch die Pfandbestellung zu erörtern und zu berücksichtigen.
3. Die Rechtsmittelwerberin erachtet sowohl das Wohnungseigentumsobjekt des geschiedenen Ehemannes im 3. Wiener Gemeindebezirk als auch dessen Bankguthaben von 11,3 Mill. S, zumindest in dem eine spätere Steuernachzahlung übersteigenden Restbetrag von etwa 1,75 Mill. S als Teil der ehelichen Ersparnisse, im Falle der Anwendung des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG aber als eine Vermehrung des Betriebsvermögens, das billigerweise durch entsprechend höhere Zuwendungen aus der Aufteilungsmasse an den anderen geschiedenen Ehegatten auszugleichen sei.3. Die Rechtsmittelwerberin erachtet sowohl das Wohnungseigentumsobjekt des geschiedenen Ehemannes im 3. Wiener Gemeindebezirk als auch dessen Bankguthaben von 11,3 Mill. S, zumindest in dem eine spätere Steuernachzahlung übersteigenden Restbetrag von etwa 1,75 Mill. S als Teil der ehelichen Ersparnisse, im Falle der Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG aber als eine Vermehrung des Betriebsvermögens, das billigerweise durch entsprechend höhere Zuwendungen aus der Aufteilungsmasse an den anderen geschiedenen Ehegatten auszugleichen sei.
Nach den getroffenen Feststellungen bestand im Zeitpunkt der Ehescheidung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Bankguthaben des Mannes als Aktivbestandteil seines dem Unternehmen eines freiberuflich tätigen Zivilingenieurs zugeordneten Vermögens. Ein drei Jahre später bestandenes Sparguthaben wäre auf keinen Fall in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, soweit nicht feststünde, daß es in eindeutiger Wertverfolgung auf einen der Aufteilung unterlegenen Vermögensbestandteil zurückgeführt werden könnte. Dies ist aber nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall. Die widmungsmäßige Zuordnung der 1977 erworbenen Büroeinheit zum unternehmensbezogenen Vermögen erfolgte nach den getroffenen Feststellungen bereits seit dem Erwerb, Anzeichen für eine unsachliche, vor allem auf Benachteiligung der Frau abzielende Vorgangsweise fehlen. Die Vorinstanzen haben die Ausnahmsregel nach § 82 Abs. 1 Z 3 EheG ohne Rechtsirrtum angewendet. Der erkennende Senat hegt keine Bedenken, daß diese Norm wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht-Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Die Berücksichtigung der typischerweise als schützenswert vorausgesetzten Interessen eines Unternehmers an der Erhaltung seiner Erwerbsgrundlage ungeachtet des billigen Interesses eines Ehegatten an angemessener Teilnahme an jedem während der Ehe auf seinen Beitrag zurückzuführenden Zugewinn an Vermögenswerten ist nicht als unsachlich erkennbar. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten werde (vgl. zur Problemstellung etwa Wilhelm, RdW 1983, 2).Nach den getroffenen Feststellungen bestand im Zeitpunkt der Ehescheidung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Bankguthaben des Mannes als Aktivbestandteil seines dem Unternehmen eines freiberuflich tätigen Zivilingenieurs zugeordneten Vermögens. Ein drei Jahre später bestandenes Sparguthaben wäre auf keinen Fall in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, soweit nicht feststünde, daß es in eindeutiger Wertverfolgung auf einen der Aufteilung unterlegenen Vermögensbestandteil zurückgeführt werden könnte. Dies ist aber nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall. Die widmungsmäßige Zuordnung der 1977 erworbenen Büroeinheit zum unternehmensbezogenen Vermögen erfolgte nach den getroffenen Feststellungen bereits seit dem Erwerb, Anzeichen für eine unsachliche, vor allem auf Benachteiligung der Frau abzielende Vorgangsweise fehlen. Die Vorinstanzen haben die Ausnahmsregel nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ohne Rechtsirrtum angewendet. Der erkennende Senat hegt keine Bedenken, daß diese Norm wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht-Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Die Berücksichtigung der typischerweise als schützenswert vorausgesetzten Interessen eines Unternehmers an der Erhaltung seiner Erwerbsgrundlage ungeachtet des billigen Interesses eines Ehegatten an angemessener Teilnahme an jedem während der Ehe auf seinen Beitrag zurückzuführenden Zugewinn an Vermögenswerten ist nicht als unsachlich erkennbar. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten werde vergleiche zur Problemstellung etwa Wilhelm, RdW 1983, 2).
Wieweit der im § 91 Abs. 2 EheG angeordnete Ausgleich über die dort geregelten Fälle hinaus auf die Vermehrung eines dem Unternehmen des einen Ehegatten zugeordneten Vermögens analog angewendet werden darf, braucht in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht abgeklärt zu werden. Die Vorinstanzen haben einen gehobenen Lebensstandard der Familie zugrunde gelegt und die Bildung nicht unbedeutenden Privatvermögens festgestellt, sodaß die nicht als unsachlich erkennbare Zuordnung der aus dem Unternehmensgewinn angeschafften Büroeinheit zum unternehmensbezogenen Vermögen nicht als unbillige Ausschließung des anderen Eheteiles von seinem Anteil am wirtschaftlichen Zugewinn zu werten und auszugleichen wäre.Wieweit der im Paragraph 91, Absatz 2, EheG angeordnete Ausgleich über die dort geregelten Fälle hinaus auf die Vermehrung eines dem Unternehmen des einen Ehegatten zugeordneten Vermögens analog angewendet werden darf, braucht in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht abgeklärt zu werden. Die Vorinstanzen haben einen gehobenen Lebensstandard der Familie zugrunde gelegt und die Bildung nicht unbedeutenden Privatvermögens festgestellt, sodaß die nicht als unsachlich erkennbare Zuordnung der aus dem Unternehmensgewinn angeschafften Büroeinheit zum unternehmensbezogenen Vermögen nicht als unbillige Ausschließung des anderen Eheteiles von seinem Anteil am wirtschaftlichen Zugewinn zu werten und auszugleichen wäre.
4. Die Rechtsmittelwerberin will die im Vergleich vor dem Scheidungsrichter getroffene Verrechnungsabrede über die als Vorauszahlung bezeichnete Teilleistung von 144.000 S nur auf den Fall einer vom Mann an die Frau zu leistenden Ausgleichszahlung angewendet wissen. Sie erachtet in den gesetzlichen Aufrechnungsverboten nach § 1440 ABGB ein Hindernis gegen die vereinbarte Verrechnung.4. Die Rechtsmittelwerberin will die im Vergleich vor dem Scheidungsrichter getroffene Verrechnungsabrede über die als Vorauszahlung bezeichnete Teilleistung von 144.000 S nur auf den Fall einer vom Mann an die Frau zu leistenden Ausgleichszahlung angewendet wissen. Sie erachtet in den gesetzlichen Aufrechnungsverboten nach Paragraph 1440, ABGB ein Hindernis gegen die vereinbarte Verrechnung.
Weder § 1440 ABGB noch eine sonstige Vorschrift beschränkten die Ehegatten in der Vereinbarung, eine einerseits als Unterhaltsabfindung, andererseits aber ausdrücklich als Vorauszahlung benannte Teilleistung vertraglich einer Verrechnung in der kommenden nachehelichen Aufteilung zu unterwerfen. Die vertraglich vorgesehene "beiderseitige" Verrechnung widersetzt sich der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Einschränkung der Verrechnung auf den - nicht zuletzt durch ihren eigenmächtigen Verkauf der Wiener Liegenschaft - unaktuell gewordenen Fall einer vom geschiedenen Ehemann an sie zu leistenden Ausgleichszahlung.Weder Paragraph 1440, ABGB noch eine sonstige Vorschrift beschränkten die Ehegatten in der Vereinbarung, eine einerseits als Unterhaltsabfindung, andererseits aber ausdrücklich als Vorauszahlung benannte Teilleistung vertraglich einer Verrechnung in der kommenden nachehelichen Aufteilung zu unterwerfen. Die vertraglich vorgesehene "beiderseitige" Verrechnung widersetzt sich der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Einschränkung der Verrechnung auf den - nicht zuletzt durch ihren eigenmächtigen Verkauf der Wiener Liegenschaft - unaktuell gewordenen Fall einer vom geschiedenen Ehemann an sie zu leistenden Ausgleichszahlung.
5. Die Rechtsmittelwerberin erachtet sich zu Unrecht mit einem Zinsenertrag belastet.
Nach dem oben aus § 338 ABGB entwickelten Gesichtspunkt entspricht eine Anrechnung erzielbarer Zinsen durchaus der Billigkeit.Nach dem oben aus Paragraph 338, ABGB entwickelten Gesichtspunkt entspricht eine Anrechnung erzielbarer Zinsen durchaus der Billigkeit.
6. Die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Aufteilung wäre ein Überwiegen ihrer nach § 83 EheG zu veranschlagenden Beiträge zugrundezulegen gewesen.6. Die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Aufteilung wäre ein Überwiegen ihrer nach Paragraph 83, EheG zu veranschlagenden Beiträge zugrundezulegen gewesen.
Die Vorinstanzen sind nach dem festgestellten Sachverhalt mit Recht von keinem den des Mannes übersteigenden Beitrag der Frau an der Bildung des aufzuteilenden Vermögens ausgegangen.
7. Die Rechtsmittelwerberin will letztlich die unterschiedlichen Einkommenschancen der beiden geschiedenen Ehegatten berücksichtigt wissen.
Nach dem einseitig erfolgten Verkauf der in die Aufteilungsmasse gefallenen Wiener Liegenschaft muß sich aber die Rechtsmittelwerberin jedenfalls die Annahme ihrer Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des eingenommenen Liegenschaftskaufpreises gefallen lassen. Auch das ist eine Folge der analog nach § 338 ABGB zu beurteilenden Stellung der Rechtsmittelwerberin.Nach dem einseitig erfolgten Verkauf der in die Aufteilungsmasse gefallenen Wiener Liegenschaft muß sich aber die Rechtsmittelwerberin jedenfalls die Annahme ihrer Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des eingenommenen Liegenschaftskaufpreises gefallen lassen. Auch das ist eine Folge der analog nach Paragraph 338, ABGB zu beurteilenden Stellung der Rechtsmittelwerberin.
Eine abschließende Beurteilung der Eheangelegenheit ist wegen der zur Wiener Liegenschaft aufgezeigten Feststellungsmängel nicht möglich. Diese erfordern eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Eheangelegenheit zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Da vor Entscheidung in der Hauptsache auch eine Billigkeitsentscheidung in Ansehung des Verfahrenskostenersatzes nicht möglich ist, war in analoger Anwendung des § 52 ZPO die Entscheidung über den nach § 234 AußStrG zu beurteilenden Verfahrenskostenersatz dem Ausgang des zu ergänzenden Verfahrens vorzubehalten (JBl. 1980, 536 u.a.).Da vor Entscheidung in der Hauptsache auch eine Billigkeitsentscheidung in Ansehung des Verfahrenskostenersatzes nicht möglich ist, war in analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO die Entscheidung über den nach Paragraph 234, AußStrG zu beurteilenden Verfahrenskostenersatz dem Ausgang des zu ergänzenden Verfahrens vorzubehalten (JBl. 1980, 536 u.a.).