Rechtssatz RS0057599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057599
Geschäftszahl
6Ob694/85; 3Ob626/85; 2Ob554/91 (2Ob555/91, 2Ob1520/91)
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, daß § 82 Abs 1 Z 3 EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten wird.Es bestehen keine Bedenken, daß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 694/85
Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 694/85
- 3 Ob 626/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 626/85
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anrufung des VfGH, weil Unternehmen nicht unter die Legaldefinition "eheliches Gebrauchsvermögen" fällt und (hier) auch kein Ersparnis ist, Z 3 und 4 des § 82 Abs 1 EheG daher nicht anzuwenden war. (T1)
- 2 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057599
Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0060OB00694_8500000_001