Die Anfechtung der bestätigenden Rekursentscheidung über das auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gegründete Unterhaltserhöhungsbegehren ist nach dem zweiten Fall des § 14 Abs. 2 AußStrG nicht ausgeschlossen. Nach der zitierten Regelung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Im Unterschied zu anderen Rechtsmittelbeschränkungen knüpft dieser Anfechtungsausschluß nicht an die Eigenart des Verfahrensgegenstandes (zB: Sachverständigengebühren) oder den Wert des Beschwerdegegenstandes oder an das Verhältnis zwischen dem Spruch der zweitinstanzlichen zu jenem der erstinstanzlichen Entscheidung an, sondern mit dem Ausdruck "Entscheidung über die Bemessung" an eine bestimmte gerichtliche Tätigkeit im Verfahren über ein Begehren auf Bestimmung eines auf Gesetz beruhenden Unterhaltes. Als Rechtsmittelbeschränkung ist die Regelung im Zweifel zwischen mehreren möglichen inhaltlichen Ausfüllungen eng auszulegen. Daher ist jenem Teil der Rechtsprechung zu folgen, der den Anfechtungsausschluß auf die wägende Beurteilung der zu berücksichtigenden Umstände und damit grundsätzlich auf einen Teil der rechtlichen Beurteilung beschränkt. Damit gehören die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen danach, ob sich das entscheidende Gericht in seiner konkreten Besetzung im gewählten Verfahren über das gestellte Begehren überhaupt sowie aufgrund der erhobenen Umstände schon einer bemessenden Sachbeurteilung unterziehen durfte, nicht dem vom Anfechtungsausschluß betroffenen Bemessungsbereich an, insbesondere nicht die Lösung der rein verfahrensrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens und neuer Beweisanbote in einem gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rechtsmittel. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Rüge der Nichtberücksichtigung im Rekurs neu vorgebrachter Umstände eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex betreffe (EFSlg. 35.023, 37.339, 42.312, 52.648 u.a.). Anders wäre es, würde das Gericht zweiter Instanz einem im Rekurs neu vorgebrachten Umstand die Beachtlichkeit für die Unterhaltsbemessung mit der Begründung absprechen, daß der neu vorgebrachte Umstand, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluß auf das Bemessungsergebnis nehmen würde.Die Anfechtung der bestätigenden Rekursentscheidung über das auf die gesetzliche Unterhaltspflicht gegründete Unterhaltserhöhungsbegehren ist nach dem zweiten Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht ausgeschlossen. Nach der zitierten Regelung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Im Unterschied zu anderen Rechtsmittelbeschränkungen knüpft dieser Anfechtungsausschluß nicht an die Eigenart des Verfahrensgegenstandes (zB: Sachverständigengebühren) oder den Wert des Beschwerdegegenstandes oder an das Verhältnis zwischen dem Spruch der zweitinstanzlichen zu jenem der erstinstanzlichen Entscheidung an, sondern mit dem Ausdruck "Entscheidung über die Bemessung" an eine bestimmte gerichtliche Tätigkeit im Verfahren über ein Begehren auf Bestimmung eines auf Gesetz beruhenden Unterhaltes. Als Rechtsmittelbeschränkung ist die Regelung im Zweifel zwischen mehreren möglichen inhaltlichen Ausfüllungen eng auszulegen. Daher ist jenem Teil der Rechtsprechung zu folgen, der den Anfechtungsausschluß auf die wägende Beurteilung der zu berücksichtigenden Umstände und damit grundsätzlich auf einen Teil der rechtlichen Beurteilung beschränkt. Damit gehören die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen danach, ob sich das entscheidende Gericht in seiner konkreten Besetzung im gewählten Verfahren über das gestellte Begehren überhaupt sowie aufgrund der erhobenen Umstände schon einer bemessenden Sachbeurteilung unterziehen durfte, nicht dem vom Anfechtungsausschluß betroffenen Bemessungsbereich an, insbesondere nicht die Lösung der rein verfahrensrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens und neuer Beweisanbote in einem gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rechtsmittel. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Rüge der Nichtberücksichtigung im Rekurs neu vorgebrachter Umstände eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex betreffe (EFSlg. 35.023, 37.339, 42.312, 52.648 u.a.). Anders wäre es, würde das Gericht zweiter Instanz einem im Rekurs neu vorgebrachten Umstand die Beachtlichkeit für die Unterhaltsbemessung mit der Begründung absprechen, daß der neu vorgebrachte Umstand, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluß auf das Bemessungsergebnis nehmen würde.
Die Zulässigkeit des Rekurses gegen die bestätigende Rekursentscheidung hängt daher davon ab, ob ein nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlicher Anfechtungsgrund schlüssig ausgeführt wurde.Die Zulässigkeit des Rekurses gegen die bestätigende Rekursentscheidung hängt daher davon ab, ob ein nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlicher Anfechtungsgrund schlüssig ausgeführt wurde.
Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt als Verletzung des § 10 AußStrG einen Verfahrensmangel dar. Ob ihm das Gewicht einer Nichtigkeit beizulegen ist, ist nach den konkreten Auswirkungen des Verfahrensverstoßes auf das anhängige Verfahren zu beurteilen. Das Rekursgericht hat in seiner inhaltlichen Beurteilung des Neuvorbringens dieses unzweifelhaft als beachtlich erklärt, die Nichtberücksichtigung aber damit begründet, daß das Rekursvorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Es folgerte daraus, daß dem Gericht erster Instanz kein Stoffsammlungsfehler zur Last gelegt werden könne. Im Ergebnis stellt die verfahrensrechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes aber eine Art Säumnisstrafe dar, die nicht nur ohne jede gesetzliche Deckung bleibt, sondern der positiven Regelung nach § 10 AußStrG geradezu widerspricht. Die vom Rekursgericht in Mißachtung der genannten Regelung zum Grundsatz erhobene Unzulässigkeit solchen neuen Vorbringens im Rekurs, das bereits im Verfahren erster Instanz hätte vorgebracht werden können, kann zu einer derartigen Verschiebung der gesamten Entscheidungsgrundlagen führen, daß eine den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG entsprechende Beurteilungsgrundlage nicht mehr gewährleistet ist. Das begründet Nichtigkeit.Die Nichtbeachtung von Neuerungen stellt als Verletzung des Paragraph 10, AußStrG einen Verfahrensmangel dar. Ob ihm das Gewicht einer Nichtigkeit beizulegen ist, ist nach den konkreten Auswirkungen des Verfahrensverstoßes auf das anhängige Verfahren zu beurteilen. Das Rekursgericht hat in seiner inhaltlichen Beurteilung des Neuvorbringens dieses unzweifelhaft als beachtlich erklärt, die Nichtberücksichtigung aber damit begründet, daß das Rekursvorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Es folgerte daraus, daß dem Gericht erster Instanz kein Stoffsammlungsfehler zur Last gelegt werden könne. Im Ergebnis stellt die verfahrensrechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes aber eine Art Säumnisstrafe dar, die nicht nur ohne jede gesetzliche Deckung bleibt, sondern der positiven Regelung nach Paragraph 10, AußStrG geradezu widerspricht. Die vom Rekursgericht in Mißachtung der genannten Regelung zum Grundsatz erhobene Unzulässigkeit solchen neuen Vorbringens im Rekurs, das bereits im Verfahren erster Instanz hätte vorgebracht werden können, kann zu einer derartigen Verschiebung der gesamten Entscheidungsgrundlagen führen, daß eine den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG entsprechende Beurteilungsgrundlage nicht mehr gewährleistet ist. Das begründet Nichtigkeit.
Da das Rekursgericht bereits die inhaltliche Beachtlichkeit des zu Unrecht als unzulässig bezeichneten Rekursvorbringens bejahte, ist im Sinne dieser Wertung nach dem dem Rekursgericht unterlaufenen, nichtigkeitsbegründenden Verfahrensverstoß eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz unter Berücksichtigung des im Rekurs enthaltenen neuen Sachvorbringens unumgänglich.