Entscheidungsgründe:
Der im April 1951 geborene Beklagte ist Alleineigentümer einer Tiroler Liegenschaft (EZ ***** KG ***** mit dem Grundstück 583/14). Sein Eigentum wurde aufgrund eines mit 22. September/7. Oktober 1965 datierten Kaufvertrags einverleibt; bei Abschluss dieses Kaufvertrags war der damals noch minderjährige Beklagte durch seinen Vater vertreten worden.
Der Kläger ist ein älterer Bruder des Beklagten. Nach seinem Vorbringen sei es übereinstimmende Absicht aller Familienmitglieder beim Erwerb des Tiroler Grundstücks aus dem Erlös eines im gleichteiligen Eigentum der beiden Streitteile und ihrer weiteren drei Geschwister gestandenen Liegenschaft und bei der Bauführung auf dem Tiroler Grund unter maßgeblicher Verwendung des aus der Veräußerung der deutschen Liegenschaft stammenden Erlöses gewesen, den Eltern einen Alterswohnsitz zu sichern und im übrigen Grund und Haus allen fünf Geschwistern zu einem gleichen Anteil zukommen zu lassen. Die formelle Käufer- und Eigentümerrolle des Beklagten sei aus Rücksichten auf die pflegschaftsgerichtliche Aufsicht über das aufgegebene, in einem Fünftelanteil an der deutschen Liegenschaft bestandene Vermögen und im Hinblick auf günstigere Bausparvertragsmöglichkeiten für das jüngste Familienmitglied gewählt worden. Im Jahre 1975 hätten die fünf Geschwister in Anerkennung der seit 1965 übereinstimmenden Auffassung sämtlicher Familienmitglieder einen sogenannten Treuhandvertrag geschlossen und in einer mit 20. September 1965 rückdatierten Urkunde niedergelegt. Der Beklagte habe diesen Vertrag im Jahre 1975 als voll geschäftsfähige Person geschlossen und als solche auch die Vertragsurkunde unterfertigt. Mit dieser Vereinbarung habe er die Treuhandschaft in Ansehung der seinen Geschwistern jeweils zu einem Fünftelanteil zustehenden Rechte an der Tiroler Liegenschaft anerkannt. Anlässlich der Beerdigung des gemeinsamen Vaters seien die fünf Geschwister am 22./23. November 1981 bindend übereingekommen, dass der Kläger die Tiroler Liegenschaft um den dem Schätzwert eines damals bereits vorliegenden Schätzgutachtens entsprechenden Preis von 1.636.000 S in sein Alleineigentum übernehme, sofern es einem bestimmt bezeichneten Makler nicht gelänge, bis 31. Mai 1982 einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der einen beträchtlich höheren Kaufpreis als den Schätzwert zu zahlen bereit wäre. Ein solcher Kaufinteressent sei nicht aufgetreten. Die drei Geschwister der Streitteile hätten dem Kläger überdies ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Treuhandverhältnis, das vorsorglich aufgekündigt worden sei, abgetreten. Der Beklagte verweigere seit September 1982 die Zuhaltung der im November 1981 mündlich geschlossenen Vereinbarung.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Unterfertigung einer Vertragsurkunde über den Verkauf der Tiroler Liegenschaft um 1.636.000 S mit einem im Urteilsbegehren im Einzelnen ausgeführten Wortlaut.
Der Beklagte bestritt ein rechtswirksames Zustandekommen sowohl des sogenannten Treuhandvertrags als auch der Vereinbarung vom November 1981. Er brachte vor, anlässlich der Beisetzung ihres Vaters hätten die Geschwister lediglich unverbindliche Gespräche geführt, die inhaltlich nicht einmal einen Vorvertrag, geschweige denn eine Punktation oder einen Hauptvertrag dargestellt hätten. Für einen vollständigen Kaufvertrag hätte es beispielsweise an einer Regelung über die vorhandenen Lasten gefehlt. Es hätte jedenfalls Einverständnis darüber bestanden, dass die Beteiligten und insbesondere der Beklagte vor einer schriftlichen Niederlegung des Geschäftsinhalts nicht hätten gebunden sein sollen. Abgesehen davon verstieße die angebliche Vereinbarung über einen Grundstückskauf durch den Beklagten gegen das Tiroler Grundverkehrsrecht und sei deshalb nichtig. Abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Vertragswillens seien sowohl die sogenannte Treuhandvereinbarung als auch die Vereinbarung vom November 1981 formunwirksam. Beide Geschäfte seien nämlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen, da alle Erklärungen von Staatsangehörigen dieses Landes in diesem Staat abgegeben worden seien, ohne dass die Beteiligten in ausdrücklicher oder auch bloß schlüssiger Rechtswahl ihre vertraglichen Beziehungen dem inländischen Recht unterworfen hätten. Nach § 313 BGB hätten Vereinbarungen, wie sie der Kläger zur Stützung seines Begehrens behaupte, bei sonstiger Unwirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft. Aus diesen Erwägungen sei auch den drei Geschwistern der Streitteile kein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis gegen den Beklagten zugestanden. Die Abtretung der behaupteten Ansprüche aus einem solchen Treuhandverhältnis an den Kläger sei nach allgemeinem Schuldrecht unzulässig gewesen, weil dem Beklagten nicht einseitig ein anderer Vertragspartner hätte aufgedrängt werden dürfen.Der Beklagte bestritt ein rechtswirksames Zustandekommen sowohl des sogenannten Treuhandvertrags als auch der Vereinbarung vom November 1981. Er brachte vor, anlässlich der Beisetzung ihres Vaters hätten die Geschwister lediglich unverbindliche Gespräche geführt, die inhaltlich nicht einmal einen Vorvertrag, geschweige denn eine Punktation oder einen Hauptvertrag dargestellt hätten. Für einen vollständigen Kaufvertrag hätte es beispielsweise an einer Regelung über die vorhandenen Lasten gefehlt. Es hätte jedenfalls Einverständnis darüber bestanden, dass die Beteiligten und insbesondere der Beklagte vor einer schriftlichen Niederlegung des Geschäftsinhalts nicht hätten gebunden sein sollen. Abgesehen davon verstieße die angebliche Vereinbarung über einen Grundstückskauf durch den Beklagten gegen das Tiroler Grundverkehrsrecht und sei deshalb nichtig. Abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Vertragswillens seien sowohl die sogenannte Treuhandvereinbarung als auch die Vereinbarung vom November 1981 formunwirksam. Beide Geschäfte seien nämlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen, da alle Erklärungen von Staatsangehörigen dieses Landes in diesem Staat abgegeben worden seien, ohne dass die Beteiligten in ausdrücklicher oder auch bloß schlüssiger Rechtswahl ihre vertraglichen Beziehungen dem inländischen Recht unterworfen hätten. Nach Paragraph 313, BGB hätten Vereinbarungen, wie sie der Kläger zur Stützung seines Begehrens behaupte, bei sonstiger Unwirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft. Aus diesen Erwägungen sei auch den drei Geschwistern der Streitteile kein Anspruch aus einem Treuhandverhältnis gegen den Beklagten zugestanden. Die Abtretung der behaupteten Ansprüche aus einem solchen Treuhandverhältnis an den Kläger sei nach allgemeinem Schuldrecht unzulässig gewesen, weil dem Beklagten nicht einseitig ein anderer Vertragspartner hätte aufgedrängt werden dürfen.
Zu den erst im Verlaufe des Rechtsstreits erörterten kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsfalls entgegnete der Kläger, dass im Hinblick auf die Lage des Vertragsgegenstands im Inland eine schlüssige Rechtswahl auf das inländische Recht anzunehmen sei. Unterlägen aber die in der Klage erwähnten Vereinbarungen einer Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wäre die Formvorschrift des § 313 BGB deshalb nicht anwendbar, weil es sich sowohl beim sogenannten Treuhandvertrag als auch bei der Vereinbarung vom November 1981 um Vereinbarungen im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft gehandelt habe.Zu den erst im Verlaufe des Rechtsstreits erörterten kollisionsrechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsfalls entgegnete der Kläger, dass im Hinblick auf die Lage des Vertragsgegenstands im Inland eine schlüssige Rechtswahl auf das inländische Recht anzunehmen sei. Unterlägen aber die in der Klage erwähnten Vereinbarungen einer Beurteilung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wäre die Formvorschrift des Paragraph 313, BGB deshalb nicht anwendbar, weil es sich sowohl beim sogenannten Treuhandvertrag als auch bei der Vereinbarung vom November 1981 um Vereinbarungen im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft gehandelt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteigt.
Aus den vom Berufungsgericht als Entscheidungsgrundlage übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Der Vater der Streitteile hatte ein Grundstück in der Bundesrepublik Deutschland erworben und es seinen fünf Kindern, den beiden Streitteilen und ihren Geschwistern, zu gleichen Teilen geschenkt. Dieses Grundstück wurde wieder veräußert und hiefür das Tiroler Grundstück angekauft. Dabei war unter den Familienmitgliedern abgesprochen, dass auch die Tiroler Liegenschaft allen fünf Kindern zu gleichen Miteigentumsanteilen gehören sollte. Als Käufer der Tiroler Liegenschaft trat aber der damals noch minderjährige Beklagte allein auf. Aufgrund der mit 22. September und 7. Oktober 1965 datierten Kaufvertragsurkunde wurde auch sein Alleineigentum grundbücherlich einverleibt.
Unter Heranziehung finanzieller Mittel sämtlicher Familienangehörigen wurde auf der Tiroler Liegenschaft ein Einfamilienhaus errichtet. Es sollte vor allem den Eltern als Alterssitz dienen, aber ebenso wie der deutsche Grund den fünf Kindern zu je einem Fünftelanteil gehören.
Aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vater und den übrigen Familienmitgliedern errichteten die fünf Geschwister im Jahre 1975 einen sogenannten Treuhandvertrag. Die hierüber errichtete Urkunde weist die Ortsdatierung „M*****“ und die Zeitdatierung „20. September 1965“ auf. Die fünf Geschwister beabsichtigten damals, die seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1965 bestehenden außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in Ansehung der Tiroler Liegenschaft schriftlich festzulegen. Die Vertragsurkunde wurde in einem Umlaufverfahren von allen fünf Geschwistern unterfertigt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte der Beklagte die Tiroler Liegenschaft zu je einem Fünftel für seine vier Geschwister und zum restlichen Fünftel für sich selbst erwerben, zu denselben Anteilen darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen und bis auf schriftlichen Widerruf treuhändig die Verwaltung der Liegenschaft führen.
Am 22. und 23. November 1981 vereinbarten die anlässlich der Beisetzung ihres Vaters in Prienbach/Inn in der Bundesrepublik Deutschland zusammengekommenen fünf Geschwister mündlich, dass die Tiroler Liegenschaft mit dem Einfamilienhaus um 1.636.000 S an den Kläger verkauft werde, wenn ein von einem Bruder der Streitteile zu beauftragender Innsbrucker Makler bis Ende Mai 1982 keinen Kaufinteressenten finden sollte, der einen höheren Preis zu zahlen bereit wäre, in welchem Fall immer noch der Kläger, wenn auch zu einem höheren Preis den Grund kaufen können sollte; mangels fristgerechten Vermittlungserfolgs des Maklers sollte ein inländischer Rechtsanwalt mit der Abfassung einer verbücherungsfähigen Kaufvertragsurkunde betraut werden; diese Urkunde sollte die im Urteilsbegehren enthaltenen Vertragsregelungen zum Inhalt haben. Der vereinbarte Kaufpreis von 1.636.000 S entsprach einem Schätzungsgutachten vom 30. September 1981. Der Kläger sollte auf den Kaufpreis bei Errichtung der Kaufvertragsurkunde jedem seiner Geschwister 25.000 DM bar bezahlen, den Restbetrag nach Abzug der noch zu ermittelnden, in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden bücherlich sichergestellten Lasten anlässlich der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags. Allen Geschwistern war bei ihrer mündlich getroffenen Einigung nicht nur das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sondern auch die Möglichkeit dabei auftretender Schwierigkeiten bewusst. Allen Geschwistern war bei ihrer Einigung klar, dass auf ihre Absprache und den zu errichtenden verbücherungsfähigen Kaufvertrag über die Tiroler Liegenschaft österreichisches Recht zur Anwendung zu gelangen habe.
Der von den Geschwistern beauftragte Bruder erteilte den Vermittlungsauftrag. Bis Ende Mai 1982 wurde kein tauglicher Käufer namhaft gemacht.
Der Kläger drängte daraufhin den Beklagten auf Vertragszuhaltung. Der Beklagte weigerte sich aber, die Liegenschaft dem Kläger zu verkaufen. Er erklärte, sie selbst behalten zu wollen.
Die drei Geschwister der Streitteile haben den Kläger alle Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag abgetreten. Der Kläger hat in einem Schreiben an den Beklagten vom 8. November 1982 das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgekündigt.
Ob ein Verkauf mit dem Inhalt nach dem Klagebegehren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhalten werde, konnte nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Bereits beim Erwerb der Tiroler Liegenschaft durch den Beklagten als Ersatz für das im gleichteiligen Eigentum aller fünf Geschwister gestandene deutsche Grundstück, sei nach dem Willen aller Familienmitglieder im Innenverhältnis vereinbart worden, dass auch das Tiroler Grundstück allen fünf Geschwistern als Miteigentümern hätte zustehen sollen. Der 1975 errichtete schriftliche Treuhandvertrag habe einen bereits zehn Jahre lang bestehenden Rechtszustand nur bestätigen sollen und sei auch aus diesem Grunde rückdatiert worden. Er sei in diesem Sinne bloß rechtsfeststellend und nicht rechtsbegründend gewesen.
Die im November 1981 mündlich getroffene Abrede der fünf Geschwister sei als Vorvertrag zum Kauf der Liegenschaft durch den Kläger zu verstehen. Dabei sei der ins Auge gefasste Verkauf an einen dritten Interessenten zu einem höheren Preis als aufschiebende Bedingung anzusehen, die dem Vorvertrag seine verbindliche Kraft nicht zu benehmen vermocht habe. Die fünf Geschwister hätten zu ihrer Absprache vom November 1981 schlüssig die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Das Bewusstsein, dass eine in Österreich gelegene Liegenschaft den Vertragsgegenstand bilde, der Vertrag in einem österreichischen Grundbuch durchzuführen sein werde und die Vereinbarung, hiezu einen österreichischen Rechtsanwalt zu beauftragen, ließen keinen vernünftigen Grund übrig, an der auf die Anwendung österreichischen Rechts zielenden Rechtswahl zu zweifeln.
Auch ohne solche Rechtswahl wäre im Übrigen nach dem im § 1 IPR-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Maßgeblichkeit der stärksten Beziehung österreichisches Recht anzuwenden, weil sich in den §§ 36 ff IPR-Gesetz kein besonderer Anknüpfungspunkt bezüglich eines Vorvertrags finden ließe.Auch ohne solche Rechtswahl wäre im Übrigen nach dem im Paragraph eins, IPR-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Maßgeblichkeit der stärksten Beziehung österreichisches Recht anzuwenden, weil sich in den Paragraphen 36, ff IPR-Gesetz kein besonderer Anknüpfungspunkt bezüglich eines Vorvertrags finden ließe.
Inhaltlich entspreche die im November 1981 getroffene Abrede allen Erfordernissen nach § 936 ABGB. Nach österreichischem Recht sei ein Kaufvertrag über unbewegliches Gut und auch ein Vorvertrag hiezu (im Gegensatz zu § 313 BGB) formfrei. Die Klagsfrist sei gewahrt. Der in das Klagebegehren aufgenommene Vertragstext entspreche dem Inhalt des Vorvertrags.Inhaltlich entspreche die im November 1981 getroffene Abrede allen Erfordernissen nach Paragraph 936, ABGB. Nach österreichischem Recht sei ein Kaufvertrag über unbewegliches Gut und auch ein Vorvertrag hiezu (im Gegensatz zu Paragraph 313, BGB) formfrei. Die Klagsfrist sei gewahrt. Der in das Klagebegehren aufgenommene Vertragstext entspreche dem Inhalt des Vorvertrags.
Das Berufungsgericht erwog zu den kollisionsrechtlichen Fragen:
Der im Jahre 1975 im Sinne der mit 20. September 1965 datierten und eine österreichische Ortsangabe aufweisenden Urkunde errichtete Treuhandvertrag sei nach der Rechtsordnung zu beurteilen, auf die die vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes in Geltung gestandenen Kollisionsnormen der §§ 36 und 37 ABGB hingewiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Streitteile selbst als auch ihre Geschwister Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen seien. Die drei Geschwister der Streitteile hätten ihre Unterschrift unter die Vertragsurkunde (und damit die Abgabe ihrer Rechtsgeschäftserklärung) im sogenannten Umlaufverfahren – wie in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellt wurde – jeweils an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnorten geleistet. Wo die beiden Streitteile ihrerseits die Urkunde unterschrieben hätten, habe in der Berufungsverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Der Beklagte habe bereits im Verfahren erster Instanz die Unterfertigung an seinem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz behauptet, dazu aber in seiner Parteienvernehmung nichts ausgesagt. Der Ort, an dem die beiden Streitteile jeweils die Treuhandvertragsurkunde unterschrieben hätten, müsse als „umstritten und unaufgeklärt“ angesehen werden. In Betracht zu ziehen seien aber nur Orte in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich. Soweit im Sinne des § 37 ABGB eine Verweisung auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen wäre, wäre mangels Rechtswahl eine Rückverweisung auf das Recht des Staats zu beachten, in dem der Vertragsgegenstand gelegen gewesen sei, weil zu diesem Recht die engste Beziehung bestünde. In diesem Fall, wie auch bei Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 36 ABGB, unterläge der Treuhandvertrag des Jahres 1975 der Beurteilung nach österreichischem Sachrecht. Die Angabe eines zumindest für die Mehrheit der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht zutreffenden inländischen Vertragsorts sei aber ein Indiz für die schlüssige auf das inländische Recht gerichtete Rechtswahl. Nach inländischem Recht sei der 1975 abgeschlossene Treuhandvertrag keiner Formvorschrift unterworfen gewesen. Die Einhaltung der nach dem anzuwendenden Sachrecht ausreichenden Form habe – unabhängig von strengeren Formvorschriften nach dem Recht des Abschlussorts – jedenfalls hingereicht. Ähnliches habe für den im November 1981 in einem Ort in der Bundesrepublik Deutschland mündlich geschlossenen Vorvertrag zum Kauf der in Österreich gelegenen Liegenschaft zu gelten: Aufgrund des Bewusstseins aller Vertragsparteien, dass inländisches Recht anzuwenden sei, der Lage des Vertragsgrundstücks im Inland und der erforderlichen bücherlichen Durchführung des Vertrags im Inland sowie der Festlegung des Kaufpreises in inländischer Währung sei eine Unterwerfung des Vertragsverhältnisses unter das inländische Sachrecht anzunehmen. Mangels einer solchen Rechtswahl würde § 36 IPR-Gesetz auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland verweisen, weil von einem in diesem Staat gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten auszugehen sei. Es läge aber eine Rückverweisung auf das inländische Recht als das Recht des Staats vor, in dem sich der Vertragsgegenstand befinde. In jedem der beiden in Betracht kommenden fälle sei auf die Vereinbarung vom November 1981 das inländische Sachrecht anzuwenden. Dieses sei gemäß § 8 IPR-Gesetz auch für die zu beachtenden Formerfordernisse bestimmend. Die als Vorvertrag zum Liegenschaftskauf zu wertende Vereinbarung sei daher ebenfalls keiner Formvorschrift, insbesondere nicht jener nach § 313 BGB unterworfen gewesen.Der im Jahre 1975 im Sinne der mit 20. September 1965 datierten und eine österreichische Ortsangabe aufweisenden Urkunde errichtete Treuhandvertrag sei nach der Rechtsordnung zu beurteilen, auf die die vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes in Geltung gestandenen Kollisionsnormen der Paragraphen 36 und 37 ABGB hingewiesen hätten. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Streitteile selbst als auch ihre Geschwister Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen seien. Die drei Geschwister der Streitteile hätten ihre Unterschrift unter die Vertragsurkunde (und damit die Abgabe ihrer Rechtsgeschäftserklärung) im sogenannten Umlaufverfahren – wie in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellt wurde – jeweils an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnorten geleistet. Wo die beiden Streitteile ihrerseits die Urkunde unterschrieben hätten, habe in der Berufungsverhandlung nicht aufgeklärt werden können. Der Beklagte habe bereits im Verfahren erster Instanz die Unterfertigung an seinem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz behauptet, dazu aber in seiner Parteienvernehmung nichts ausgesagt. Der Ort, an dem die beiden Streitteile jeweils die Treuhandvertragsurkunde unterschrieben hätten, müsse als „umstritten und unaufgeklärt“ angesehen werden. In Betracht zu ziehen seien aber nur Orte in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich. Soweit im Sinne des Paragraph 37, ABGB eine Verweisung auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen wäre, wäre mangels Rechtswahl eine Rückverweisung auf das Recht des Staats zu beachten, in dem der Vertragsgegenstand gelegen gewesen sei, weil zu diesem Recht die engste Beziehung bestünde. In diesem Fall, wie auch bei Anwendbarkeit der Kollisionsregel des Paragraph 36, ABGB, unterläge der Treuhandvertrag des Jahres 1975 der Beurteilung nach österreichischem Sachrecht. Die Angabe eines zumindest für die Mehrheit der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht zutreffenden inländischen Vertragsorts sei aber ein Indiz für die schlüssige auf das inländische Recht gerichtete Rechtswahl. Nach inländischem Recht sei der 1975 abgeschlossene Treuhandvertrag keiner Formvorschrift unterworfen gewesen. Die Einhaltung der nach dem anzuwendenden Sachrecht ausreichenden Form habe – unabhängig von strengeren Formvorschriften nach dem Recht des Abschlussorts – jedenfalls hingereicht. Ähnliches habe für den im November 1981 in einem Ort in der Bundesrepublik Deutschland mündlich geschlossenen Vorvertrag zum Kauf der in Österreich gelegenen Liegenschaft zu gelten: Aufgrund des Bewusstseins aller Vertragsparteien, dass inländisches Recht anzuwenden sei, der Lage des Vertragsgrundstücks im Inland und der erforderlichen bücherlichen Durchführung des Vertrags im Inland sowie der Festlegung des Kaufpreises in inländischer Währung sei eine Unterwerfung des Vertragsverhältnisses unter das inländische Sachrecht anzunehmen. Mangels einer solchen Rechtswahl würde Paragraph 36, IPR-Gesetz auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland verweisen, weil von einem in diesem Staat gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten auszugehen sei. Es läge aber eine Rückverweisung auf das inländische Recht als das Recht des Staats vor, in dem sich der Vertragsgegenstand befinde. In jedem der beiden in Betracht kommenden fälle sei auf die Vereinbarung vom November 1981 das inländische Sachrecht anzuwenden. Dieses sei gemäß Paragraph 8, IPR-Gesetz auch für die zu beachtenden Formerfordernisse bestimmend. Die als Vorvertrag zum Liegenschaftskauf zu wertende Vereinbarung sei daher ebenfalls keiner Formvorschrift, insbesondere nicht jener nach Paragraph 313, BGB unterworfen gewesen.
Im Übrigen befand das Berufungsgericht, dass der im Urteilsbegehren enthaltene Inhalt des Vertrags durch den zugrundezulegenden Inhalt des Vorvertrags gedeckt sei. Der Beklagte sei im Jahre 1975 voll geschäftsfähig gewesen und habe mit dem damals abgeschlossenen Treuhandvertrag die Treugeberstellung seiner vier Geschwister in Ansehung je eines Fünftelanteils an der Tiroler Liegenschaft anerkannt. Auch in Ansehung seines eigenen Fünftelanteils sei der Beklagte an die sich aus dem Vorvertrag ergebenden Verpflichtungen gebunden. Dass er keinesfalls vor Unterfertigung einer Vertragsurkunde habe gebunden sein wollen, entspreche nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die Jahresfirst des § 936 ABGB habe erst mit dem Nichteintritt der Bedingung, dass bis Ende Mai 1982 kein besserer Käufer gefunden würde, zu laufen begonnen und sei jedenfalls durch die noch im Dezember 1982 erfolgte Klagseinbringung gewahrt worden.Im Übrigen befand das Berufungsgericht, dass der im Urteilsbegehren enthaltene Inhalt des Vertrags durch den zugrundezulegenden Inhalt des Vorvertrags gedeckt sei. Der Beklagte sei im Jahre 1975 voll geschäftsfähig gewesen und habe mit dem damals abgeschlossenen Treuhandvertrag die Treugeberstellung seiner vier Geschwister in Ansehung je eines Fünftelanteils an der Tiroler Liegenschaft anerkannt. Auch in Ansehung seines eigenen Fünftelanteils sei der Beklagte an die sich aus dem Vorvertrag ergebenden Verpflichtungen gebunden. Dass er keinesfalls vor Unterfertigung einer Vertragsurkunde habe gebunden sein wollen, entspreche nicht dem festgestellten Sachverhalt. Die Jahresfirst des Paragraph 936, ABGB habe erst mit dem Nichteintritt der Bedingung, dass bis Ende Mai 1982 kein besserer Käufer gefunden würde, zu laufen begonnen und sei jedenfalls durch die noch im Dezember 1982 erfolgte Klagseinbringung gewahrt worden.
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.