Begründung:
Die klagende Ärztin öffnete am 1. 8. 2000 eine 1,5 l Flasche eines landläufig als Kindersekt bezeichneten von der beklagten deutschen Gesellschaft hergestellten und abgefüllten alkoholfreien kohlensäurehaltigen Pfirsich-Fruchtsaftgetränks. Ihre Tochter hatte die Flasche zum Geburtstag bekommen. Nach teilweisem Lösen des Drahtkorbes entwich der Plastikkorken schlagartig und traf die Klägerin am rechten Auge. Sie erlitt dadurch eine Augapfelprellung mit Einblutung in der Vorderkammer.
Die Flasche ist graphisch kindergerecht durch bunte Farben und entsprechende Bilder gekennzeichnet. Das Etikett enthält unter anderem den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis: "Vorsicht, Flasche steht unter Druck! Kühl servieren!". Die Temperatur des Getränks betrug beim Öffnen durch die Klägerin über 20 °C. Ein Fehler bei der Produktion und Abfüllung lag nicht vor. Um den zum spontanen Austreiben des Plastikkorken mindestnotwendigen Überdruck von 6,9 Bar zu erreichen, muss die Flasche eine Temperatur von über 20 °C aufweisen. Der Drahtkorb muss Transporttemperaturen von bis zu 45 °C und damit einen Innendruck von 13 bis 14 Bar standhalten.
Die Klägerin begehrte - gestützt auf das PHG - die Zahlung von 14.679,91 EUR samt Anhang als Ersatz für durch den Unfall erlittene Schäden (je 7.262,28 EUR an Verdientsentgang und Schmerzengeld, 145,35 EUR Spesen).
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von 1.489,83 EUR samt Anhang und wies das Mehrbegehren ab. Es bejahte einen der beklagten Partei anzulastenden Instruktionsfehler. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass die Flasche unter Druck stehe und das Getränk gekühlt zu servieren sei, sei für den Normalverbraucher unzureichend. Diesem sei nämlich das Verhältnis von Innendruck und Temperatur nicht ausreichend geläufig. Er denke, kühlt serviert schmecke das Getränk eben besser. Der Klägerin sei ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzulasten, weil sie die Flasche beim Öffnen von sich und von anderen hätte weghalten müssen. Da die Betriebsunterbrechungsversicherung den Verdienstentgang der Klägerin abgegolten habe, habe sie aus diesem Titel von der beklagten Partei nichts mehr zu fordern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und änderte in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Es vertrat die Auffassung, ein Produktfehler im Sinn des § 5 PHG liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass Sektflaschen einen gewissen Innendruck aufwiesen, Sektpfropfen beim Öffnen knallen (gemäß der Publikumserwartung sogar knallen sollen), der Innendruck einer Sektflasche unter Temperatur steige und Sekt daher vor dem Öffnen ausreichend gekühlt sein müsse. Vor allgemein Bekanntem brauche der Hersteller eines Produktes in der Regel nicht zu warnen. In Bezug auf alkoholfreien "Kindersekt" möge die Bekanntheit des temperaturabhängigen Innendrucks der Flasche nicht im gleichen Ausmaß gegeben sein wie bei alkoholischem Sekt. Der für Sektflaschen typische Verschluss - der Stoppel werde erst nach Öffnen eines Drahtkorbes frei - signalisiere jedoch, dass der "Kindersekt" hinsichtlich des Innendrucks der Flasche einem normalen Sekt gleichzuhalten und wie ein solcher zu öffnen sei. Der Warnhinweis auf der Flasche "Vorsicht, Flasche steht unter Druck! Kühl servieren!" bedürfe in seinem zweiten Teil keiner erklärenden Begründung durch den Hersteller, weil schon der erste Teil des Hinweises für sich allein ausreiche, um den Leser des Warnhinweises eine Gefahr durch hohen Innendruck anzuzeigen. Zudem sei die Aufschrift auf der Flasche für eine wirksame Warnung ohnedies zu klein gedruckt und zu unauffällig. Eine wirksame Warnung müsste, wenn überhaupt, groß gedruckt auf der Vorderseite der Flasche ersichtlich sein. Dies zu verlangen, wäre jedoch eine Übertreibung der Instruktionspflicht des Herstellers. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Produkthaftung des Herstellers von Sekt (hier: "Kindersekt") fehle und Verletzungen durch ausfahrende Sektpfropfen nicht nur vereinzelt vorkämen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und änderte in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Es vertrat die Auffassung, ein Produktfehler im Sinn des Paragraph 5, PHG liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass Sektflaschen einen gewissen Innendruck aufwiesen, Sektpfropfen beim Öffnen knallen (gemäß der Publikumserwartung sogar knallen sollen), der Innendruck einer Sektflasche unter Temperatur steige und Sekt daher vor dem Öffnen ausreichend gekühlt sein müsse. Vor allgemein Bekanntem brauche der Hersteller eines Produktes in der Regel nicht zu warnen. In Bezug auf alkoholfreien "Kindersekt" möge die Bekanntheit des temperaturabhängigen Innendrucks der Flasche nicht im gleichen Ausmaß gegeben sein wie bei alkoholischem Sekt. Der für Sektflaschen typische Verschluss - der Stoppel werde erst nach Öffnen eines Drahtkorbes frei - signalisiere jedoch, dass der "Kindersekt" hinsichtlich des Innendrucks der Flasche einem normalen Sekt gleichzuhalten und wie ein solcher zu öffnen sei. Der Warnhinweis auf der Flasche "Vorsicht, Flasche steht unter Druck! Kühl servieren!" bedürfe in seinem zweiten Teil keiner erklärenden Begründung durch den Hersteller, weil schon der erste Teil des Hinweises für sich allein ausreiche, um den Leser des Warnhinweises eine Gefahr durch hohen Innendruck anzuzeigen. Zudem sei die Aufschrift auf der Flasche für eine wirksame Warnung ohnedies zu klein gedruckt und zu unauffällig. Eine wirksame Warnung müsste, wenn überhaupt, groß gedruckt auf der Vorderseite der Flasche ersichtlich sein. Dies zu verlangen, wäre jedoch eine Übertreibung der Instruktionspflicht des Herstellers. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Produkthaftung des Herstellers von Sekt (hier: "Kindersekt") fehle und Verletzungen durch ausfahrende Sektpfropfen nicht nur vereinzelt vorkämen.
Die gegen diese Entscheidung aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache erhobene Revision der klagenden Partei ist mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig, worauf die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist.Die gegen diese Entscheidung aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache erhobene Revision der klagenden Partei ist mangels einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig, worauf die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist.