Der Revisionsrekurs ist aus den genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend. Es entspricht der auch von der Lehre gebilligten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Rechtsgeschäft, durch welches das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 ABGB nichtig ist, sondern der Rechtsnorm unterliegt, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft nur genehmigungsbedürftig, dann ist es im allgemeinen in seinen rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wir, daß es keiner Genehmigung bedarf. Es ist aber von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die erforderliche behördliche Genehmigung absichtlich nicht beantragen, weil sie wissen, daß diese nicht erteilt wird (JBl 1992, 594 mit Darstellung der bisherigen Judikatur und Lehre). Diese aus § 879 ABGB abgeleiteten Grundsätze gelten für alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, daher auch im Bereich des Gesellschaftsrechtes. Sie umfassen also auch den Gesellschaftsvertrag, Abtretungsverträge oder Gesellschafterbeschlüsse zur Geschäftsführerbestellung, wenn alle Beteiligten gemeinsam zu dem Zweck zusammenwirken, einem oder mehreren von ihnen eine Position zu verschaffen, deren Ausübung einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft (vgl Bartel, Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH unter registerrechtlichen Aspekten in Betriebsberater 1977, 571 und die dort zitierte deutsche Lehre). Ein solches "Verbotsgesetz" ist auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das in § 3 die Beschäftigung von Ausländern (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 1 Abs 2) und Antritt und Ausübung einer Beschäftigung durch den Ausländer bei Strafsanktion - § 28 - zwingend an eine erteilte Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein knüpft und im § 2 Abs 2 den verwendeten Begriff der Beschäftigung definiert. Nach dessen durch BGBl 1993/502 eingefügtem Absatz 4 ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen geschäftlichen Zweckes oder ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber für Ausländer-Gesellschafter im Bereich der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Legaldefinition festgelegt, in welchen Fällen diese jedenfalls als "Beschäftigte" zu gelten haben. Einer Überprüfung, ob die im vorliegenden Fall zur Eintragung angemeldeten Arbeitsgesellschafter auch nach den vor Einfügung des § 2 Abs 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Novelle 1993 geltenden Bestimmungen als in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehend anzusehen seien (die Materialien wiesen schon damals darauf hin, daß es bei der Erfassung der Ausländer vornehmlich nicht darauf ankomme, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen:Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend. Es entspricht der auch von der Lehre gebilligten neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Rechtsgeschäft, durch welches das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung umgangen werden soll, nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des Paragraph 879, ABGB nichtig ist, sondern der Rechtsnorm unterliegt, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft nur genehmigungsbedürftig, dann ist es im allgemeinen in seinen rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wir, daß es keiner Genehmigung bedarf. Es ist aber von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die erforderliche behördliche Genehmigung absichtlich nicht beantragen, weil sie wissen, daß diese nicht erteilt wird (JBl 1992, 594 mit Darstellung der bisherigen Judikatur und Lehre). Diese aus Paragraph 879, ABGB abgeleiteten Grundsätze gelten für alle privatrechtlichen Rechtsgeschäfte, daher auch im Bereich des Gesellschaftsrechtes. Sie umfassen also auch den Gesellschaftsvertrag, Abtretungsverträge oder Gesellschafterbeschlüsse zur Geschäftsführerbestellung, wenn alle Beteiligten gemeinsam zu dem Zweck zusammenwirken, einem oder mehreren von ihnen eine Position zu verschaffen, deren Ausübung einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft vergleiche Bartel, Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH unter registerrechtlichen Aspekten in Betriebsberater 1977, 571 und die dort zitierte deutsche Lehre). Ein solches "Verbotsgesetz" ist auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das in Paragraph 3, die Beschäftigung von Ausländern (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Paragraph eins, Absatz 2,) und Antritt und Ausübung einer Beschäftigung durch den Ausländer bei Strafsanktion - Paragraph 28, - zwingend an eine erteilte Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein knüpft und im Paragraph 2, Absatz 2, den verwendeten Begriff der Beschäftigung definiert. Nach dessen durch BGBl 1993/502 eingefügtem Absatz 4 ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen geschäftlichen Zweckes oder ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, das Arbeitsamt stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber für Ausländer-Gesellschafter im Bereich der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Legaldefinition festgelegt, in welchen Fällen diese jedenfalls als "Beschäftigte" zu gelten haben. Einer Überprüfung, ob die im vorliegenden Fall zur Eintragung angemeldeten Arbeitsgesellschafter auch nach den vor Einfügung des Paragraph 2, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz durch die Novelle 1993 geltenden Bestimmungen als in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehend anzusehen seien (die Materialien wiesen schon damals darauf hin, daß es bei der Erfassung der Ausländer vornehmlich nicht darauf ankomme, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen:
Schmidt-Aigner-Taucher-Petrovic Fremdenrecht, 414) bedarf es hier nicht: Der in das Ausländerbeschäftigungsgesetz neu eingefügte § 2 Abs 4 ist nach Art III Z 1 BGBl 1993/502 am 1.8.1993 in Kraft getreten. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung um Eintragung erfolgten zwar vor diesem Zeitpunkt, die Beschlußfassung in erster Instanz jedoch erst danach, nämlich am 12.11.1993. Das Firmenbuchgericht hat aber die Gesetze in der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Form anzuwenden (vgl zu sämtlichen Ausführungen 6 Ob 19/93).Schmidt-Aigner-Taucher-Petrovic Fremdenrecht, 414) bedarf es hier nicht: Der in das Ausländerbeschäftigungsgesetz neu eingefügte Paragraph 2, Absatz 4, ist nach Artikel römisch drei, Ziffer eins, BGBl 1993/502 am 1.8.1993 in Kraft getreten. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung um Eintragung erfolgten zwar vor diesem Zeitpunkt, die Beschlußfassung in erster Instanz jedoch erst danach, nämlich am 12.11.1993. Das Firmenbuchgericht hat aber die Gesetze in der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Form anzuwenden vergleiche zu sämtlichen Ausführungen 6 Ob 19/93).
Auch die Ansicht der Rekurswerberin, das Firmenbuchgericht sei nicht befugt, Erhebungen über die Richtigkeit angemeldeter, durch Urkunden belegter Tatsachen zu prüfen, trifft nicht zu. Grundsätzlich erfolgen Eintragungen nur auf Antrag. Der Umfang der Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist im Gesetz nicht im einzelnen festgelegt. Es entspricht aber der Rechtsprechung und Lehre, daß eine Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen ist. Dabei besteht die materielle Prüfungspflicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Der Sachverhalt ist von Amts wegen verläßlich und vollständig zu erheben. Es ist daher im öffentlichen Interesse Recht und Pflicht des Firmenbuchgerichtes, dort, wo der Verdacht besteht, daß die Anmeldung zum Firmenbuch nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese von Amts wegen zu prüfen (HS 8021; Friedl-Schinko in Straube HGB Rz 7 zu § 8 mwN). Besteht daher, wie hier, schon nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages zwischen der Baugesellschaft m.b.H. mit demselben Sitz und den ausschließlich aus dem Ausland stammenden Arbeitsgesellschaftern der dringende Verdacht, daß die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung eines Verbotsgesetzes unwirksam sein könnten und es damit an einer Eintragungsvoraussetzung fehlte, dann war der Firmenbuchrichter zu einer amtswegigen Prüfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.Auch die Ansicht der Rekurswerberin, das Firmenbuchgericht sei nicht befugt, Erhebungen über die Richtigkeit angemeldeter, durch Urkunden belegter Tatsachen zu prüfen, trifft nicht zu. Grundsätzlich erfolgen Eintragungen nur auf Antrag. Der Umfang der Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist im Gesetz nicht im einzelnen festgelegt. Es entspricht aber der Rechtsprechung und Lehre, daß eine Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen ist. Dabei besteht die materielle Prüfungspflicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Der Sachverhalt ist von Amts wegen verläßlich und vollständig zu erheben. Es ist daher im öffentlichen Interesse Recht und Pflicht des Firmenbuchgerichtes, dort, wo der Verdacht besteht, daß die Anmeldung zum Firmenbuch nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese von Amts wegen zu prüfen (HS 8021; Friedl-Schinko in Straube HGB Rz 7 zu Paragraph 8, mwN). Besteht daher, wie hier, schon nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages zwischen der Baugesellschaft m.b.H. mit demselben Sitz und den ausschließlich aus dem Ausland stammenden Arbeitsgesellschaftern der dringende Verdacht, daß die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung eines Verbotsgesetzes unwirksam sein könnten und es damit an einer Eintragungsvoraussetzung fehlte, dann war der Firmenbuchrichter zu einer amtswegigen Prüfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
Dem Revisionsrekurs war wegen Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages ein Erfolg zu versagen. Auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu § 30 Abs 1 HGB ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.Dem Revisionsrekurs war wegen Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages ein Erfolg zu versagen. Auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu Paragraph 30, Absatz eins, HGB ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.