Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann. Als Nichtigkeit rügt der Vater, das Erstgericht habe eine Sorgerechtsentscheidung nach § 177 ABGB getroffen, ohne die Parteien anzuleiten, ihre Anträge in diesem Sinne zu ändern. Es seien nämlich von beiden Seiten lediglich Anträge auf Entziehung der elterlichen Rechte gemäß § 176 ABGB gestellt worden.Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann. Als Nichtigkeit rügt der Vater, das Erstgericht habe eine Sorgerechtsentscheidung nach Paragraph 177, ABGB getroffen, ohne die Parteien anzuleiten, ihre Anträge in diesem Sinne zu ändern. Es seien nämlich von beiden Seiten lediglich Anträge auf Entziehung der elterlichen Rechte gemäß Paragraph 176, ABGB gestellt worden.
Zutreffend verwies das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf, daß die Mutter ihren Antrag mit Schriftsatz ON 5 dahin geändert hat, die drei Kinder zur Wohnungsnahme bei ihr zu verhalten und dem Vater lediglich ein (weitestgehendes) Besuchsrecht einzuräumen (AS 27). Das Rekursgericht hat diesen Antrag als Begehren im Sinne des § 177 Abs 2 ABGB beurteilt. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil die elterlichen Rechte bei Stattgebung eines solchen Antrages naturgemäß dem antragstellenden Elternteil zufallen müssen, soll dem anderen Elternteil nur ein - wenn auch noch so "weitestgehendes" - Besuchsrecht eingeräumt werden.Zutreffend verwies das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf, daß die Mutter ihren Antrag mit Schriftsatz ON 5 dahin geändert hat, die drei Kinder zur Wohnungsnahme bei ihr zu verhalten und dem Vater lediglich ein (weitestgehendes) Besuchsrecht einzuräumen (AS 27). Das Rekursgericht hat diesen Antrag als Begehren im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB beurteilt. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil die elterlichen Rechte bei Stattgebung eines solchen Antrages naturgemäß dem antragstellenden Elternteil zufallen müssen, soll dem anderen Elternteil nur ein - wenn auch noch so "weitestgehendes" - Besuchsrecht eingeräumt werden.
Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, daß das Außerstreitgericht gerade im Rechtsfürsorgeverfahren undeutlichen Anträgen von sich aus die nach dem Gesetz gebotene Fassung zu geben hat. Im übrigen bewirkt die Antragsüberschreitung - ebenso wie im streitigen Verfahren die Verletzung des § 405 ZPO - im Verfahren außer Streitsachen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1954, 45 uva, zuletzt wieder 1 Ob 508/86; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren,Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, daß das Außerstreitgericht gerade im Rechtsfürsorgeverfahren undeutlichen Anträgen von sich aus die nach dem Gesetz gebotene Fassung zu geben hat. Im übrigen bewirkt die Antragsüberschreitung - ebenso wie im streitigen Verfahren die Verletzung des Paragraph 405, ZPO - im Verfahren außer Streitsachen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl 1954, 45 uva, zuletzt wieder 1 Ob 508/86; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren,
222) keine Nichtigkeit, kann demnach mit einem nach § 16 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden. Auch die Ausschließung der Parteienvertreter von einer Vernehmung der Parteien bewirkt jedenfalls keine Nichtigkeit, weil die Zuziehung der Parteien und deren Vertreter zu Beweisaufnahmen und sonstigen Erhebungen im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgeschrieben ist (SZ 25/223; EFSlg.30.385 ua). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn der Rechtsmittelwerber Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rekurs darzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Vater auch insofern Gebrauch gemacht, als er ihm erheblich erscheinende Beweismittel mit dem Rechtsmittel dem Rekursgericht vorlegte.222) keine Nichtigkeit, kann demnach mit einem nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden. Auch die Ausschließung der Parteienvertreter von einer Vernehmung der Parteien bewirkt jedenfalls keine Nichtigkeit, weil die Zuziehung der Parteien und deren Vertreter zu Beweisaufnahmen und sonstigen Erhebungen im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgeschrieben ist (SZ 25/223; EFSlg.30.385 ua). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn der Rechtsmittelwerber Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rekurs darzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Vater auch insofern Gebrauch gemacht, als er ihm erheblich erscheinende Beweismittel mit dem Rechtsmittel dem Rekursgericht vorlegte.
Unter dem Gesichtspunkt offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft der Vater - unter Beischließung eines Privatgutachtens - in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch - jedenfalls mit einem Rechtsmittel gemäß § 16 Abs 1 AußStrG - nicht angefochten werden kann (EFSlg.47.206 ua). Auch Neuerungen sind im Rahmen eines solchen Rechtsmittels unzulässig (EFSlg.47.205 ua).Unter dem Gesichtspunkt offenbarer Gesetzwidrigkeit bekämpft der Vater - unter Beischließung eines Privatgutachtens - in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch - jedenfalls mit einem Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - nicht angefochten werden kann (EFSlg.47.206 ua). Auch Neuerungen sind im Rahmen eines solchen Rechtsmittels unzulässig (EFSlg.47.205 ua).
Nach der Rechtsprechung (ÖA 1985, 77; RZ 1973/194 uva) ist es zwar offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessensabwägungen bei der Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über die Persönlichkeit und die Eigenschaften der Eltern nicht angestellt werden. Gerade diese für die Entscheidung nach § 177 Abs 2 ABGB ausschlaggebenden Umstände hat das Rekursgericht jedoch - ausgehend von den umfangreichen Feststellungen, die, entgegen den Behauptungen des Vaters, nicht bloß auf das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, sondern auch auf den Erhebungsbericht des zuständigen Jugendamtes Bedacht nehmen - eingehend gewürdigt und vor allem hervorgehoben, daß die Mutter die beiden jüngeren Kinder persönlich betreuen und versorgen kann, während sie der Vater der Obhut einer Aufsichtsperson überlassen muß, die selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht als echte Bezugsperson im Sinne einer Ersatzmutter in Aussicht genommen ist.Nach der Rechtsprechung (ÖA 1985, 77; RZ 1973/194 uva) ist es zwar offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessensabwägungen bei der Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über die Persönlichkeit und die Eigenschaften der Eltern nicht angestellt werden. Gerade diese für die Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB ausschlaggebenden Umstände hat das Rekursgericht jedoch - ausgehend von den umfangreichen Feststellungen, die, entgegen den Behauptungen des Vaters, nicht bloß auf das Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, sondern auch auf den Erhebungsbericht des zuständigen Jugendamtes Bedacht nehmen - eingehend gewürdigt und vor allem hervorgehoben, daß die Mutter die beiden jüngeren Kinder persönlich betreuen und versorgen kann, während sie der Vater der Obhut einer Aufsichtsperson überlassen muß, die selbst nach seiner eigenen Darstellung nicht als echte Bezugsperson im Sinne einer Ersatzmutter in Aussicht genommen ist.
Da der Vater weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Nichtigkeit aufzeigt, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.