Begründung:
Die gefährdete Partei (künftig kurz Klägerin genannt) hatte bereits gleichzeitig mit ihrer auf Räumung und Übergabe der Tankstelle in G* gerichteten Klage eine einstweilige Verfügung beantragt mit welcher dem Gegner der gefährdeten Partei (künftig kurz Beklagter genannt) aufgetragen werden sollte, die Bewirtschaftung dieser Tankstelle während der Dauer des Rechtsstreites einzustellen und die Bewirtschaftung durch die Klägerin durchführen zu lassen. Ferner habe er die Tankstelle nach Feststellung des Warenstandes zu verlassen, diese der Klägerin zu übergeben und es werde ihm das Betreten der Tankstelle für die Dauer des Rechtsstreites verboten. Als Eventualbegehren wurde die gerichtliche Verwaltung der Tankstelle beantragt.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 18. 2. 1977, ON 4, mit der Begründung ab, die begehrte Verfügung nehme den Erfolg der Klage vorweg, was unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO nicht vorlägen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 18. 2. 1977, ON 4, mit der Begründung ab, die begehrte Verfügung nehme den Erfolg der Klage vorweg, was unzulässig sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht vorlägen.
Noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs der Klägerin beantragte diese am 25. 2. 1977 neuerlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts, die vom Erstgericht in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 30. 3. 1977 begehrte die Klägerin neuerlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit einen im wesentlichen gleichen Inhalt. Daran brachte sie ua vor, gegen den Beklagten laufe wegen der Nichtablieferung von Tageslosungen an die Klägerin die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Veruntreuung nach § 133 Abs 2 StGB und es sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach der Verhaftung des Beklagten sei die Tankstelle von der Klägerin übernommen worden, doch habe der Beklagte eine Besitzstörungsklage eingebracht und strenge die Übergabe der Tankstelle an ihn an.Am 30. 3. 1977 begehrte die Klägerin neuerlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit einen im wesentlichen gleichen Inhalt. Daran brachte sie ua vor, gegen den Beklagten laufe wegen der Nichtablieferung von Tageslosungen an die Klägerin die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2, StGB und es sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach der Verhaftung des Beklagten sei die Tankstelle von der Klägerin übernommen worden, doch habe der Beklagte eine Besitzstörungsklage eingebracht und strenge die Übergabe der Tankstelle an ihn an.
Mit Beschluß vom 30. 3. 1977, ON 11, trug das Erstgericht gegen eine Sicherheitsleistung von 80.000,– S dem Beklagten auf, für die Dauer des Rechtsstreites die Bewirtschaftung der Tankstelle einzustellen und diese Bewirtschaftung durch die Klägerin durchführen zu lassen. Dem Beklagten wurde ferner aufgetragen, die Tankstelle nach Feststellung des Warenstandes sofort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben und es wurde ihm das Betreten der Tankstelle für die Dauer des Rechtsstreites verboten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß ON 4 zurück und gab dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß ON 11 Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der Klägerin zurückgewiesen wurde. Ein zweiter Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß ON 11 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Beklagten gegen diesen Beschluß nur ein Rechtsmittel zustehe. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten einstweiligen Verfügung, da sie selbst zugegeben habe, daß sich die Tankstelle wieder in ihrem Besitz befinde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der am 4. 7. 1977 zur Post gegebene Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 4 Folge gegeben, jenem des Beklagten gegen den Beschluß ON 11 hingegen nicht Folge gegeben werde.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. 7. 1977, S 77/77, wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet, Rechtsanwalt Dr. E* W* zum Masseverwalter bestellt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 26. 9. 1977 anberaumt. Mit Beschluß vom 4. 8. 1977, ON 30, hat hierauf das Erstgericht „das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen“, gleichzeitig jedoch die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof verfügt.Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. 7. 1977, S 77/77, wurde über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet, Rechtsanwalt Dr. E* W* zum Masseverwalter bestellt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 26. 9. 1977 anberaumt. Mit Beschluß vom 4. 8. 1977, ON 30, hat hierauf das Erstgericht „das Verfahren gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen“, gleichzeitig jedoch die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof verfügt.