Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.
Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft mit dem materiell geteilten Gebäude sind die im Bauansuchen des Antragstellers näher umschriebenen Baumaßnahmen. Soweit die spruchmäßige Verweisung auf die in den Akten erliegende Baubeschreibung einer inhaltlichen Konkretisierung bedürftig erscheinen sollte, wäre diese aus den gemeinsam mit der Baubeschreibung und dem Baugesuch vorgelegten Einreichplänen zu gewinnen. Aus denen ergibt sich, daß von den Baumaßnahmen auch ein im ersten Obergeschoß in der östlichen Gassenschauseite des Hauses südlich der sogenannten Firstlinie vorhandenes schmales Fenster betroffen werden soll, das zu einem Raum gehört, der nach der materiellen Teilung des Hauses in den Anteil der Antragsgegner fällt. Daß dieses schmale Fenster in dem ebenfalls spruchmäßig bezogenen Sachverständigengutachten nicht erwähnt wurde, begründet weder einen inneren Widerspruch des angefochtenen Beschlusses noch eine wesentliche Aktenwidrigkeit, weil die Umschreibung der vorzunehmenden Veränderungen beschlußmäßig einerseits durch die Baubeschreibung und andererseits durch die bezeichneten Stellen des Sachverständigengutachtens erfolgte. Die offensichtlich irrige Nichtanführung des im Revisionsrekurs erwähnten schmalen Fensters in der Ostfront des ersten Obergeschoßes bedeutet keine inhaltliche Einschränkung gegenüber den Baumaßnahmen, wie sie sich aus der - durch die Einreichpläne näher zu
bestimmenden - Baubeschreibung ergeben, weil nach dem objektiven Verständnis des Spruches der angefochtenen Entscheidung alle Baumaßnahmen vorgenommen werden können, die entweder durch die Baubeschreibung oder durch die zitierten Teile des Sachverständigengutachtens umschrieben wurden.
Der Tatsachenannahme, von der Fassadenneugestaltung seien an Fenstern von Räumen des materiellen Anteiles der Antragsgegner nur zwei Fenster eines südseitig gelegenen Raumes im ersten Obergeschoß betroffen und nicht auch das schmale Fenster in der östlichen Gassenfront desselben Geschoßes, wäre nur dann die Eigenschaft einer wesentlichen Aktenwidrigkeit eigen, wenn die Kosten der Fenstererneuerung für die zu fällende Entscheidung von Einfluß wären. Das ist aber nach der Eigenart der hier vorliegenden Gemeinschaft in Ansehung des materiell geteilten Hauses und des Anlasses zur Fassadenänderung nicht der Fall.
Die Rechtseinrichtung des materiell geteilten Gebäudes verlangt nach ihrem Zweck die grundsätzliche Anerkennung jedes Anteilseigentümers hinsichtlich seines Anteiles als Träger des sachenrechtlichen Vollrechtes, das im Verhältnis zum Miteigentümer lediglich durch dessen gleichgerichtete Interessen bezüglich seines Anteiles beschränkt ist. Daraus ergeben sich neben den Rechten und Pflichten aus einer Gemeinschaft an den funktionell unteilbaren Bestandteilen des Gebäudes wechselseitige Duldungsverpflichtungen, die inhaltlich dem Nachbarrecht näher liegen als dem Gemeinschaftsrecht. Einer solchen Interessenlage kann aber nur der Kostentragungsgrundsatz entsprechen, daß Maßnahmen, die zwar auch Bestandteile betreffen, die nicht ausschließlich zum Anteil eines Anteilseigentümers gehören, aber nur von einem Anteilseigentümer in dessen Interesse veranlaßt und von den übrigen Anteilseigentümern nur geduldet werden müssen, ausschließlich vom Interessenten zu tragen seien. Gemeinsame Interessen und dementsprechend gemeinsame Kostentragung wäre nur insoweit anzuerkennen, als eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes als des Trägers der einzelnen materiellen Anteile notwendig oder auch für einen weiteren Anteilseigentümer nützlich ist. Bautechnisch sinnvolle Maßnahmen zur Trockenlegung feuchten Mauerwerkes von Umfassungs- und anderen tragenden Mauern wären zweifelsfrei in diesem Sinne als notwendige Maßnahmen anzuerkennen, eine dabei vorgesehene Erneuerung der Fassade unter Einschluß der Fensterleibungen, Fensterstöcke und Fensterflügel aber nur, wenn sie wegen der Trockenlegungsmaßnahmen unvermeidlich wäre, nicht schon dann, wenn sie aus Anlaß der im Interesse eines Anteilseigentümers angestrebten Umgestaltung seines materiellen Anteiles aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte. Duldungspflichten der Anteilseigentümer in Ansehung der nicht ausschließlich einem Anteil zugeordneten Gebäudeteile können über die eigenen Erhaltungspflichten und daher über die Pflicht zur Kostentragung bedeutend hinausgehen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB bedeutet in diesen Fällen keine Vorentscheidung über die Kostenbelastung.Die Rechtseinrichtung des materiell geteilten Gebäudes verlangt nach ihrem Zweck die grundsätzliche Anerkennung jedes Anteilseigentümers hinsichtlich seines Anteiles als Träger des sachenrechtlichen Vollrechtes, das im Verhältnis zum Miteigentümer lediglich durch dessen gleichgerichtete Interessen bezüglich seines Anteiles beschränkt ist. Daraus ergeben sich neben den Rechten und Pflichten aus einer Gemeinschaft an den funktionell unteilbaren Bestandteilen des Gebäudes wechselseitige Duldungsverpflichtungen, die inhaltlich dem Nachbarrecht näher liegen als dem Gemeinschaftsrecht. Einer solchen Interessenlage kann aber nur der Kostentragungsgrundsatz entsprechen, daß Maßnahmen, die zwar auch Bestandteile betreffen, die nicht ausschließlich zum Anteil eines Anteilseigentümers gehören, aber nur von einem Anteilseigentümer in dessen Interesse veranlaßt und von den übrigen Anteilseigentümern nur geduldet werden müssen, ausschließlich vom Interessenten zu tragen seien. Gemeinsame Interessen und dementsprechend gemeinsame Kostentragung wäre nur insoweit anzuerkennen, als eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes als des Trägers der einzelnen materiellen Anteile notwendig oder auch für einen weiteren Anteilseigentümer nützlich ist. Bautechnisch sinnvolle Maßnahmen zur Trockenlegung feuchten Mauerwerkes von Umfassungs- und anderen tragenden Mauern wären zweifelsfrei in diesem Sinne als notwendige Maßnahmen anzuerkennen, eine dabei vorgesehene Erneuerung der Fassade unter Einschluß der Fensterleibungen, Fensterstöcke und Fensterflügel aber nur, wenn sie wegen der Trockenlegungsmaßnahmen unvermeidlich wäre, nicht schon dann, wenn sie aus Anlaß der im Interesse eines Anteilseigentümers angestrebten Umgestaltung seines materiellen Anteiles aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte. Duldungspflichten der Anteilseigentümer in Ansehung der nicht ausschließlich einem Anteil zugeordneten Gebäudeteile können über die eigenen Erhaltungspflichten und daher über die Pflicht zur Kostentragung bedeutend hinausgehen. Eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 835, ABGB bedeutet in diesen Fällen keine Vorentscheidung über die Kostenbelastung.
Daß die Fassadenneugestaltung, die auch ein im Sachverständigengutachten unerwähnt gebliebenes schmales Fenster eines Raumes betrifft, der zum materiellen Anteil der Antragsgegner gehört, eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegner bedeutete, haben diese in keiner Weise konkret ausgeführt. Das Verfahren erbrachte auch keinerlei Hinweise in diese Richtung. Die von der Rechtsmittelwerberin gerügte Abweichung des mittelbar zur Entscheidungsbegründung gemachten Sachverständigengutachtens vom aktenkundigen Inhalt des Baugesuches samt Einreichplänen ist aus den dargelegten Erwägungen keinesfalls als erheblich zu werten.
Die vorgesehenen Baumaßnahmen betreffen unter anderem die Außenmauern des materiell geteilten Gebäudes und damit zumindest teilweise nicht ausschließlich dem Anteil eines Miteigentümers zuzuordnende Bauteile. Der Antragsteller hat die Entscheidung des Gerichtes zur Gesamtheit der baulichen Maßnahmen, "wie sie sich aus den Einreichplänen ergeben", begehrt. Die angefochtene Entscheidung ist durch dieses Begehren des Antragstellers voll gedeckt. Es stellt auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar, daß sich die gerichtliche Entscheidung auf die Gesamtheit der nach dem Bauansuchen umschriebenen Maßnahmen bezieht, ohne dabei die Maßnahmen spruchmäßig auszuscheiden, die sich ausschließlich auf Bauteile beziehen, die dem materiellen Anteil des Antragstellers zuzuordnen sind.
Der im Revisionsrekurs erstmals erhobene Einwand, der materielle Anteil der Antragsgegner unterläge dadurch einer entscheidenden Abwertung, daß nach der Durchführung der vom Antragsteller begehrten Baumaßnahmen für den Eigentümer des Anteiles zwei das Benützungsrecht am Eingang von Norden her, am Stiegenaufgang zum ersten Stock und am bisher gemeinsamen WC entbehrlich wäre, ist nicht nur als Geltendmachung einer neuen Tatsachenbehauptung unbeachtlich, sondern auch kaum nachvollziehbar.
Keiner der im Revisionsrekurs benannten Anfechtungsgründe ist schlüssig ausgeführt. Das Rechtsmittel war aus diesem Grunde zurückzuweisen.