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Rechtssatz RS0075736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075736

Geschäftszahl

6Ob705/86

Entscheidungsdatum

15.01.1987

Norm

G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen allg

Rechtssatz

Bei materiell geteilten Gebäuden gilt der Grundsatz, daß Maßnahmen, die nur von einem Anteilseigentümer in dessen Interesse veranlaßt und von den übrigen Anteilseigentümern nur geduldet werden müssen, (auch wenn sie Bestandteile betreffen, die nicht ausschließlich zu seinem Anteil gehören) ausschließlich vom Interessenten zu tragen seien. Gemeinsame Interessen und dementsprechend gemeinsame Kostentragung wäre nur insoweit anzuerkennen, als eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes notwendig oder auch für einen weiteren Anteilseigentümer nützlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 705/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 6 Ob 705/86
    Veröff: NZ 1987,346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075736

Dokumentnummer

JJR_19870115_OGH0002_0060OB00705_8600000_001