Rechtssatz RS0075736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075736
Entscheidungsdatum
15.01.1987
Norm
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen allg
Rechtssatz
Bei materiell geteilten Gebäuden gilt der Grundsatz, daß Maßnahmen, die nur von einem Anteilseigentümer in dessen Interesse veranlaßt und von den übrigen Anteilseigentümern nur geduldet werden müssen, (auch wenn sie Bestandteile betreffen, die nicht ausschließlich zu seinem Anteil gehören) ausschließlich vom Interessenten zu tragen seien. Gemeinsame Interessen und dementsprechend gemeinsame Kostentragung wäre nur insoweit anzuerkennen, als eine Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Gebäudes notwendig oder auch für einen weiteren Anteilseigentümer nützlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075736
Dokumentnummer
JJR_19870115_OGH0002_0060OB00705_8600000_001