Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist (diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne der §§ 500 Abs 2 Z 1, 528 Abs 1 Z 5 ZPO vor) und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern aber einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken, während sie bei Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung nicht nur - wie hier - einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, sondern auch einen solchen im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (RZ 1984/87, ÖBl 1986, 108). Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO (§ 500 Abs 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; EvBl 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86 u.a.). Dabei liegt hier insoferne eine von den bisher entschiedenen Rechtsfällen abweichende Besonderheit vor, als Gegenstand der Teilungsklage nicht nur eine Liegenschaft ist, sondern insgesamt drei Liegenschaften geteilt werden sollen, von denen nur eine (die Liegenschaft EZ 257) real geteilt, bei den anderen (den Liegenschaften EZ 558 und EZ 559) aber einerseits das bestehende Miteigentum des Erstklägers und des Beklagten durch Zuteilung des Alleineigentums an den letzteren (EZ 559) und andererseits die zwischen den drei Klägern und dem Beklagten bestehende Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 558 durch Ausscheiden des Beklagten und der Zuteilung von dessen Miteigentumsanteilen an den Erstkläger unter gleichzeitiger Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft mit dem Zweit- und dem Drittkläger beendet werden soll.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist (diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor) und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern aber einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken, während sie bei Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in die Entscheidung nicht nur - wie hier - einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, sondern auch einen solchen im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (RZ 1984/87, ÖBl 1986, 108). Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; EvBl 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86 u.a.). Dabei liegt hier insoferne eine von den bisher entschiedenen Rechtsfällen abweichende Besonderheit vor, als Gegenstand der Teilungsklage nicht nur eine Liegenschaft ist, sondern insgesamt drei Liegenschaften geteilt werden sollen, von denen nur eine (die Liegenschaft EZ 257) real geteilt, bei den anderen (den Liegenschaften EZ 558 und EZ 559) aber einerseits das bestehende Miteigentum des Erstklägers und des Beklagten durch Zuteilung des Alleineigentums an den letzteren (EZ 559) und andererseits die zwischen den drei Klägern und dem Beklagten bestehende Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 558 durch Ausscheiden des Beklagten und der Zuteilung von dessen Miteigentumsanteilen an den Erstkläger unter gleichzeitiger Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft mit dem Zweit- und dem Drittkläger beendet werden soll.
Daraus folgt, daß zwar das Teilungsbegehren bezüglich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 schon auf Grund der angestrebten besonderen Teilungsart durch wechselseitige Verschiebung der Miteigentumsanteile vom bzw. durch den Erstkläger an bzw. vom Beklagten in einem solchen rechtlichen oder doch tatsächlichen Zusammenhang stehen, daß die Einheitswerte dieser beiden Liegenschaften zur Streitwertbestimmung und für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemäß § 55 Abs 1 und 4 JN zusammenzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat aber den Einheitswert der Liegenschaft EZ 559 nicht festgestellt und der entsprechende Einheitswertbescheid ist von den Parteien auch nicht vorgelegt worden. Im erstgerichtlichen Akt erliegt überhaupt kein Einheitswertbescheid, im Akt des Berufungsgerichtes sind nur solche über die Liegenschaften EZ 558 (132.000 S) und EZ 257 (273.000 S) enthalten. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des zusammenzurechnenden Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen, welcher das Teilungsbegehren hinsichtlich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 betrifft.Daraus folgt, daß zwar das Teilungsbegehren bezüglich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 schon auf Grund der angestrebten besonderen Teilungsart durch wechselseitige Verschiebung der Miteigentumsanteile vom bzw. durch den Erstkläger an bzw. vom Beklagten in einem solchen rechtlichen oder doch tatsächlichen Zusammenhang stehen, daß die Einheitswerte dieser beiden Liegenschaften zur Streitwertbestimmung und für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN zusammenzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat aber den Einheitswert der Liegenschaft EZ 559 nicht festgestellt und der entsprechende Einheitswertbescheid ist von den Parteien auch nicht vorgelegt worden. Im erstgerichtlichen Akt erliegt überhaupt kein Einheitswertbescheid, im Akt des Berufungsgerichtes sind nur solche über die Liegenschaften EZ 558 (132.000 S) und EZ 257 (273.000 S) enthalten. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des zusammenzurechnenden Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen, welcher das Teilungsbegehren hinsichtlich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 betrifft.
Der Streitwert des hinsichtlich der Liegenschaft EZ 257 gestellten Teilungsbegehrens beträgt nach dem vorliegenden Einheitswertbescheid 273.000 S und liegt daher von vornherein im für die Zulässigkeit des Rekurses maßgeblichen Schwellwertbereich des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Eine Zusammenrechnung des Streitwertes dieses Teilungsbegehrens mit jenem betreffend die Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieser geltend gemachten verschiedenen Teilungsansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 JN weder nach dem Klagsvorbringen noch an Hand der getroffenen Tatsachenfeststellungen ersichtlich ist.Der Streitwert des hinsichtlich der Liegenschaft EZ 257 gestellten Teilungsbegehrens beträgt nach dem vorliegenden Einheitswertbescheid 273.000 S und liegt daher von vornherein im für die Zulässigkeit des Rekurses maßgeblichen Schwellwertbereich des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Eine Zusammenrechnung des Streitwertes dieses Teilungsbegehrens mit jenem betreffend die Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieser geltend gemachten verschiedenen Teilungsansprüche im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN weder nach dem Klagsvorbringen noch an Hand der getroffenen Tatsachenfeststellungen ersichtlich ist.
Da das Berufungsgericht nach den bisherigen Ausführungen den Einheitswert der Liegenschaft EZ 559 nicht festgestellt hat, wird dies entsprechend nachzuholen sein.