Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Revision eindeutig klarzustellen:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (RZ 1981/61 = MietSlg.33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83;
1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (RZ 1981/61;
3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, den Einheitswert der Liegenschaft nicht festgestellt hat und der Einheitswertbescheid von den Parteien auch nicht vorgelegt wurde, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Sollte der Einheitswert der Liegenschaft 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigen, so würde das Berufungsgericht - da eine Bindung an den unter Außerachtlassung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN getroffenen Bewertungsausspruch nicht besteht - sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen haben. Im Falle des Ausspruches, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, wäre die bereits erhobene Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509,592/85, 8 Ob 599/86). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, den Einheitswert der Liegenschaft nicht festgestellt hat und der Einheitswertbescheid von den Parteien auch nicht vorgelegt wurde, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Sollte der Einheitswert der Liegenschaft 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigen, so würde das Berufungsgericht - da eine Bindung an den unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN getroffenen Bewertungsausspruch nicht besteht - sein Urteil durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen haben. Im Falle des Ausspruches, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, wäre die bereits erhobene Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.