Die Revision ist zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.
Mit seiner Mängelrüge bringt der Beklagte allerdings keinen nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zur Darstellung. Er wiederholt nämlich lediglich die bereits in seiner Berufung ohne Erfolg geltend gemachten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - das Vorliegen solcher angeblich in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmängel verneint, dann können diese nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg. 49.387; MietSlg 38.792, 38.793 uva). Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge die Ansicht des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung und die mangelnde Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.8.1981 als unrichtig bekämpft, so werden damit ebenfalls - im erstgenannten Fall auch entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen Fragen des materiellen Rechtes dargetan:Mit seiner Mängelrüge bringt der Beklagte allerdings keinen nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zur Darstellung. Er wiederholt nämlich lediglich die bereits in seiner Berufung ohne Erfolg geltend gemachten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - das Vorliegen solcher angeblich in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmängel verneint, dann können diese nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg. 49.387; MietSlg 38.792, 38.793 uva). Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge die Ansicht des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung und die mangelnde Bescheidqualität des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.8.1981 als unrichtig bekämpft, so werden damit ebenfalls - im erstgenannten Fall auch entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erheblichen Fragen des materiellen Rechtes dargetan:
Es entspricht nämlich einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die Beweislast für das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung seiner Betriebsanlage gemäß § 364 a ABGB den Beklagten trifft, der diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 364 a; Schwimann/Pimmer, ABGB, II, § 364 a Rz 6; MietSlg 23.035; SZ 48/15 und 45). Desgleichen entspricht es der ständigen, wenngleich von einem Teil der Lehre kritisierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die auf Unterlassung von Immissionen gerichtete Klage ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8, II, 41), weshalb der Kläger sein Eigentum und den Eingriff, der Beklagte aber zu beweisen hat, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes) nicht überschritten habe oder daß der Eingriff auf einem besonderen Rechtstitel (Eingriffsrecht) beruhe (Schwimann/Pimmer, aaO, § 364 Rz 60; EvBl 1970/18; SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/30 mwN aus der herrschenden Lehre).Es entspricht nämlich einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die Beweislast für das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung seiner Betriebsanlage gemäß Paragraph 364, a ABGB den Beklagten trifft, der diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 364, a; Schwimann/Pimmer, ABGB, römisch zwei, Paragraph 364, a Rz 6; MietSlg 23.035; SZ 48/15 und 45). Desgleichen entspricht es der ständigen, wenngleich von einem Teil der Lehre kritisierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die auf Unterlassung von Immissionen gerichtete Klage ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 41), weshalb der Kläger sein Eigentum und den Eingriff, der Beklagte aber zu beweisen hat, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes) nicht überschritten habe oder daß der Eingriff auf einem besonderen Rechtstitel (Eingriffsrecht) beruhe (Schwimann/Pimmer, aaO, Paragraph 364, Rz 60; EvBl 1970/18; SZ 44/140; SZ 50/99; SZ 55/30 mwN aus der herrschenden Lehre).
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zur Meinung des Beklagten auch zutreffend erkannt, daß dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.8.1981 keine Bescheidqualität zukommt. Dieses Schreiben läßt zunächst nicht einmal erkennen, ob es in einem aufgrund einer Beschwerde des Erstklägers eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 15.4.1958 vorgeschriebenen Auflage oder in einem gleichfalls von Amts wegen einzuleitenden Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 (vgl. dazu Mache-Kinscher, GewO5, Anm.7 und 15 zu § 79; Raschauer in ÖZW 1980, 7 ff, insbesondere 12 f) ergangen ist. Dem Schreiben fehlt nicht nur die gemäß § 58 Abs 1 AVG erforderliche Bezeichnung als "Bescheid", es enthält auch keinerlei "Spruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle und hat ebensowenig eine bindende Leistungs- oder Verpflichtungsanordnung zum Inhalt. Es verweist lediglich auf eine beiliegende Abschrift der Verhandlungsniederschrift vom 3.8.1981 und spricht nur eine "Einladung" an den Beklagten aus, die dort "im Gutachten des technischen Sachverständigen festgelegten Auflagen" einzuhalten. Zugleich behielt sich die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die "Vorschreibung weiterer Auflagen und Maßnahmen im Falle weiterer Beschwerden" vor. Es liegt daher weder formell noch inhaltlich ein normativer Akt vor, dem Bescheidqualität zukommen könnte (Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechtes4 Rz 384, 387, 408 und 412 und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Diese Frage ist aber hier gar nicht entscheidungswesentlich, weil auch die Auffassung vertreten werden könnte, der in Rede stehende Vorplatz (Hofbereich) der Liegenschaft des Beklagten sei ohnedies bereits von der ersten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 15.4.1958 umfaßt, weil ein lokaler Zusammenhang mit der bewilligten Kraftfahrzeugreparaturhalle samt Waschplatz zumindest in dem Sinne besteht, daß die Zu- und Abfahrt der zu reparierenden oder zu waschenden Fahrzeuge im Bereich des Vorplatzes zu den wesenseigenen Betriebsvorgängen zählt (vgl. die von Mache-Kinscher, aaO, in Anm.14 und 26 zu § 74 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Damit wäre aber für den Beklagten nichts gewonnen, weil der genannte Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ausdrücklich die Auflage enthalten hat, der Betrieb sei so zu führen, daß die Anrainerschaft nicht in einer das ortsübliche Maß übersteigenden Weise durch Lärm, Geruch usw. beeinträchtigt wird, bzw. daß diese das zumutbare Maß nicht übersteigen. Immissionen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, sind nämlich nur in dem von der Genehmigung umfaßten Ausmaß zu dulden (Koziol-Welser, aaO; Schwimann/Pimmer, aaO, § 364 a Rz 7; SZ 50/84; EvBl 1983/82). Der Umstand, daß in einem solchen Fall auch im Verwaltungswege Abhilfe geschaffen werden könnte, steht dann der Verfolgung des privatrechtlichen Anspruches nach § 364 Abs 2 ABGB nicht entgegen. Es besteht vielmehr auch ein Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber einer genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (Schwimann/Pimmer, aaO, § 364 a Rz 8; MietSlg 34.031; vgl. auch SZ 56/158).Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zur Meinung des Beklagten auch zutreffend erkannt, daß dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.8.1981 keine Bescheidqualität zukommt. Dieses Schreiben läßt zunächst nicht einmal erkennen, ob es in einem aufgrund einer Beschwerde des Erstklägers eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 15.4.1958 vorgeschriebenen Auflage oder in einem gleichfalls von Amts wegen einzuleitenden Verfahren gemäß Paragraph 79, GewO 1973 vergleiche dazu Mache-Kinscher, GewO5, Anm.7 und 15 zu Paragraph 79,; Raschauer in ÖZW 1980, 7 ff, insbesondere 12 f) ergangen ist. Dem Schreiben fehlt nicht nur die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG erforderliche Bezeichnung als "Bescheid", es enthält auch keinerlei "Spruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle und hat ebensowenig eine bindende Leistungs- oder Verpflichtungsanordnung zum Inhalt. Es verweist lediglich auf eine beiliegende Abschrift der Verhandlungsniederschrift vom 3.8.1981 und spricht nur eine "Einladung" an den Beklagten aus, die dort "im Gutachten des technischen Sachverständigen festgelegten Auflagen" einzuhalten. Zugleich behielt sich die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die "Vorschreibung weiterer Auflagen und Maßnahmen im Falle weiterer Beschwerden" vor. Es liegt daher weder formell noch inhaltlich ein normativer Akt vor, dem Bescheidqualität zukommen könnte (Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechtes4 Rz 384, 387, 408 und 412 und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Diese Frage ist aber hier gar nicht entscheidungswesentlich, weil auch die Auffassung vertreten werden könnte, der in Rede stehende Vorplatz (Hofbereich) der Liegenschaft des Beklagten sei ohnedies bereits von der ersten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 15.4.1958 umfaßt, weil ein lokaler Zusammenhang mit der bewilligten Kraftfahrzeugreparaturhalle samt Waschplatz zumindest in dem Sinne besteht, daß die Zu- und Abfahrt der zu reparierenden oder zu waschenden Fahrzeuge im Bereich des Vorplatzes zu den wesenseigenen Betriebsvorgängen zählt vergleiche die von Mache-Kinscher, aaO, in Anm.14 und 26 zu Paragraph 74, zitierte Rechtsprechung des VwGH). Damit wäre aber für den Beklagten nichts gewonnen, weil der genannte Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ausdrücklich die Auflage enthalten hat, der Betrieb sei so zu führen, daß die Anrainerschaft nicht in einer das ortsübliche Maß übersteigenden Weise durch Lärm, Geruch usw. beeinträchtigt wird, bzw. daß diese das zumutbare Maß nicht übersteigen. Immissionen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, sind nämlich nur in dem von der Genehmigung umfaßten Ausmaß zu dulden (Koziol-Welser, aaO; Schwimann/Pimmer, aaO, Paragraph 364, a Rz 7; SZ 50/84; EvBl 1983/82). Der Umstand, daß in einem solchen Fall auch im Verwaltungswege Abhilfe geschaffen werden könnte, steht dann der Verfolgung des privatrechtlichen Anspruches nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht entgegen. Es besteht vielmehr auch ein Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, wenn sich der Inhaber einer genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (Schwimann/Pimmer, aaO, Paragraph 364, a Rz 8; MietSlg 34.031; vergleiche auch SZ 56/158).
Insoweit liegen daher keine gemäß § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgründe vor.Insoweit liegen daher keine gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgründe vor.
Mit seinen weiteren Ausführungen zur Fassung des Unterlassungsbegehrens zeigt der Beklagte aber eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, weil nach der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Lärmeinwirkungen der dem Kläger zumutbare Geräuschpegel unter Heranziehung der Maßeinheit in den Urteilsspruch aufzunehmen war (Schwimann/Pimmer, aaO, § 364 Rz 50; SZ 50/99). Die bereits am 11.2.1988 ergangene und nunmehr in EvBl 1989/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 8 Ob 651/87, konnte weder dem Berufungsgericht noch dem Rechtsmittelwerber zur Zeit der Revisionserhebung bekannt sein (vgl. Petrasch in ÖJZ 1985, 299). Sie hat aber im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausgesprochen, daß ein Begehren auf Unterlassung des beim Arbeitseinsatz bestimmter Maschinen oder Werkzeuge jedenfalls und unvermeidbar hervorgerufenen Lärms im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB auch dann noch hinreichend bestimmt ist, wenn dabei die einzelnen Lärmerzeugungsquellen konkret und deutlich bezeichnet sind. Es ist daher die Angabe des den Klägern zumutbaren Geräuschpegels nicht erforderlich, wenn die beispielsweise aufgezählten konkreten Lärmerregungsquellen - wie hier - beim Arbeitseinsatz jedenfalls und unvermeidbar Lärm hervorrufen, der wegen seiner Art und Intensität nur kurzfristig und mit deutlichem Unbehagen von den davon betroffenen Menschen ertragen werden kann. Die vom Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Unterlassungsbegehren sei wegen der Anführung einzelner konkreter Lärmerzeugungsquellen und der damit verbundenen besonderen Lästigkeit des solcherart herbeigeführten Lärms hinreichend bestimmt, steht daher mit der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.Mit seinen weiteren Ausführungen zur Fassung des Unterlassungsbegehrens zeigt der Beklagte aber eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf, weil nach der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Lärmeinwirkungen der dem Kläger zumutbare Geräuschpegel unter Heranziehung der Maßeinheit in den Urteilsspruch aufzunehmen war (Schwimann/Pimmer, aaO, Paragraph 364, Rz 50; SZ 50/99). Die bereits am 11.2.1988 ergangene und nunmehr in EvBl 1989/6 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 8 Ob 651/87, konnte weder dem Berufungsgericht noch dem Rechtsmittelwerber zur Zeit der Revisionserhebung bekannt sein vergleiche Petrasch in ÖJZ 1985, 299). Sie hat aber im Sinne der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausgesprochen, daß ein Begehren auf Unterlassung des beim Arbeitseinsatz bestimmter Maschinen oder Werkzeuge jedenfalls und unvermeidbar hervorgerufenen Lärms im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch dann noch hinreichend bestimmt ist, wenn dabei die einzelnen Lärmerzeugungsquellen konkret und deutlich bezeichnet sind. Es ist daher die Angabe des den Klägern zumutbaren Geräuschpegels nicht erforderlich, wenn die beispielsweise aufgezählten konkreten Lärmerregungsquellen - wie hier - beim Arbeitseinsatz jedenfalls und unvermeidbar Lärm hervorrufen, der wegen seiner Art und Intensität nur kurzfristig und mit deutlichem Unbehagen von den davon betroffenen Menschen ertragen werden kann. Die vom Beklagten bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Unterlassungsbegehren sei wegen der Anführung einzelner konkreter Lärmerzeugungsquellen und der damit verbundenen besonderen Lästigkeit des solcherart herbeigeführten Lärms hinreichend bestimmt, steht daher mit der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.
Der Revision mußte aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.