Rechtssatz RS0010684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010684
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Rechtssatz
Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem Paragraph 26, oder Paragraphen 28, ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. Paragraph 364, a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 364, a ABGB behördlich genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 27/71
Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 27/71
MietSlg 23035 = LwBetr 1972,119
- 4 Ob 619/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
Auch; nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. (T1) = EvBl 1975/236 S 521 = SZ 48/15
- 5 Ob 41/75
Entscheidungstext OGH 15.04.1975 5 Ob 41/75
nur T1; EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 = MietSlg 27049 = SZ 48/45
- 6 Ob 708/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 708/88
nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. (T2)
- 9 Ob 48/12t
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
Auch; nur T2; Bem: Siehe RS0128980. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010684
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0050OB00027_7100000_001