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Entscheidung 6 Ob 71/01m×

Entscheidung 6 Ob 71/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob71/01m

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Hanna Spielbüchler, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Otto K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2001, GZ 4 R 117/00d-12, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. April 2000, GZ 2 Cg 259/99i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dem Unternehmer obliegende Absicherung seiner Baustelle - gleichgültig, ob die Verpflichtung aus dem Ingerenzprinzip oder, wie hier, auf vertragliche Schutzpflichten gegründet werden kann - dient der Abwehr naheliegender und voraussehbarer Gefahren (6 Ob 314/00w). Der Umfang der Sicherungspflicht hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob dem Schutzberechtigten eine vorhandene Gefahrenquelle erkennbar sein konnte. Der Revisionswerber geht von einer aus Dienstnehmervorschriften abgeleiteten Sorgfaltsverletzung der Beklagten aus. Sie hätte die für die Stiege vorgesehene 80 x 80 cm große Öffnung in der Galerie des Blockhauses abdecken müssen. Dabei wird übersehen, dass der Umstand der mangelnden Abdeckung der Bestellerin des Werks und ihrem Gatten (dem Kläger) bekannt und das Betreten der mehr als 2 m über dem Erdgeschoss liegenden Galerie des Blockhauses nur über eine Leiter möglich war. Wenn der Kläger in Kenntnis der konkreten Umstände die unfertige Galerie mit einer Leiter bestieg und sich auf den schmalen Rand unmittelbar vor der Öffnung setzte, in die er dann (nach den Klagebehauptungen; das Erstgericht hatte dazu eine Negativfeststellung getroffen) aus Unaufmerksamkeit abstürzte, liegt in der Verneinung eines Mitverschuldens des Werkunternehmers keine aus dem Grund der Rechtssicherheit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Der Kläger hat sich bewusst und ohne sachliche Notwendigkeit in eine Gefahrensituation gebracht. Eine Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers liegt wegen der festgestellten Kenntnis des Klägers und einer in die Augen fallenden Gefahrenquelle nicht vor. Erkennbaren Gefahren muss ausgewichen werden (JBl 1991, 586). Genauso wie von Fußgängern verlangt werden kann, dass sie "vor die Füße schauen", um Hindernissen aus dem Weg gehen zu können (4 Ob 124/98h), war vom Kläger zu fordern, dass er die leicht erkennbare und auch erkannte Gefahrenstelle nicht grundlos aufsucht und krass sorglos nicht beachtet. Die Sorgfaltspflichten desjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, dürfen nicht überspannt werden (4 Ob 2193/96w; 6 Ob 253/99w), um nicht zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung zu gelangen. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt dann, wenn sich jemand selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist (EvBl 2001/67). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesen Grundsätzen rechtlich vertretbar. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen liegen nicht vor.

Anmerkung

E61649 06A00711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00071.01M.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0060OB00071_01M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023704 Rechtssatz 30.11.1983Zivilrecht
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, …
RS0023726 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
RS0023893 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen bei nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (hier Forstaufschließungsweg) nicht überspannt werden.
RS0027447 Rechtssatz 03.04.1986Zivilrecht
"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges).
RS0109827 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Hinsichtlich der sich aus den §§ 90 und 32 Abs 6 StVO ergebenden Verkehrssicherungspflicht zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle. Sind an den Bauführer strenge Anforderungen zu stellen.
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).
RS0114360 Rechtssatz 14.11.2000Zivilrecht
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist.