Die von der Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob dem Noterben der Manifestationsanspruch auch gegen den Nachlaßgläubiger zustehe, dem der Nachlaß an Zahlungs Statt überwiesen wurde, wenn er zugleich letztwillig zum Erben berufen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf welchen der beiden Gründe des Art. XLII Abs 1 EGZPO sie ihren Anspruch stütze. Im Rechtsmittelverfahren behauptete sie allerdings, sie habe ihren Manifestationsanspruch auch darauf gegründet, daß die Beklagte von der Verweigerung oder Verheimlichung des Vermögens vermutlich Kenntnis habe. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zweiten Tatbestandes im Art. XLII Abs 1 EGZPO vorliegen, weil es dann gar nicht darauf ankommt, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als berufene Erbin zur Manifestation verpflichtet wäre. Bei diesem Tatbestand handelt es sich nämlich um eine echte Norm des bürgerlichen Rechtes mit materiellrechtlichem Inhalt, die bei Zutreffen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwingt (Fasching Komm. II 89 und Zivilprozeßrecht Rz 1046; SZ 48/114). Sie setzt allerdings eine Tätigkeit der Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung bezweckt; durch bloß passives Verhalten oder die bloße Verschweigung der Auskunft über ein Vermögen wird hingegen dieser Tatbestand nicht hergestellt (SZ 48/114 mwN; Fasching Komm. II 95). Mit ihrem Vorbringen in erster Instanz legte die Klägerin der Beklagten ausschließlich eine solche Auskunftsverweigerung zur Last, sodaß sie ihr Manifestationsbegehren nicht aus dem zweiten Fall des Art. XLII Abs 1 EGZPO ableiten kann. Sie könnte ihren Anspruch damit nur auf den ersten Tatbestand der genannten Bestimmung stützen, der die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe ihres Vermögens aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes voraussetzt. Dieser erste Tatbestand schafft keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setzt voraus, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Eine derartige Verpflichtung trifft nach Lehre und Rechtsprechung den Erben gegenüber dem Noterben und schließt von ihm in Empfang genommene Schenkungen ein (SZ 48/114 mwN uva; Fasching Komm. II 91 f.; Koziol-Welser, Grundriß 7 II 355), allerdings kann der Manifestationsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten erst nach der Einantwortung gegen den (Haupt-)Erben geltend gemacht werden; vorher ist der Anspruch gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten (SZ 48/19 mwN; 7 Ob 644/81 ua.; Koziol-Welser aaO). Demgegenüber will das Berufungsgericht den Manifestationsanspruch dem Noterben auch gegen den berufenen Erben zubilligen, wenn es zwar nicht zur Einantwortung des Nachlasses an ihn kommt, wenn ihm aber die Nachlaßgegenstände an Zahlungs Statt überlassen werden. Dabei übersieht das Gericht zweiter Instanz jedoch, daß im Falle der Überlassung an Zahlungs Statt (§ 73 AußStrG) - ebenso wie in den beiden Fällen des § 72 AußStrG - der Zustand des ruhenden Nachlasses andauert (RZ 1984/24; EvBl 1959/293; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu §§ 797, 798; Ehrenzweig, System 2 II/2 523). Kommt nachträglich hinreichendes Vermögen hervor, ist das Verlassenschaftsverfahren zu eröffnen, das bereits verteilte Vermögen ist aber nicht mehr einzubeziehen (RZ 1984/24; SZ 15/65; Welser aaO Rdz 17). Dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses auch bei der Iure-crediti Einantwortung fort, so ist der Manifestations- und der Pflichtteilsanspruch gegen diesen - vertreten durch einen Verlassenschaftskurator - geltend zu machen. Daran ändert nichts, daß der einzige (aktenkundige) Nachlaßgegenstand dem Testamentserben überlassen wurde; zu dieser Verfügung war das Abhandlungsgericht nicht etwa wegen deren Berufung im Testament, sondern deshalb veranlaßt, weil sie Forderungen anmeldete, deren Höhe den Nachlaßwert überstiegen. Versagt die Rechtsprechung dem erbserklärten Erben vor der Einantwortung die Passivlegitimation (SZ 48/19; 7 Ob 644/81), so trifft das umso mehr auf jene Fälle zu, in welchen die zur Erbschaft berufenen Personen noch keine Erbserklärungen abgegeben haben.Vorauszuschicken ist, daß dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden kann, auf welchen der beiden Gründe des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO sie ihren Anspruch stütze. Im Rechtsmittelverfahren behauptete sie allerdings, sie habe ihren Manifestationsanspruch auch darauf gegründet, daß die Beklagte von der Verweigerung oder Verheimlichung des Vermögens vermutlich Kenntnis habe. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des zweiten Tatbestandes im "Art". XLII Absatz eins, EGZPO vorliegen, weil es dann gar nicht darauf ankommt, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als berufene Erbin zur Manifestation verpflichtet wäre. Bei diesem Tatbestand handelt es sich nämlich um eine echte Norm des bürgerlichen Rechtes mit materiellrechtlichem Inhalt, die bei Zutreffen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwingt (Fasching Komm. römisch zwei 89 und Zivilprozeßrecht Rz 1046; SZ 48/114). Sie setzt allerdings eine Tätigkeit der Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung bezweckt; durch bloß passives Verhalten oder die bloße Verschweigung der Auskunft über ein Vermögen wird hingegen dieser Tatbestand nicht hergestellt (SZ 48/114 mwN; Fasching Komm. römisch zwei 95). Mit ihrem Vorbringen in erster Instanz legte die Klägerin der Beklagten ausschließlich eine solche Auskunftsverweigerung zur Last, sodaß sie ihr Manifestationsbegehren nicht aus dem zweiten Fall des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO ableiten kann. Sie könnte ihren Anspruch damit nur auf den ersten Tatbestand der genannten Bestimmung stützen, der die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe ihres Vermögens aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes voraussetzt. Dieser erste Tatbestand schafft keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setzt voraus, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Eine derartige Verpflichtung trifft nach Lehre und Rechtsprechung den Erben gegenüber dem Noterben und schließt von ihm in Empfang genommene Schenkungen ein (SZ 48/114 mwN uva; Fasching Komm. römisch zwei 91 f.; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 355), allerdings kann der Manifestationsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten erst nach der Einantwortung gegen den (Haupt-)Erben geltend gemacht werden; vorher ist der Anspruch gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten (SZ 48/19 mwN; 7 Ob 644/81 ua.; Koziol-Welser aaO). Demgegenüber will das Berufungsgericht den Manifestationsanspruch dem Noterben auch gegen den berufenen Erben zubilligen, wenn es zwar nicht zur Einantwortung des Nachlasses an ihn kommt, wenn ihm aber die Nachlaßgegenstände an Zahlungs Statt überlassen werden. Dabei übersieht das Gericht zweiter Instanz jedoch, daß im Falle der Überlassung an Zahlungs Statt (Paragraph 73, AußStrG) - ebenso wie in den beiden Fällen des Paragraph 72, AußStrG - der Zustand des ruhenden Nachlasses andauert (RZ 1984/24; EvBl 1959/293; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu Paragraphen 797, 798,; Ehrenzweig, System 2 II/2 523). Kommt nachträglich hinreichendes Vermögen hervor, ist das Verlassenschaftsverfahren zu eröffnen, das bereits verteilte Vermögen ist aber nicht mehr einzubeziehen (RZ 1984/24; SZ 15/65; Welser aaO Rdz 17). Dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses auch bei der Iure-crediti Einantwortung fort, so ist der Manifestations- und der Pflichtteilsanspruch gegen diesen - vertreten durch einen Verlassenschaftskurator - geltend zu machen. Daran ändert nichts, daß der einzige (aktenkundige) Nachlaßgegenstand dem Testamentserben überlassen wurde; zu dieser Verfügung war das Abhandlungsgericht nicht etwa wegen deren Berufung im Testament, sondern deshalb veranlaßt, weil sie Forderungen anmeldete, deren Höhe den Nachlaßwert überstiegen. Versagt die Rechtsprechung dem erbserklärten Erben vor der Einantwortung die Passivlegitimation (SZ 48/19; 7 Ob 644/81), so trifft das umso mehr auf jene Fälle zu, in welchen die zur Erbschaft berufenen Personen noch keine Erbserklärungen abgegeben haben.
Aber auch, soweit die Klägerin der Beklagten gemäß § 785 ABGB anrechenbare Geschenke des Erblassers unterstellt, ist diese passiv nicht legitimiert. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das vom verstorbenen Geschenkgeber noch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben (SZ 48/114); eine solche Verpflichtung trifft bloß - wie gesagt - den Erben in Ansehung der ihm gemachten Geschenke. Da das Manifestationsbegehren bis zur Einantwortung nur gegen die ruhende Verlassenschaft angebracht werden kann, ist der Erbanwärter, auch soweit er zur eidlichen Angabe über anrechenbare Geschenke verhalten werden soll, so zu behandeln wie jeder dritte Beschenkte (7 Ob 644/81; vgl. SZ 48/114).Aber auch, soweit die Klägerin der Beklagten gemäß Paragraph 785, ABGB anrechenbare Geschenke des Erblassers unterstellt, ist diese passiv nicht legitimiert. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das vom verstorbenen Geschenkgeber noch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben (SZ 48/114); eine solche Verpflichtung trifft bloß - wie gesagt - den Erben in Ansehung der ihm gemachten Geschenke. Da das Manifestationsbegehren bis zur Einantwortung nur gegen die ruhende Verlassenschaft angebracht werden kann, ist der Erbanwärter, auch soweit er zur eidlichen Angabe über anrechenbare Geschenke verhalten werden soll, so zu behandeln wie jeder dritte Beschenkte (7 Ob 644/81; vergleiche SZ 48/114).
Ist aber schon die Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen, ist das Manifestationsbegehren in Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen, ohne daß auf die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden müßte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Ist aber schon die Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen, ist das Manifestationsbegehren in Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen, ohne daß auf die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden müßte. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.