Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Zunächst ist der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegenzutreten, durch den beiderseitig abgegebenen Beschlußausfertigungsverzicht sei der vom Bezirksgericht Mureck gefaßte Einstellungsbeschluß mit der Unterfertigung am 25.5.1982 in Rechtskraft erwachsen und unabänderbar geworden, der Vermerk über die Einstellung im Pfändungsprotokoll habe bewirkt, daß das darin ursprünglich erworbene Pfandrecht der Beklagten an den Postzahlen 1 bis 3 erloschen sei.
Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Auffassung zu Unrecht auf Heller-Berger-Stix, Kommentar, S 501. Auf Seite 500 unten wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, daß dem Betreibenden nur dann der Einstellungsbeschluß nicht zugestellt werden müsse, wenn der Antrag von ihm ausgehe, nicht aber, wenn der Verpflichtete zum Beispiel auf Grund eines sogenannten Einstellungsschreibens, das Begehren anbringe. Da im vorliegenden Fall der Verpflichtete beim Exekutionsgericht den Antrag gestellt hat, war grundsätzlich der Einstellungsbeschluß der Betreibenden (jetzt Beklagten) zuzustellen (§§ 62, 78 EO; 427 ZPO; Fasching III, 831 f). Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Verzicht auf Beschlußausfertigungen nichts zu ändern. Es geht hier um die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines vor Fällung eines grundsätzlich zuzustellenden Beschlusses abgegebenen Verzichtes auf Beschlußausfertigung und damit eines Verzichtes auf Zustellung des Gegners jener Partei, die den der Entscheidung zu Grunde liegenden Antrag gestellt hat. Es wurde zwar bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß auf die Zustellung eines Beschlusses auch vor seiner Erlassung wirksam verzichtet werden könne (so SZ 25/293; 1 Ob 28/75;Das Berufungsgericht beruft sich zur Stützung seiner Auffassung zu Unrecht auf Heller-Berger-Stix, Kommentar, S 501. Auf Seite 500 unten wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, daß dem Betreibenden nur dann der Einstellungsbeschluß nicht zugestellt werden müsse, wenn der Antrag von ihm ausgehe, nicht aber, wenn der Verpflichtete zum Beispiel auf Grund eines sogenannten Einstellungsschreibens, das Begehren anbringe. Da im vorliegenden Fall der Verpflichtete beim Exekutionsgericht den Antrag gestellt hat, war grundsätzlich der Einstellungsbeschluß der Betreibenden (jetzt Beklagten) zuzustellen (Paragraphen 62, 78, EO; 427 ZPO; Fasching römisch drei, 831 f). Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Verzicht auf Beschlußausfertigungen nichts zu ändern. Es geht hier um die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines vor Fällung eines grundsätzlich zuzustellenden Beschlusses abgegebenen Verzichtes auf Beschlußausfertigung und damit eines Verzichtes auf Zustellung des Gegners jener Partei, die den der Entscheidung zu Grunde liegenden Antrag gestellt hat. Es wurde zwar bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß auf die Zustellung eines Beschlusses auch vor seiner Erlassung wirksam verzichtet werden könne (so SZ 25/293; 1 Ob 28/75;
3 Ob 624/78), doch handelte es sich dabei durchwegs um Fälle, bei denen diejenige Partei auf Beschlußausfertigung verzichtet hatte, auf deren Antrag die Entscheidung, die überdies diesem Antrag entsprach, gefällt worden war.
Zur Begründung der Zulässigkeit eines solchen Vorausverzichtes wurde darauf hingewiesen, daß der Zustellungs-, aber auch Rechtsmittel-Verzicht nur für eine dem erklärten Willen entsprechende Entscheidung gelten sollte (JBl.1947, 156; SZ 25/293; 3 Ob 624/78). Einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil - abgesehen davon, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Beschlußausfertigungsverzicht der antragstellenden Partei, sondern um deren Gegnerin handelte - die diese Entscheidungen tragende Voraussetzung, nämlich die Fällung jener Entscheidung, bezüglich welcher der Beschlußausfertigungsverzicht abgegeben wurde, hier nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem nach den Feststellungen vom damaligen Verpflichteten und späteren Gemeinschuldner vorgelegten Schreiben des Vertreters der damals betreibenden Partei (der jetzigen Beklagten) im Hinblick darauf, daß es sich um ein Schreiben der damaligen betreibenden Partei an die damals verpflichtete Partei handelte, um eine verfahrensrechtlich wirksame Verzichtserklärung gehandelt hat. Auch wenn man letzteres bejaht, liegt eine Erklärung vor, deren Sinn und Bedeutung jedenfalls deshalb zweifelhaft war, weil in dieser Erklärung außer '§ 36/6 EO' auch '§ 200/3' (EO) genannt war. Liegt aber eine zweifelhafte Erklärung vor, dann darf keinesfalls das gesamte Exekutionsverfahren eingestellt werden (vgl.Heller-Trenkwalder, EO 3 , Anm.1 zu Formular Nr.297;
Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 218;
Heller-Berger-Stix, EO 11 , MGA, Anm.10 zu § 200). Aus der Undeutlichkeit des Schreibens über die beantragte Einstellung folgt aber auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß § 39 Abs.1 Z 6 EO angesehen werden darf. Für den gemäß § 39 Abs.1 Z 6 EO gefällten Einstellungsbeschluß liegt daher auch kein Zustellungsverzicht vor. Mangels eines solchen hätte es - auch wenn man im Sinne der zitierten Entscheidungen einen Zustellungsvorausverzicht in jenen Fällen für zulässig hält, in welchen inhaltlich die Entscheidung gefällt wird, bezüglich welcher der Beschlußausfertigungsverzicht abgegeben wurde - zur Wirksamkeit des Beschlusses und zum Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist der Zustellung bedurft. Mangels einer solchen ist der Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mureck nicht formell rechtskräftig geworden. Damit liegt aber nicht nur keine rechtskräftige Entscheidung der für dieses Verfahren maßgebenden Vorfrage, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung das Pfandrecht der nunmehr Beklagten an den Postzahlen 1 bis 3 des Pfändungsprotokolles E 591/82 des Bezirksgerichtes Mureck noch bestand, vor, sondern es ist auch mit Rücksicht auf den rechtsgestaltenden Charakter des Einstellungsbeschlusses gemäß § 39 Abs.1 Z 6 EO das Erloschensein des Pfandrechtes im genannten Zeitpunkt zu verneinen. Die rechtsgestaltende Wirkung tritt ein, wenn der stattgebende rechtsgestaltende Beschluß gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig, also unanfechtbar geworden ist (vgl.Fasching, Lehrbuch Rdz 1496, 1558). Da der Einstellungsbeschluß nicht formell rechtskräftig geworden ist, konnte er als Einstellungsbeschluß gemäß § 39 Abs.1 Z 6 EO nicht die Gestaltungswirkung gehabt haben, daß das am 4.Mai 1982 begründete Pfandrecht erlosch und daher zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 12.10.1982 nicht mehr bestand. Daß das Pfandrecht allenfalls später im Sinne des § 256 Abs.2 ZPO erloschen ist, ist unerheblich und braucht nicht erörtert werden.Heller-Berger-Stix, EO 11 , MGA, Anm.10 zu Paragraph 200,). Aus der Undeutlichkeit des Schreibens über die beantragte Einstellung folgt aber auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO angesehen werden darf. Für den gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO gefällten Einstellungsbeschluß liegt daher auch kein Zustellungsverzicht vor. Mangels eines solchen hätte es - auch wenn man im Sinne der zitierten Entscheidungen einen Zustellungsvorausverzicht in jenen Fällen für zulässig hält, in welchen inhaltlich die Entscheidung gefällt wird, bezüglich welcher der Beschlußausfertigungsverzicht abgegeben wurde - zur Wirksamkeit des Beschlusses und zum Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist der Zustellung bedurft. Mangels einer solchen ist der Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mureck nicht formell rechtskräftig geworden. Damit liegt aber nicht nur keine rechtskräftige Entscheidung der für dieses Verfahren maßgebenden Vorfrage, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung das Pfandrecht der nunmehr Beklagten an den Postzahlen 1 bis 3 des Pfändungsprotokolles E 591/82 des Bezirksgerichtes Mureck noch bestand, vor, sondern es ist auch mit Rücksicht auf den rechtsgestaltenden Charakter des Einstellungsbeschlusses gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO das Erloschensein des Pfandrechtes im genannten Zeitpunkt zu verneinen. Die rechtsgestaltende Wirkung tritt ein, wenn der stattgebende rechtsgestaltende Beschluß gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig, also unanfechtbar geworden ist (vgl.Fasching, Lehrbuch Rdz 1496, 1558). Da der Einstellungsbeschluß nicht formell rechtskräftig geworden ist, konnte er als Einstellungsbeschluß gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht die Gestaltungswirkung gehabt haben, daß das am 4.Mai 1982 begründete Pfandrecht erlosch und daher zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 12.10.1982 nicht mehr bestand. Daß das Pfandrecht allenfalls später im Sinne des Paragraph 256, Absatz 2, ZPO erloschen ist, ist unerheblich und braucht nicht erörtert werden.
Ist aber auf Grund dieser Ausführungen davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Zahlung das Pfandrecht noch bestand, dann liegt nach der seit der Entscheidung SZ 45/12 einhelligen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes im Falle einer im Zuge einer Exekution vom Verpflichteten geleisteten Zahlung keine inkongruente Deckung vor, weil der Gläubiger dadurch nichts in anderer Art erhielt, als ihm nach materiellem Recht zustand, weshalb auch eine zur Vermeidung des Zwangsverkaufes geleistete Zahlung des Verpflichteten als kongruente Deckung anzusehen ist (so auch SZ 45/57;
JBl.1977, 651). Die vom Masseverwalter allein aus dem Grunde der inkongruenten Deckung erfolgte Anfechtung der Zahlung ist daher unberechtigt.
Es war daher in Stattgebung der Revision - und ohne auf deren weitere Ausführungen einzugehen - das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Es war daher in Stattgebung der Revision - und ohne auf deren weitere Ausführungen einzugehen - das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.