Rechtssatz RS0001430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001430
Entscheidungsdatum
13.06.1985
Rechtssatz
Aus der Undeutlichkeit des Schreibens des Betreibenden über die vom Verpflichteten beantragte Einstellung folgt auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO angesehen werden darf.Aus der Undeutlichkeit des Schreibens des Betreibenden über die vom Verpflichteten beantragte Einstellung folgt auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO angesehen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001430
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0060OB00718_8400000_001