Begründung:
Die Klägerin war seit 1998 Eigentümerin des Pferdes „Shambala", eines Warmblut-Wallachs, dessen Hauptverwendungszweck im heilpädagogischen Voltigieren und als Wanderreitpferd lag.
Der Beklagte ist staatlich geprüfter Fahrinstrukteur und Fahrlehrer. Er hat eigene Pferde auf einer Alm im Mühlviertel in Oberösterreich stehen, auf der seine Frau eine Jausenstation betreibt. Seit 1987 übernimmt er gegen Entgelt Pferde unter anderem zu dem Zweck, sie als Fahrpferde auszubilden. Er stellt auch diese Gastpferde auf der Alm ein. Die Ausbildung zum Fahrpferd dauert zwischen zwei und drei Monaten, bei einem erfahrenen Pferd unter Umständen auch nur einen Monat. Der Beklagte betreut die Pferde stets selbst.
Die Klägerin und der Beklagte kannten einander schon länger. Da die Klägerin „Shambala" zum Fahrpferd ausbilden lassen wollte und das Pferd außerdem im Hinblick auf eine bestehende Atemwegserkrankung vom guten Klima profitieren sollte, stellte sie ihr Pferd am 24. 10. 2005 beim Beklagten gegen Entgelt auf dessen Alm ein. Der Beklagte sollte sich dabei einerseits um die Ausbildung „Shambalas" als Fahrpferd und andererseits um dessen Pflege kümmern; diese Vereinbarungen trafen die Parteien mündlich.
Am 29. 10. 2005 holte der Beklagte seine eigenen Pferde von der Koppel, um mit ihnen Kutsche zu fahren; dabei nahm er auch „Shambala" mit, der sich unauffällig verhielt. Als der Beklagte jedoch vom Kutschefahren zurückkam und seine Pferde wieder in die Koppel brachte, fiel ihm ein merkwürdiges Verhalten „Shambalas" auf; dieser belastete den rechten Hinterfuß nicht und hinkte dadurch leicht. Bei genauerem Hinsehen stellte der Beklagte ein kleines - etwa vier bis fünf Millimeter großes - rundes Loch auf Höhe des rechten Sprunggelenks fest. Er erachtete die Wunde allerdings nicht für gefährlich, weil sie ihm nicht besonders tief erschien und auch keine Flüssigkeit austrat. Gegen Schmutz in der Wunde trug er deshalb lediglich eine rote Phlegmonsalbe, eine Zugsalbe, auf. Er hätte dies genauso gemacht, wenn es sich bei „Shambala" um sein eigenes Pferd gehandelt hätte. Wann genau die Verletzung entstanden war, steht nicht fest.
An den folgenden Tagen bis zum 2. 11. 2005 bewegte der Beklagte „Shambala" täglich an der Longe. Der Zustand des Pferdes war dabei gleichbleibend; es hinkte immer bei den ersten Schritten leicht, ging dann aber normal.
Am 2. 11. 2005 konsultierte er den Nebenintervenienten, einen Tierarzt, telefonisch und schilderte ihm die Verletzung. Der Nebenintervenient riet ihm, er solle sich aus seiner Praxis eine schwarze Zugsalbe holen; die rote könnte vielleicht etwas zu schwach sein. Hätte es sich bei „Shambala" um eines seiner eigenen Pferde gehandelt, hätte der Beklagte keinen Tierarzt angerufen, zumal ihm die Verletzung so minimal erschien.
Der Beklagte befolgte den Rat des Nebenintervenienten und behandelte „Shambala" noch am Vormittag mit der schwarzen Zugsalbe. Als er allerdings am Nachmittag das Pferd longierte, entschloss er sich, es doch von einem Tierarzt anschauen zu lassen um abzuklären, ob es etwas Gefährliches sein könnte. Er rief daher den Nebenintervenienten an, der noch am selben Tag vorbeischaute. Zu diesem Zeitpunkt zeigte das Pferd eine Lahmheit zweiten Grades; am rechten Hinterfuß befand sich eine kleinfingergroße Öffnung, die eine Stich- oder Schlagverletzung hätte sein können. Um dieses Loch herum zeigte sich eine walnussgroße Umfangvermehrung mit einem seriös eitrigen Sekret.
Der Nebenintervenient behandelte „Shambala" mit Antibiotika und trug dem Beklagten auf, die Wunde zu spülen, Antibiotika darauf zu geben und rundherum Zugsalbe aufzutragen, um die Umfangvermehrung zu reduzieren. Er hielt wegen der Geringfügigkeit der Verletzung eine Empfehlung dahin, das Pferd in eine Tierklinik zu bringen, nicht für erforderlich. Er zog zwar die Möglichkeit einer Schleimbeutelverletzung grundsätzlich in Betracht, erwähnte dies jedoch gegenüber dem Beklagten nicht.
Der Beklagte folgte in den nächsten Tagen den Anweisungen des Nebenintervenienten. Das Pferd zeigte beim Einreiben mit der Phlegmonsalbe keine Abwehrreaktionen, wohl aber beim Einbringen des Antibiotikums, obwohl eine solche Behandlung an sich nicht schmerzhaft ist. Da sich der Zustand „Shambalas" nicht änderte und keine Besserung eintrat, rief der Beklagte am 7. 11. 2005, einem Montag, den Nebenintervenienten neuerlich an, der ihm aber lediglich mitteilte, dass eine Heilung etwas Zeit brauchen würde.
Am 8. 11. 2005 kontaktierte der Beklagte die Klägerin, die an diesem Tag von einem Urlaub zurückgekehrt war, und informierte sie über die Verletzung des Pferdes. Er teilte ihr mit, dass sie möglicherweise am Wochenende schon wieder mit „Shambala" fahren können würden. Dem Beklagten schien nämlich der Zustand des Pferdes an diesem Tag besser; das Pferd lief herum und wieherte. Als der Beklagte „Shambala" allerdings am Abend von der Koppel holen wollte, ging das Pferd plötzlich nur mehr auf drei Beinen; sein Zustand hatte sich dramatisch verschlechtert. Der Beklagte rief daraufhin den Nebenintervenienten an.
Als der Nebenintervenient am nächsten Tag, dem 9. 11. 2005, in der Früh erschien, zeigte das Pferd eine Lahmheit dritten Grades; die Wunde selbst war jedoch weiterhin unverändert. Der Beklagte und der Nebenintervenient beschlossen, das Pferd wegen seines schlechten Zustands in eine Tierklinik zu bringen. Dort zeigte „Shambala" bereits eine hochgradige Lahmheit der rechten Hintergliedmaße durch deren fehlende Belastung, teilweise Zehenspitzfuß und eine ständige Entlastung im Stand. Im Fersenbereich war eine diffuse, etwa doppelt faustgroße, hochgradig schmerzhafte Schwellung vorhanden; am proximalen Ende des Calcaneus befand sich eine etwa daumengliedgroße, hypergranulierende, eitrige Wunde. Ein angefertiges Röntgenbild zeigte keinen pathologischen Befund; im Ultraschall konnte jedoch eine massive Weichteilschwellung mit reichlich hyperechogenem Gewebe festgestellt werden, der typische hypoechogene Bereich der bursa subtendinea war nicht mehr darstellbar. Die Prognose war aufgrund der Anamnese und des klinischen Zustands des Pferdes schlecht.
Von 10. bis 25. 11. 2005 erfolgte in der Tierklinik eine chirurgische und medikamentöse Intensivtherapie; die Behandlung brachte jedoch keine wesentliche Besserung. Röntgen und Ultraschall zeigten am 25. 11. 2005 eine zunehmende Aufhellung der Knochenstruktur, eine Abszessbildung und eine aufsteigende Infektion sowie eine Strukturauflösung im Bereich des tendo calcaneus communis, also eine Sehneninfektion. Daraufhin wurde „Shambala" am 26. 11. 2005 eingeschläfert.
Wunden von Pferden, bei denen es zu Öffnungen von Gelenken, Sehnenscheiden oder Schleimbeuteln kommt, stellen einen absoluten orthopädischen Notfall dar; sie können regelmäßig im Feld nicht ausreichend versorgt werden. Bei der Verletzung „Shambalas" handelte es sich um eine derartige Wunde. Solche traumatisch entstandenen Wunden sind regelmäßig stark kontaminiert, die Verletzung ist oft viele Stunden oder sogar einige Tage alt. Ob aus einer kontaminierten eine infizierte Wunde wird, hängt neben der Virulenz der Keime auch von deren Zahl ab. Der Zeitfaktor ist dabei ein ganz wesentliches Element, weil manche Bakterien nur drei Stunden benötigen, um sich derart zu vermehren, dass die Abwehrmechanismen des Körpers nicht mehr ausreichen, sie zu bekämpfen. Grundsätzlich sind die Keime gegenüber einer Behandlung umso resistenter und ist die Prognose umso schlechter, je länger die Infektion dauert.
Bei der Verletzung „Shambalas" handelte es sich im Hinblick auf den Eiterabfluss, die Schwellung und die andauernde Lahmheit spätestens ab 2. 11. 2005 um eine infizierte Wunde. Der Einsatz von Zugsalben ist bei offenen Verletzungen und insbesondere bei eröffneten Synovialstrukturen nicht zielführend; ganz grundsätzlich ist die selbstständige Behandlung einer offenen Wunde mit Schleimbeutelverletzung mit einer Zugsalbe vielmehr falsch. Dazu kommt, dass durch eine derartige Behandlung wertvolle Zeit verstreicht, die für eine korrekte Therapie genutzt werden könnte; vielmehr kann sich die Wundinfektion etablieren.
Der Beklagte hätte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Pferden die Gefährlichkeit der Verletzung erkennen und früher darauf reagieren müssen; es steht zwar nicht fest, dass bei einer sofortigen Behandlung „Shambalas" ein besserer Heilungsverlauf hätte erzielt werden können, die Heilungschancen wären jedoch wesentlich besser gewesen. Die verspätete Konsultation des Nebenintervenienten durch den Beklagten und die unsachgemäße Behandlung mit Phlegmonsalbe waren jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit Grundlage für den weiteren infausten Krankheitsverlauf.
Da zwischen der Verletzung „Shambalas" und der Erstkonsultation des Nebenintervenienten am Vormittag des 2. 11. 2005 schon viel Zeit ungenützt verstrichen gewesen war und sich bereits eine Wundinfektion etabliert hatte, ist es eher unwahrscheinlich, dass auch eine sofortige Überweisung in die Tierklinik zur stationären Behandlung das Pferd noch gerettet hätte; inwiefern das verspätete Handeln des Nebenintervenienten für den Tod von „Shambala" kausal war, steht daher nicht mit Sicherheit fest, ist aber jedenfalls zu bezweifeln.
Die Chancen für eine Heilung des Pferdes wären bei einer sofortigen Intensivbehandlung am 29. oder 30. 10. 2005 am größten gewesen; ein verständiger Pferdehalter hätte daher unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 30. 10. 2005 ein Sonntag war, spätestens am Morgen des 31. 10. 2005 einen Tierarzt rufen müssen; die Heilungschancen wären auch bei einer sofortigen Behandlung am 2. 11. 2005 noch besser gewesen, wenngleich sie mit jedem Tag ohne Intensivtherapie gesunken waren. Hätte allerdings der Beklagte sofort nach Feststellen der Verletzung oder spätestens am 31. 10. 2005 den Nebenintervenienten verständigt, hätte dieser die selbe Behandlung wie am 2. 11. 2005 verordnet; er hätte auch keine Empfehlung ausgesprochen, „Shambala" in eine Tierklinik zu bringen.
Der Verkehrswert „Shambalas" betrug zum Zeitpunkt seines Todes zwischen 5.600 und 6.400 EUR, sein ökonomischer Wert nach der Vergleichswertmethode hingegen zwischen 6.300 und 7.200 EUR; der Durchschnittswert beider Methoden lag daher bei 6.375 EUR. Die Kosten für die Behandlung in der Tierklinik betrugen 3.000 EUR; wäre „Shambala" sofort am 29. 10. 2005 in die Tierklinik gebracht worden, hätte die Behandlung der Schleimbeutelentzündung zwischen 1.500 und 2.000 EUR gekostet.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren noch 9.375 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes; dabei handelt es sich um den erwähnten Durchschnittswert von 6.375 EUR und die tatsächlichen Behandlungskosten „Shambalas" in der Tierklinik. Der Beklagte habe das Pferd unsachgemäß behandelt und den Nebenintervenienten verspätet beigezogen; er habe auch dessen Fehlbehandlung zu verantworten, weil der Nebenintervenient sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Sollte den Nebenintervenienten eine eigenständige Haftung treffen, hafteten beide solidarisch für den gesamten Schaden.
Der Beklagte wendet demgegenüber ein, er habe sich ohnehin an einen Tierarzt gewendet und sei dessen Anordnungen nachgekommen; er hafte für den Nebenintervenienten, den er im Namen der Klägerin beauftragt habe, nicht. Auch wenn er den Nebenintervenienten früher beigezogen hätte, hätte dieser keine andere Behandlung angeordnet als am 2. 11. 2005.
Der Nebenintervenient beruft sich darauf, er habe den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Verletzungen die Risiken einer Behandlung wegen der dort vorhandenen besseren Untersuchungs- und Operationsmöglichkeiten in einer Tierklinik erheblich reduziert werden könnten; der Beklagte habe jedoch aus Kostengründen stets auf einer Behandlung verletzter Pferde vor Ort in seinem Stall bestanden. Er selbst habe einen Behandlungsfehler nicht zu verantworten; er sei vom Beklagten verspätet beigezogen worden.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten unter Abweisung eines ursprünglich darüber hinausgehenden Mehrbegehrens zur Zahlung von 6.375 EUR. Den Beklagten hätten aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Verwahrungsvertrags unter anderem Obsorgepflichten getroffen, die er durch die verspätete Verständigung des Nebenintervenienten verletzt habe. Er hafte für diesen zwar nicht nach § 1313a ABGB, die Klägerin habe aber nachgewiesen, dass „Shambala" bei rechtzeitiger Verständigung des Tierarztes bessere Heilungschancen gehabt hätte. Der Nebenintervenient hätte zwar das Pferd ebenfalls falsch behandelt, es liege jedoch ein Fall überholender Kausalität vor. Der Beklagte und der Nebenintervenient, dessen Anteil der größere sei, hafteten daher solidarisch.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten unter Abweisung eines ursprünglich darüber hinausgehenden Mehrbegehrens zur Zahlung von 6.375 EUR. Den Beklagten hätten aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Verwahrungsvertrags unter anderem Obsorgepflichten getroffen, die er durch die verspätete Verständigung des Nebenintervenienten verletzt habe. Er hafte für diesen zwar nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, die Klägerin habe aber nachgewiesen, dass „Shambala" bei rechtzeitiger Verständigung des Tierarztes bessere Heilungschancen gehabt hätte. Der Nebenintervenient hätte zwar das Pferd ebenfalls falsch behandelt, es liege jedoch ein Fall überholender Kausalität vor. Der Beklagte und der Nebenintervenient, dessen Anteil der größere sei, hafteten daher solidarisch.
Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Über Antrag der Klägerin änderte es diesen Ausspruch jedoch dahin ab, dass es die ordentliche Revision zuließ; aufgrund deren Arguments, es wäre ein Wertungswiderspruch, dass bei einer Kumulierung von Fehlverhalten auf Schuldnerseite beide Haftpflichtigen entlastet würden, sei es „nicht auszuschließen, dass dem Berufungsgericht insofern eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte, als der Fall einer möglichen kumulativen Kausalität nicht beachtet wurde, bei der ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zur Entlastung des Schädigers führt". In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ein verständiger Pferdehalter hätte zwar spätestens am Morgen des 31. 10. 2005 den Tierarzt gerufen, dies hätte aber nichts daran geändert, dass der Nebenintervenient auch an diesem Tag die Behandlung mit der Zugsalbe nicht beanstandet und auch eine Einweisung in eine Tierklinik nicht vorgenommen hätte. Der Schaden wäre daher auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten eingetreten, der im Übrigen für den Nebenintervenienten nicht nach § 1313a ABGB einzustehen habe.Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Über Antrag der Klägerin änderte es diesen Ausspruch jedoch dahin ab, dass es die ordentliche Revision zuließ; aufgrund deren Arguments, es wäre ein Wertungswiderspruch, dass bei einer Kumulierung von Fehlverhalten auf Schuldnerseite beide Haftpflichtigen entlastet würden, sei es „nicht auszuschließen, dass dem Berufungsgericht insofern eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte, als der Fall einer möglichen kumulativen Kausalität nicht beachtet wurde, bei der ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zur Entlastung des Schädigers führt". In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ein verständiger Pferdehalter hätte zwar spätestens am Morgen des 31. 10. 2005 den Tierarzt gerufen, dies hätte aber nichts daran geändert, dass der Nebenintervenient auch an diesem Tag die Behandlung mit der Zugsalbe nicht beanstandet und auch eine Einweisung in eine Tierklinik nicht vorgenommen hätte. Der Schaden wäre daher auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten eingetreten, der im Übrigen für den Nebenintervenienten nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe.