Aus der Begründung:
Gegen das rechtliche Interesse an der Beschwerdeführung bestehen keine Bedenken, da dem Entmundigten ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des erstgerichtlichen Beschlusses immerhin zugebilligt werden kann.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht besteht in Pflegschaftssachen auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 5 AußStrG. kein Anwaltszwang.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht besteht in Pflegschaftssachen auch im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 5, AußStrG. kein Anwaltszwang.
Der im angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht, daß bereits eine das Pflegschaftsgericht bindende Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Notwendigkeit einer pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung vorliege, kann im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine Prozeßermächtigung erforderlich ist, ist ebenso wie die Frage, ob eine erforderliche Prozeßermächtigung zu erteilen ist oder nicht, eine materiellrechtliche Frage, deren Entscheidung in erster Linie nicht dem Prozeßgericht, sondern dem Pflegschaftsgericht zusteht (vgl. hiezu Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 376). Die für das Prozeßgericht bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes wird durch einen vom Prozeßgericht gemäß § 6 Abs. 2 ZPO. erteilten Auftrag veranlaßt, aber nicht vorweggenommen.Der im angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht, daß bereits eine das Pflegschaftsgericht bindende Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Notwendigkeit einer pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung vorliege, kann im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine Prozeßermächtigung erforderlich ist, ist ebenso wie die Frage, ob eine erforderliche Prozeßermächtigung zu erteilen ist oder nicht, eine materiellrechtliche Frage, deren Entscheidung in erster Linie nicht dem Prozeßgericht, sondern dem Pflegschaftsgericht zusteht vergleiche hiezu Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Aufl. S. 376). Die für das Prozeßgericht bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes wird durch einen vom Prozeßgericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. erteilten Auftrag veranlaßt, aber nicht vorweggenommen.
Wie das Erstgericht richtig ausführt, betreffen die vom Entmundigten als Kläger in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche Beträge, die der Entmundigte durch seine Tätigkeit als selbständiger Handelsagent, somit durch seinen Fleiß, erworben zu haben behauptet. Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß der Entmundigte, der gemäß § 4 Abs. 1 EntmO. einem mundigen Minderjährigen gleichsteht, in dem Rechtsstreit, der Beträge zum Gegenstand hat, über die der Entmundigte gemäß § 246 ABGB. frei verfügen darf, gemäß § 2 ZPO. nicht der Mitwirkung seines Beistandes als seines gesetzlichen Vertreters bedarf, so daß auch eine Ermächtigung dieses Beistandes nach § 233 ABGB. nicht in Frage kommt. Solange nur eine beschränkte Entmündigung vorliegt und solange dem Beistand des beschränkt Entmundigten nicht gemäß § 4 Abs.3 EntmO. die Verfügung über das, was sich der Entmundigte durch seinen Fleiß erwirbt, vorbehalten wird, steht - entgegen der im Rekurs des Beistandes gegen den erstrichterlichen Beschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht - weder dem Beistand noch dem Pflegschaftsgericht eine Einflußnahme auf die Prozeßführung des Entmundigten zu, wodurch sich auch eine Abwägung der Prozeßchancen des Entmundigten erübrigt.Wie das Erstgericht richtig ausführt, betreffen die vom Entmundigten als Kläger in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche Beträge, die der Entmundigte durch seine Tätigkeit als selbständiger Handelsagent, somit durch seinen Fleiß, erworben zu haben behauptet. Dem Erstgericht ist beizupflichten, daß der Entmundigte, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EntmO. einem mundigen Minderjährigen gleichsteht, in dem Rechtsstreit, der Beträge zum Gegenstand hat, über die der Entmundigte gemäß Paragraph 246, ABGB. frei verfügen darf, gemäß Paragraph 2, ZPO. nicht der Mitwirkung seines Beistandes als seines gesetzlichen Vertreters bedarf, so daß auch eine Ermächtigung dieses Beistandes nach Paragraph 233, ABGB. nicht in Frage kommt. Solange nur eine beschränkte Entmündigung vorliegt und solange dem Beistand des beschränkt Entmundigten nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EntmO. die Verfügung über das, was sich der Entmundigte durch seinen Fleiß erwirbt, vorbehalten wird, steht - entgegen der im Rekurs des Beistandes gegen den erstrichterlichen Beschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht - weder dem Beistand noch dem Pflegschaftsgericht eine Einflußnahme auf die Prozeßführung des Entmundigten zu, wodurch sich auch eine Abwägung der Prozeßchancen des Entmundigten erübrigt.