Die Revision ist mangels Ausführung einer nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.Die Revision ist mangels Ausführung einer nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 22. Oktober 1987, 6 Ob 666/87, ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Unterhaltsstreit die Revision im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht schon nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO ausgeschlossen, weshalb im Hinblick auf den im sogenannten Zulassungsbereich liegenden Wert des Streitgegenstandes ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO erforderlich war. Der nunmehr nachgeholte Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision enthebt allerdings das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 22. Oktober 1987, 6 Ob 666/87, ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Unterhaltsstreit die Revision im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen, weshalb im Hinblick auf den im sogenannten Zulassungsbereich liegenden Wert des Streitgegenstandes ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich war. Der nunmehr nachgeholte Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision enthebt allerdings das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte.
Daß der Unterhaltsanspruch des großjährigen Klägers im Hinblick auf sein kraft Verweisung nach § 25 Abs 2 IPR-Gesetz anzuwendendes Personalstatut (§ 9 IPR-Gesetz) nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wurde auch von den Streitteilen nie in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es daher einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich zu gewährleisten. Wohl aber widerspräche es der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung des fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl. 1985/172; 8 Ob 28/87; 6 Ob 631,632/86). Derartiges führt aber der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht aus. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die anzuwendenden Vorschriften des deutschen Rechtes unzutreffend ermittelt oder angewendet hätte, sondern stützt sich ausschließlich darauf, das von ihm mit dem Abschlußziel Diplom-Sozialarbeiter aufgenommene Studium der Fachrichtung Sozialwesen an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe sei deshalb nicht als Zweitausbildung anzusehen, für die der Unterhaltspflichtige nach deutscher Lehre und Rechtsprechung nicht mehr aufzukommen habe (vgl. Köhler in Münchener Kommentar2 § 1610 Rz 21, 22 b, 26; Diederichsen in Palandt, BGB47 § 1610 Rz 4 a, 4 a/dd und 4 a/gg; BGHZ 69, 190; BGH FamRZ 1980, 1115; BGH FamRZ 1981, 437), weil das von ihm angepeilte Berufsziel immer das eines Sozialarbeiters gewesen sei. Damit weicht der Revisionswerber aber von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage im entscheidenden Punkt ab und bringt so die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Nach den Feststellungen hat er nämlich nach dem Abschluß seiner Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur im Wege der bestandenen Gesellenprüfung den erlernten handwerklichen Beruf fast ein Jahr lang ausgeübt, hat nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit als Verpacker in einer Maschinenfabrik gearbeitet und danach über die Berufsaufbauschule für Technik und die Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau, eine weitere technische Ausbildung genossen. Erst während des Besuches der Fachoberschule Technik (also in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1983 und dem 28. Jänner 1985) hat er sein Interesse und seine Eignung für den Beruf eines Sozialarbeiters entdeckt. Der Kläger, der bereits eine abgeschlossene handwerkliche und schulische Berufsausbildung in technischer Fachrichtung absolviert hat, strebt daher nunmehr einen völlig anderen Beruf an. Von der Änderung seines Berufszieles, die erst in den letzten beiden Jahren vor Aufnahme des Studiums an der evangelischen Fachhochschule erfolgte, hat er den Beklagten nie informiert (vgl. BGH FamRZ 1981, 344).Daß der Unterhaltsanspruch des großjährigen Klägers im Hinblick auf sein kraft Verweisung nach Paragraph 25, Absatz 2, IPR-Gesetz anzuwendendes Personalstatut (Paragraph 9, IPR-Gesetz) nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wurde auch von den Streitteilen nie in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß Paragraph 3, IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es daher einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des Paragraph 3, IPR-Gesetz in einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich zu gewährleisten. Wohl aber widerspräche es der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung des fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl. 1985/172; 8 Ob 28/87; 6 Ob 631,632/86). Derartiges führt aber der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht aus. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die anzuwendenden Vorschriften des deutschen Rechtes unzutreffend ermittelt oder angewendet hätte, sondern stützt sich ausschließlich darauf, das von ihm mit dem Abschlußziel Diplom-Sozialarbeiter aufgenommene Studium der Fachrichtung Sozialwesen an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe sei deshalb nicht als Zweitausbildung anzusehen, für die der Unterhaltspflichtige nach deutscher Lehre und Rechtsprechung nicht mehr aufzukommen habe vergleiche Köhler in Münchener Kommentar2 Paragraph 1610, Rz 21, 22 b, 26; Diederichsen in Palandt, BGB47 Paragraph 1610, Rz 4 a, 4 a/dd und 4 a/gg; BGHZ 69, 190; BGH FamRZ 1980, 1115; BGH FamRZ 1981, 437), weil das von ihm angepeilte Berufsziel immer das eines Sozialarbeiters gewesen sei. Damit weicht der Revisionswerber aber von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage im entscheidenden Punkt ab und bringt so die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Nach den Feststellungen hat er nämlich nach dem Abschluß seiner Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur im Wege der bestandenen Gesellenprüfung den erlernten handwerklichen Beruf fast ein Jahr lang ausgeübt, hat nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit als Verpacker in einer Maschinenfabrik gearbeitet und danach über die Berufsaufbauschule für Technik und die Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau, eine weitere technische Ausbildung genossen. Erst während des Besuches der Fachoberschule Technik (also in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1983 und dem 28. Jänner 1985) hat er sein Interesse und seine Eignung für den Beruf eines Sozialarbeiters entdeckt. Der Kläger, der bereits eine abgeschlossene handwerkliche und schulische Berufsausbildung in technischer Fachrichtung absolviert hat, strebt daher nunmehr einen völlig anderen Beruf an. Von der Änderung seines Berufszieles, die erst in den letzten beiden Jahren vor Aufnahme des Studiums an der evangelischen Fachhochschule erfolgte, hat er den Beklagten nie informiert vergleiche BGH FamRZ 1981, 344).
Mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision daher zurückzuweisen. Der Beklagte hat als Revisionsgegner auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Mangels Ausführung eines gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision daher zurückzuweisen. Der Beklagte hat als Revisionsgegner auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.