Begründung:
Die Parteien schlossen am 7. August 1966 die Ehe, die am 3. November 1986 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde. Der Ehe entstammen drei in den Jahren 1967, 1970 und 1973 geborene Kinder.
Beide Parteien beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß sämtliche Vermögenswerte dem Mann zugewiesen werden. Zu entscheiden ist daher nur über die Ausgleichszahlung, die die Frau in der Höhe von S 3 Mio. begehrte.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Liegenschaft EZ 180 II KG Zellberg im Alleineigentum des Mannes bleibt und diesem die alleinige Nutzung der seinerzeitigen Ehewohnung im Haus, Zellberg, Zellbergeben 51, zugewiesen werde. Der Mann wurde schuldig erkannt, der Frau eine Ausgleichszahlung von S 2,300.000 zu leisten, und zwar S 1,300.000 binnen drei Monaten und S 1,000.000 binnen 12 Monaten, je gerechnet ab Rechtskraft dieses Beschlusses. Der Mann wurde zum Kostenersatz verpflichtet, das Mehrbegehren der Frau von S 700.000 wurde abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:Das Erstgericht sprach aus, daß die Liegenschaft EZ 180 römisch zwei KG Zellberg im Alleineigentum des Mannes bleibt und diesem die alleinige Nutzung der seinerzeitigen Ehewohnung im Haus, Zellberg, Zellbergeben 51, zugewiesen werde. Der Mann wurde schuldig erkannt, der Frau eine Ausgleichszahlung von S 2,300.000 zu leisten, und zwar S 1,300.000 binnen drei Monaten und S 1,000.000 binnen 12 Monaten, je gerechnet ab Rechtskraft dieses Beschlusses. Der Mann wurde zum Kostenersatz verpflichtet, das Mehrbegehren der Frau von S 700.000 wurde abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien brachten in die Ehe keine für das Aufteilungsverfahren bedeutsamen Vermögenswerte mit. Der Mann arbeitete bis 1969 als kaufmännischer Angestellter, seither ist er als selbständiger Kaufmann tätig und zwar übernahm er von seinen Eltern ein in einem Mietobjekt betriebenes Lebensmittelgeschäft in Zell am Ziller. Seit 1972 betreibt er überdies in Kaltenbach in Räumlichkeiten, die in seinem Wohnungseigentum stehen, einen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt. Insgesamt beschäftigt er 12 oder 13 Dienstnehmer. Auf Grund des Aktes 1 C 45/86 des Erstgerichtes (Unterhaltsprozeß) steht fest, daß der Mann monatlich ca. 29.000 S netto verdient. Die Frau hat während der Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft (7. August 1966 bis 13. Oktober 1986) den ehelichen Haushalt geführt und die Kinder gepflegt und betreut. Die älteste Tochter lebt allerdings seit 1984 nicht mehr im elterlichen Haushalt. Etwa 4 Jahre lang stand der Frau für den Haushalt eine Hilfskraft wöchentlich für einen halben Tag zur Verfügung. Die Parteien führten einen normalen Haushalt und mußten sich im Haushaltskonsum nie besonders einschränken. Ihr privater Geldverbrauch hielt sich im Rahmen, doch hat der Mann verschiedentlich allein Reisen unternommen und auch einige Jahre neben seinen beiden Fahrzeugen einen Sportwagen gehalten. Bis zum Jahre 1969 war die Frau nicht berufstätig. Zwischen 1969 und 1985 arbeitete sie, soweit dies der gemeinsame Haushalt zuließ, auch in den Geschäften des Mannes und verrichtete für diesen Büroarbeiten. Der Mann kündigte das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1985 auf. Vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 verdiente die Frau insgesamt netto S 1,234.982, das sind rund S 8.200 im Monatsdurchschnitt. Die Frau hat ein Sparbuch der Volksbank Schwaz, Zweigstelle Zell am Ziller, auf das ihre Mutter Lina P*** am 1. Oktober 1975 DM 60.000 (ca. S 420.000) überwies. Zwischen 1976 und 1983 erfolgten laufend Einzahlungen und Abhebungen, zum 31. Dezember 1983 betrug das Guthaben S 81.270,52. Abgesehen von der Überweisung der Mutter wurden alle Einzahlungen von der Frau aus deren Arbeitseinkommen getätigt. Im Jahre 1974 kaufte der Mann ein 1.211 m2 großes Hanggrundstück zum Preis von S 250 je m2. Im Jahre 1975 wurde auf dieser Liegenschaft das Wohnhaus Zellberg, Zellbergeben Nr. 51, erbaut. 1977 wurde eine Stützmauer errichtet, 1979 das Hallenbad fertiggestellt und 1983 eine Beschickungsanlage für Holz und Papierschnitzel installiert. Der Bau besteht aus Untergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und nicht ausgebautem Dachgeschoß. Im Untergeschoß befinden sich unter anderem das Hallenbad mit Sauna und eine Doppelgarage, im Erdgeschoß und im Obergeschoß zwei abgesonderte Wohnungen mit gesondertem Eingang vom Freien. Es handelt sich um die ehemalige Ehewohnung mit einer Größe von 213,57 m2 und die 65,03 m2 große Einliegerwohnung. Zum Grundkauf verwendete der Mann einen Betrag von S 150.000, den ihm seine Eltern geschenkt hatten, Bauspardarlehen von insgesamt S 975.000 und einen Teil des Einkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit. Auch die Frau steuerte aus ihrem Verdienst in erheblichem Maße bei. Es ist davon auszugehen, daß ihr Arbeitseinkommen und die vom Sparbuch abgehobenen Beträge zum überwiegenden Teil dem Hausbau und dem gemeinsamen Haushalt zugeflossen sind. Lina P*** ist deutsche Staatsbürgerin und wohnte in einem ihr zur Hälfte gehörenden Haus in Deutschland. Die Parteien hatten geplant, daß Lina P*** ihren Hausanteil verkauft, mit dem Erlös zum Bau des Hauses in Zellberg beiträgt und in dieses Haus einzieht. Nur deshalb wurde das Haus so groß gebaut und die Einliegerwohnung geschaffen. Der Betrag von DM 60.000, den Lina P*** auf das Sparbuch ihrer Tochter überwiesen hatte, stammte aus dem Verkauf ihres Hausanteiles und war ihr finanzieller Beitrag zur Errichtung des Hauses in Zellberg. Lina P*** und ihr Ehemann leisteten noch weitere Beträge in der Höhe von DM 13.456,90 und S 4.954,60 für das Haus. Als Gegenleistung räumte der Mann Lina P*** ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Einliegerwohnung ein. Lina P*** ist zu einem Verzicht auf dieses Wohnrecht nur unter der Bedingung bereit, daß ihr der Mann ihre Aufwendungen abzüglich eines entsprechenden Entgeltes für die jahrelange Benützung der Einliegerwohnung ersetzt. Eine Einigung darüber liegt nicht vor. Ein gegen den Mann gerichtetes Klagebegehren der Lina P***, ihr für ihre Aufwendungen einen Betrag von S 250.714,81 zu bezahlen, wurde abgewiesen, weil der Mann im Hinblick auf das Lina P*** nach wie vor zustehende Wohnrecht durch die Aufwendungen nicht bereichert sei (5 Cg 84/87 des Landesgerichtes Innsbruck, 3 R 297/87 des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Ein 13,70 m2 großer Raum der seinerzeitigen Ehewohnung dient dem Mann als Büro für seine geschäftliche Tätigkeit. In einem 19,84 m2 großen Kellerraum werden alte Buchhaltungsunterlagen seines Geschäftes verwahrt. Die Doppelgarage dient der Einstellung der beiden Kraftfahrzeuge des Mannes. Das Büro und der als Archiv dienende Kellerraum machen zusammen nur ca. 2,2 % der Nutzung der Gesamtliegenschaft aus. Beide Parteien wohnen noch in der früheren Ehewohnung. Der Mann hat der Frau einen monatlichen Unterhalt von S 6.000 zu leisten. Bei dessen Festsetzung wurde berücksichtigt, daß die Frau unentgeltlich in dem dem Mann gehörigen Haus wohnt und auch zu den Betriebskosten nichts beiträgt. Der Verkehrswert der Liegenschaft des Mannes beträgt S 5,750.000. Für die Einliegerwohnung wäre ein jährlicher Reinertrag von S 36.000 zu erzielen, unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Lina P*** ergibt sich ein Ertragswert von S 460.000. Der Verkehrswert der Liegenschaft wird durch das Wohnrecht jedoch nicht nur um diesen Betrag, sondern um S 690.000 vermindert. Er beträgt daher unter Bedachtnahme auf dieses Wohnrecht S 5,060.000. Der Wert des Mobiliars beträgt S 147.000. Im Herbst 1986 war er nur geringfügig, nämlich um S 2.000 bis S 3.000 höher. Die beiden vom Mann aufgenommenen Bauspardarlehen hafteten per 13. Oktober 1986 noch mit zusammen S 634.729,50 zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Oktober 1986, also mit rund S 636.000 offen aus. Der Mann hat zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, deren Rückkaufswert im Oktober 1986 S 176.474 und S 7.590 betrug. Im Juni 1985 kaufte der Mann ein gebrauchtes Motorboot um S 50.000, das reparaturbedürftig ist und im Oktober 1986 einen Wert von S 35.000 hatte. Im Oktober 1986 hatte der Mann zwei Kraftfahrzeuge, und zwar einen Geländewagen Marke Suzuki mit einem Zeitwert von S 25.000 sowie einen PKW Marke Mercedes 230 E, Baujahr 1985, mit einem Zeitwert von S 284.000. Dieser PKW war im Frühjahr 1985 um ca. S 360.000 neu gekauft worden. Der Mann hatte einen anderen PKW um S 40.000 oder S 50.000 in Zahlung gegeben, S 170.000 hatte ihm seine Mutter geschenkt, der Rest wurde mit einem ab 1. Juli 1985 in monatlichen Raten von S 3.200 rückzahlbaren Bankdarlehen von S 150.000 finanziert, das mit 9,5 % zu verzinsen ist und zum 13. Oktober 1986 noch zum Großteil offen war. Beide Fahrzeuge sind auf die "Firma H***" zum Verkehr zugelassen. Der Geländewagen wird zur Warenauslieferung, für Fahrten zwischen den beiden Geschäften des Mannes und für Fahrten zwischen Geschäft und Wohnung benützt, das Finanzamt hat eine 100 %ige betriebliche Nutzung anerkannt. Der PKW Marke Mercedes wird für betriebliche und private Zwecke verwendet, das Finanzamt hat eine 70 %ige geschäftliche Nutzung anerkannt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Aufteilung unterlägen die Liegenschaft samt Mobiliar, die Lebensversicherungen und das Motorboot. Die geschäftliche Nutzung der Liegenschaft sei so geringfügig, daß sie vernachlässigt werden könne. Die beiden Fahrzeuge seien wegen überwiegender geschäftlicher Nutzung nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Unter Berücksichtigung des Wohnrechtes der Lina P*** und der noch aushaftenden Bauspardarlehen betrage der Wert der Liegenschaft S 4,424.000. Zuzüglich des Wertes des Mobiliars von S 147.000, der Lebensversicherungen von S 184.000 und des Motorbootes von S 25.000 ergebe sich ein Wert des Aufteilungsvermögens von S 4,780.000. Zur Ansammlung dieses Vermögens habe die Frau durch Führung des Haushaltes und Erziehung der Kinder sowie dadurch beigetragen, daß sie ein Arbeitseinkommen von mehr als S 1,2 Mio zum weitaus überwiegenden Teil dem Hausbau und dem ehelichen Haushalt zugeführt habe. Der finanzielle Beitrag des Mannes zum Hausbau sei zwar höher gewesen, doch seien die Beiträge der geschiedenen Ehegatten im Ergebnis als annähernd gleichwertig zu betrachten. Eine Ausgleichszahlung von S 2,3 Mio sei angemessen. Da der Mann seit nahezu zwei Jahren damit habe rechnen müssen, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, könne ihm die Zahlung von S 1,3 Mio binnen drei Monaten zugemutet werden, für den Restbetrag sei eine Jahresfrist angemessen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau nicht Folge und jenem des Mannes lediglich im Kostenpunkt. Außerdem fügte das Rekursgericht dem Beschluß des Erstgerichtes die Verpflichtung der Frau bei, die Liegenschaft binnen zwei Monaten ab vollständiger Zahlung des Teilbetrages von S 1,3 Mio zu räumen. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, der Mann habe im Verfahren erster Instanz keinerlei Umstände geltend gemacht, weshalb das Motorboot nicht der Aufteilung unterliege. Gemäß § 10 AußStrG sei es den Parteien zwar unbenommen, in Rechtsmitteln neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch könne dies nicht dazu führen, daß erst im Rechtsmittelverfahren Tatsachenbehauptungen nachgeholt würden, die nach Lage der Dinge unzweifelhaft als notwendig hätten erscheinen müssen. Selbst wenn das Motorboot jedoch ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Mannes gedient haben sollte, erschiene es unbillig, dessen Wert bei der Ermittlung außer Betracht zu lassen, habe sich der Mann doch während aufrechter Ehe aus dem ehelichen Vermögen eine Annehmlichkeit verschafft, von der die Frau völlig ausgeschlossen wäre. Aufzuteilen seien daher die vom Erstgericht angeführten Gegenstände. Die von beiden Parteien gegen die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Es entspräche zwar nicht unbedingt der Billigkeit, daß ein geschiedener Ehegatte genötigt wäre, die ihm zufallenden Sachen zu veräußern, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. Dies sei hier aber nicht zu befürchten, da der Mann ein gut situierter Kaufmann sei, zwei Lebensmittelgeschäfte betreibe und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 29.000 habe. Da der Verkauf der Liegenschaft nicht als unbedingte Notwendigkeit auf der Hand liege, wäre es unbillig, das Augenmerk ausschließlich auf den konkreten Verkehrswert der Liegenschaft zu richten. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sei in Betracht zu ziehen, daß das Haus, das dem Mann allein verbleiben solle, einen erheblichen Sachwert darstelle. Auch die Verminderung des Wertes durch das Wohnrecht an der Einliegerwohnung sei mit Recht berücksichtigt worden. Lina P*** sei zur Aufgabe des Wohnrechtes nur bereit, wenn ihr der Mann ihre Aufwendungen ersetze, eine Einigung darüber liege nicht vor. Die Frau könne keinen Rechtsgrund angeben, aus welchem der Mann verpflichtet wäre, das Anbot anzunehmen. Zu Recht sei daher der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung des derzeit bestehenden Wohnrechtes ermittelt worden. Das Erstgericht habe auch zu Recht außer Betracht gelassen, daß einzelne Räume des Hauses für den Geschäftsbetrieb Verwendung fänden. Der Umstand, daß in der Garage die ganz oder überwiegend für den Geschäftsbetrieb verwendeten Kraftfahrzeuge eingestellt würden, mache die Garage noch nicht zu einem Bestandteil des Unternehmens. Der Kellerraum, in dem Buchhaltungsunterlagen verwahrt würden, werde offensichtlich auch für private Zwecke verwendet. Zwar werde auch noch ein 13,7 m2 großer Raum als Büro verwendet, doch sei dem Erstgericht zuzustimmen, daß diese Umstände im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nicht ins Gewicht fielen und den Wert der Liegenschaft nicht beeinträchtigten. Bei der Feststellung des Wertes des aufzuteilenden Vermögens sei dem Erstgericht zwar insofern ein Fehler unterlaufen, als es den Wert des Motorbootes mit S 35.000 festgestellt, diesen dann aber nur mit S 25.000 veranschlagt habe und zu einem Wert von insgesamt S 4,780.000 statt S 4,790.000 gelangt sei. Zu billigen sei die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beiträge der Ehegatten gleich hoch zu bewerten seien. Die Führung des Fünf-Personen-Haushaltes und die Versorgung und Erziehung der Kinder wiege es grundsätzlich auf, daß der Mann durch seine Erwerbstätigkeit für den Familienunterhalt aufgekommen sei. Daneben sei noch das Einkommen der Frau überwiegend für den Hausbau verwendet worden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, den Beitrag der Frau geringer zu bewerten als jenen des Mannes, er könne aber auch nicht höher bewertet werden. Zur Schaffung der Lebensversicherungen habe die Frau keinen Beitrag geleistet und der vom Mann geleistete finanzielle Beitrag zur Anschaffung der Liegenschaft und Errichtung des Hauses sei ungleich höher gewesen als der der Frau. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung werde auch den Billigkeitsgrundsätzen gerecht, wenn man berücksichtige, daß die Frau auf den Unterhalt von S 6.000 monatlich angewiesen sei und sich eine Wohnmöglichkeit schaffen müsse, während der Mann eine gesicherte wirtschaftliche Existenzgrundlage habe, die ihm ein hohes Einkommen sichere und ihm die bisherige Wohnmöglichkeit erhalten bleibe. Auch die Zahlungsbedingungen entsprächen der Billigkeit.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau nicht Folge und jenem des Mannes lediglich im Kostenpunkt. Außerdem fügte das Rekursgericht dem Beschluß des Erstgerichtes die Verpflichtung der Frau bei, die Liegenschaft binnen zwei Monaten ab vollständiger Zahlung des Teilbetrages von S 1,3 Mio zu räumen. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, der Mann habe im Verfahren erster Instanz keinerlei Umstände geltend gemacht, weshalb das Motorboot nicht der Aufteilung unterliege. Gemäß Paragraph 10, AußStrG sei es den Parteien zwar unbenommen, in Rechtsmitteln neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch könne dies nicht dazu führen, daß erst im Rechtsmittelverfahren Tatsachenbehauptungen nachgeholt würden, die nach Lage der Dinge unzweifelhaft als notwendig hätten erscheinen müssen. Selbst wenn das Motorboot jedoch ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Mannes gedient haben sollte, erschiene es unbillig, dessen Wert bei der Ermittlung außer Betracht zu lassen, habe sich der Mann doch während aufrechter Ehe aus dem ehelichen Vermögen eine Annehmlichkeit verschafft, von der die Frau völlig ausgeschlossen wäre. Aufzuteilen seien daher die vom Erstgericht angeführten Gegenstände. Die von beiden Parteien gegen die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Es entspräche zwar nicht unbedingt der Billigkeit, daß ein geschiedener Ehegatte genötigt wäre, die ihm zufallenden Sachen zu veräußern, um eine Ausgleichszahlung leisten zu können. Dies sei hier aber nicht zu befürchten, da der Mann ein gut situierter Kaufmann sei, zwei Lebensmittelgeschäfte betreibe und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 29.000 habe. Da der Verkauf der Liegenschaft nicht als unbedingte Notwendigkeit auf der Hand liege, wäre es unbillig, das Augenmerk ausschließlich auf den konkreten Verkehrswert der Liegenschaft zu richten. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sei in Betracht zu ziehen, daß das Haus, das dem Mann allein verbleiben solle, einen erheblichen Sachwert darstelle. Auch die Verminderung des Wertes durch das Wohnrecht an der Einliegerwohnung sei mit Recht berücksichtigt worden. Lina P*** sei zur Aufgabe des Wohnrechtes nur bereit, wenn ihr der Mann ihre Aufwendungen ersetze, eine Einigung darüber liege nicht vor. Die Frau könne keinen Rechtsgrund angeben, aus welchem der Mann verpflichtet wäre, das Anbot anzunehmen. Zu Recht sei daher der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung des derzeit bestehenden Wohnrechtes ermittelt worden. Das Erstgericht habe auch zu Recht außer Betracht gelassen, daß einzelne Räume des Hauses für den Geschäftsbetrieb Verwendung fänden. Der Umstand, daß in der Garage die ganz oder überwiegend für den Geschäftsbetrieb verwendeten Kraftfahrzeuge eingestellt würden, mache die Garage noch nicht zu einem Bestandteil des Unternehmens. Der Kellerraum, in dem Buchhaltungsunterlagen verwahrt würden, werde offensichtlich auch für private Zwecke verwendet. Zwar werde auch noch ein 13,7 m2 großer Raum als Büro verwendet, doch sei dem Erstgericht zuzustimmen, daß diese Umstände im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nicht ins Gewicht fielen und den Wert der Liegenschaft nicht beeinträchtigten. Bei der Feststellung des Wertes des aufzuteilenden Vermögens sei dem Erstgericht zwar insofern ein Fehler unterlaufen, als es den Wert des Motorbootes mit S 35.000 festgestellt, diesen dann aber nur mit S 25.000 veranschlagt habe und zu einem Wert von insgesamt S 4,780.000 statt S 4,790.000 gelangt sei. Zu billigen sei die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beiträge der Ehegatten gleich hoch zu bewerten seien. Die Führung des Fünf-Personen-Haushaltes und die Versorgung und Erziehung der Kinder wiege es grundsätzlich auf, daß der Mann durch seine Erwerbstätigkeit für den Familienunterhalt aufgekommen sei. Daneben sei noch das Einkommen der Frau überwiegend für den Hausbau verwendet worden. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, den Beitrag der Frau geringer zu bewerten als jenen des Mannes, er könne aber auch nicht höher bewertet werden. Zur Schaffung der Lebensversicherungen habe die Frau keinen Beitrag geleistet und der vom Mann geleistete finanzielle Beitrag zur Anschaffung der Liegenschaft und Errichtung des Hauses sei ungleich höher gewesen als der der Frau. Die vom Erstgericht festgesetzte Ausgleichszahlung werde auch den Billigkeitsgrundsätzen gerecht, wenn man berücksichtige, daß die Frau auf den Unterhalt von S 6.000 monatlich angewiesen sei und sich eine Wohnmöglichkeit schaffen müsse, während der Mann eine gesicherte wirtschaftliche Existenzgrundlage habe, die ihm ein hohes Einkommen sichere und ihm die bisherige Wohnmöglichkeit erhalten bleibe. Auch die Zahlungsbedingungen entsprächen der Billigkeit.
Beide Parteien bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.
Die Frau beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Ausgleichszahlung auf S 3 Mio erhöht und dem Mann aufgetragen werde, diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen. Hilfsweise beantragt die Frau die Zahlung in Teilbeträgen bei Sicherstellung auf der Liegenschaft, allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Mann stellt den Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß der Antrag der Frau auf Leistung einer Ausgleichszahlung abgewiesen werde, hilfsweise, für eine allenfalls zuerkannte Ausgleichszahlung eine Leistungsfrist von 18 Monaten festzusetzen.
Die Parteien beantragen jeweils, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.