Begründung:
Die Parteien haben am 30. 1. 1962 die Ehe geschlossen, aus welcher die Kinder B* (geboren am *) und A* (geboren am *) hervorgegangen sind. Die Familie bewohnte gemeinsam die Wohnung in Wien *. Nach Angabe des Antragstellers ist die Ehe zerrüttet und es haben zwischen den Ehegatten schon Gespräche wegen einer allfälligen Scheidung der Ehe stattgefunden.
Am 1. 4. 1976 verließ der Antragsteller die Ehewohnung und stellte unter einem beim Erstgericht den Antrag, gemäß § 92 Abs 2 neue Fassung ABGB die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungnahme festzustellen.Am 1. 4. 1976 verließ der Antragsteller die Ehewohnung und stellte unter einem beim Erstgericht den Antrag, gemäß Paragraph 92, Absatz 2, neue Fassung ABGB die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungnahme festzustellen.
Zur Begründung führte er an, er sei durch den ständigen, von der Antragsgegnerin gegen ihn geführten Kleinkrieg nervlich derart belastet, daß er sich bereits vor Monaten in ärztliche Behandlung begeben mußte. Der behandelnde Arzt, dem die häuslichen Verhältnisse bekannt seien, weil er beide Parteien behandle, habe dem Antragsteller erklärt, er müsse unbedingt das gemeinsame Wohnungsverhältnis mit der Antragsgegnerin lösen, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden solle. Zur Erhaltung seiner Arbeitskraft habe der Antragsteller seine gegenwärtige Wohnung beziehen müssen.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus.
Mit dem Antrag wurde eine Bestätigung des behandelnden Arztes Dozent Dr. J* vom 5. 3. 1976 vorgelegt, wonach der Antragsteller wegen schwerer Organneurose und vegetativer Stigmatisation seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung steht. Der Patient ist – so heißt es darin – wegen seines Krankheitszustandes keinerlei psychischer Belastung gewachsen und kann hiedurch irreparable Schäden erleiden. Nach Ansicht dieses Arztes ist es dringend geboten, jedwede Streitmöglichkeit strikte zu vermeiden und das derzeitige Wohnungsverhältnis zu lösen, das dem Arzt als primärer Grund von Auseinandersetzungen bekannt ist.
Das Erstgericht bestellte den Sachverständigen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F*, der unter Heranziehung beider Ehegatten zu ausführlichen Gesprächen und Stellungnahmen einen Befund erhob und ein Gutachten erstattete. Gemäß diesem Befund, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Darstellung S. 15 ff des Aktes verwiesen wird, ist in der Ehe der Parteien ein unglücklicher Zustand des Familienlebens entstanden. Der vom Antragsteller als „Kleinkrieg“ bezeichnete Zustand oft recht dramatisch verlaufender Einzelereignisse begann immer mehr die psychische Struktur des Antragstellers zu stören. Ende 1975 oder Anfang 1976 fühlte sich der Antragsteller nervlich so am Ende, daß ihm Dozent Dr. S* Medikamente verschreiben mußte. Im Februar 1976 gingen die Eheleute nochmals gemeinsam auf Urlaub, doch zeigte sich ihre Entfremdung schon in so hohem Maße, daß jeder durch das Verhalten des anderen in gereizte und getrübte Stimmung geriet. Die darauffolgenden Wochen, in denen die Ehegatten neuerliche Versuche eines gemeinsamen Zusammenlebens unternahmen, werden von beiden als „furchtbar“ bezeichnet. Die unleidliche häusliche Lage wirkte sich für den Antragsteller auch verheerend auf seine Tätigkeit am Arbeitsplatz aus. Er ist nicht mehr fähig, wichtige Entscheidungen zu treffen, nimmt getroffene Entscheidungen später unmotiviert wieder zurück, kann nicht mehr autofahren, alle sonst in krisenhaften Zeiten auftretenden Beschwerden kommen äußerst verstärkt zum Vorschein, es kommt zu deutlichem Gewichtsverlust und immer häufiger melden sich Selbstmordgedanken. Auch die Antragsgegnerin schildert die gesteigerte Unruhe des Antragsgegner so, dass er um 5 Uhr früh das Bett verläßt und sich entgegen seiner sonstigen Gewohnheit allein auf stundenlange Wanderungen begibt. Holt er seine Frau und die Kinder ab, so geht er völlig schweigend neben ihnen einher.
Der Antragsteller ist konstitutionell durch eine starke Labilität seines Vegetativums belastet; das bedeutet, daß Überforderungen an das Vegetativum, wie sie durch Arbeiten unter großer Verantwortung oder starkem Zeitdruck, aber auch durch psychische Konfliktsituationen zustandekommen, von ihm nicht durch Anpassung verarbeitet und bewältigt werden können.
Außer diesen konstitutionellen vegetativen Schwächen liegt auch eine Persönlichkeits- und Charakteranlage vor, derzufolge vor allem durch die familiären Umstände in der Kindheit und Jugendzeit, aber auch durch seine spätere Ehesituation eine psychische Struktur entstand, die den Antragsteller nicht befähigt, gehäufte und verstärkte Konflikte ohne größeren psychischen oder körperlichen Schaden mit starker Minderung der allgemeinen Leistungsfähigkeit zu meistern.
In seinem Gutachten zog der Sachverständige aus dem Befund den Schluß, daß die meisten Probleme der Eheleute aus einer verschiedenen Anlage des Lebensstils erwüchsen und zu einem Punkt geführt hätten, an dem ein Ausgleich der Konfliktsituation kaum mehr zu finden sei. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, daß der Antragsteller durch den Weiterverbleib in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Gattin psychische und körperliche dauernde krankhafte Schädigungen davontragen würde, wodurch er sogar unfähig werden könnte, seine schwierigen, viele Kräfte und Konzentration erfordernden beruflichen Leistungen weiterhin erbringen zu können.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und beurteilte den Sachverhalt dahin, daß die psychische und körperliche Beeinträchtigung des Antragstellers einen wichtigen persönlichen Grund für die gesonderte Wohnungnahme darstelle, die auch dem Wohl der Kinder diene, weil der Antragsteller nur so seine Arbeitsleistung erbringen und damit den Unterhalt der Kinder leisten könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht die Entscheidung erster Instanz auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:
§ 92 Abs 2 neue Fassung ABGB enthalte zwei Tatbestände der berechtigten gesonderten Wohnungnahme gegen den Willen des anderen Ehegatten, nämlich den der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens und jenen der gerechtfertigten Wohnungnahme aus wichtigen persönlichen Gründen. Beiden Tatbeständen sei das Moment des Vorübergehenden gemeinsam.Paragraph 92, Absatz 2, neue Fassung ABGB enthalte zwei Tatbestände der berechtigten gesonderten Wohnungnahme gegen den Willen des anderen Ehegatten, nämlich den der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens und jenen der gerechtfertigten Wohnungnahme aus wichtigen persönlichen Gründen. Beiden Tatbeständen sei das Moment des Vorübergehenden gemeinsam.
Die bloß subjektive, wenn auch krankhaft bedingte Meinung des Ausziehenden, das gemeinsame Zusammenwohnen nicht mehr zu ertragen, ohne daß dies durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten bedingt sei, vermöge die nur als Ausnahme von § 90 neue Fassung ABGB zulässige gesonderte Wohnungnahme nicht zu rechtfertigen. Dies könne auch nicht auf den zweiten Tatbestand des § 92 Abs. 2 ABGB gestützt werden. Unter den „wichtigen persönlichen Gründen“ könne nicht die vom Ausziehenden empfundene Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens verstanden werden, sondern die Berufs- oder krankheitsbedingte Notwendigkeit einer vorübergehenden Aufhebung des gemeinsamen Wohnens.Die bloß subjektive, wenn auch krankhaft bedingte Meinung des Ausziehenden, das gemeinsame Zusammenwohnen nicht mehr zu ertragen, ohne daß dies durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Ehegatten bedingt sei, vermöge die nur als Ausnahme von Paragraph 90, neue Fassung ABGB zulässige gesonderte Wohnungnahme nicht zu rechtfertigen. Dies könne auch nicht auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gestützt werden. Unter den „wichtigen persönlichen Gründen“ könne nicht die vom Ausziehenden empfundene Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens verstanden werden, sondern die Berufs- oder krankheitsbedingte Notwendigkeit einer vorübergehenden Aufhebung des gemeinsamen Wohnens.
Da der Antragsteller vorgebracht habe, daß ihn „der ständige, von der Antragsgegnerin geführte Kleinkrieg“ derart belaste, daß er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und dieser „Kleinkrieg“ seine Arbeitskraft gefährde, das Erstgericht aber über das behauptete schuldhafte Verhalten der Antragsgegnerin keine Feststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Beschluß aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zu erheben haben, ob der Antragsteller tatsächlich durch ein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin in einer solchen Weise psychisch belastet werde, daß ihm unter Berücksichtigung der gesamten weiteren Umstände der Familie, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder, das weitere Zusammenleben nicht mehr zumutbar sei.
Gegen den Beschluß zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern.