Rechtssatz RS0009478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009478
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Dabei kommt es nicht auf bloß subjektive Meinungen des Antragstellers bezüglich eines von ihm als unangenehm empfundenen Zustandes an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 731/76
Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 731/76
Veröff: JBl 1979,86 = EvBl 1978/8 S 48 = MietSlg 29001
- 7 Ob 565/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 565/77
Auch
- 5 Ob 587/77
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 587/77
nur: Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. (T1) Beisatz: Recht zur gesonderten Wohnungsnahme im Hinblick auf § 90 ABGB im allgemeinen zeitlich begrenzt, jedoch keine absolut Frist. (T2) Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70
- 7 Ob 591/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
Auch
- 8 Ob 122/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 122/13v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009478
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0060OB00731_7600000_001