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Rechtssatz RS0009478×

Rechtssatz RS0009478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009478

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Dabei kommt es nicht auf bloß subjektive Meinungen des Antragstellers bezüglich eines von ihm als unangenehm empfundenen Zustandes an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 731/76
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 731/76
    Veröff: JBl 1979,86 = EvBl 1978/8 S 48 = MietSlg 29001
  • 7 Ob 565/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 565/77
    Auch
  • 5 Ob 587/77
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 587/77
    nur: Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. (T1) Beisatz: Recht zur gesonderten Wohnungsnahme im Hinblick auf § 90 ABGB im allgemeinen zeitlich begrenzt, jedoch keine absolut Frist. (T2) Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70
  • 7 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
    Auch
  • 8 Ob 122/13v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 122/13v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0060OB00731_7600000_001