Der Rekurs ist berechtigt.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß ein Ehegatte auch bei Vorliegen der im § 92 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen (Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit dem anderen Ehegatten, Vorhandensein sonstiger wichtiger persönlicher Gründe) nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur berechtigt ist, die Wohnungsgemeinschaft mit dem Ehepartner vorübergehend aufzuheben. Sind daher die von einem Ehegatten für die abgesonderte Wohnungsnahme ins Treffen geführten Gründe dauernder Natur, so kann eine Entscheidung des Außerstreitrichters im Sinne des § 92 Abs 3 ABGB nicht erfolgen. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Rekurswerber mit seiner Antragstellung die unbefristete in die Zukunft wirkende gerichtliche Zustimmung zum Verlassen der ehelichen Wohnung und zur Begründung eines anderweitigen vorläufigen Wohnsitzes anstrebt. Schon aus seinem Antrag „ihm den abgesonderten Wohnsitz zumindest für die Zeit von sechs Monaten zu bewilligen“ ergibt sich, daß der Rekurswerber keine dauernde, sondern nur eine zeitlich befristete Verfügung des Erstgerichtes erwirken will. Dies erhellt überdies eindeutig aus seinem Vorbringen in dem Schriftsatz ON 3, in dem der Rekurswerber ausdrücklich hervorhebt, er habe den eingangs erwähnten Antrag nur deswegen gestellt, damit er sich von den geschilderten Vorfällen physisch und psychisch wieder erholen könne, um nach Ablauf der sechs Monate der Antragsgegnerin und ihm noch einmal die Chance zu geben, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß ein Ehegatte auch bei Vorliegen der im Paragraph 92, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen (Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit dem anderen Ehegatten, Vorhandensein sonstiger wichtiger persönlicher Gründe) nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur berechtigt ist, die Wohnungsgemeinschaft mit dem Ehepartner vorübergehend aufzuheben. Sind daher die von einem Ehegatten für die abgesonderte Wohnungsnahme ins Treffen geführten Gründe dauernder Natur, so kann eine Entscheidung des Außerstreitrichters im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nicht erfolgen. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Rekurswerber mit seiner Antragstellung die unbefristete in die Zukunft wirkende gerichtliche Zustimmung zum Verlassen der ehelichen Wohnung und zur Begründung eines anderweitigen vorläufigen Wohnsitzes anstrebt. Schon aus seinem Antrag „ihm den abgesonderten Wohnsitz zumindest für die Zeit von sechs Monaten zu bewilligen“ ergibt sich, daß der Rekurswerber keine dauernde, sondern nur eine zeitlich befristete Verfügung des Erstgerichtes erwirken will. Dies erhellt überdies eindeutig aus seinem Vorbringen in dem Schriftsatz ON 3, in dem der Rekurswerber ausdrücklich hervorhebt, er habe den eingangs erwähnten Antrag nur deswegen gestellt, damit er sich von den geschilderten Vorfällen physisch und psychisch wieder erholen könne, um nach Ablauf der sechs Monate der Antragsgegnerin und ihm noch einmal die Chance zu geben, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.
Richtig ist, daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der persönlichen Wirkungen der Ehe am 1. Jänner 1976 von einem Ehegatten die Bewilligung des abgesonderten Wohnsitzes nicht mehr begehrt werden kann. Dieser kann vielmehr nur mehr die Feststellung des Außerstreitrichters beantragen, daß seine gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war bzw ist. Aus dem Antrag des Rekurswerbers, der ausdrücklich als solcher auf gesonderte Wohnungsnahme nach § 92 ABGB bezeichnet wird, ergibt sich aber, daß dieser tatsächlich eine Feststellung des Außerstreitrichters im Sinne des Absatzes 3 der vorgenannten Gesetzesstelle anstrebt. Daran ändert auch das verfehlte Begehren nichts, das ebenfalls im Sinne des Vorbringens des Rekurswerbers nur als Antragstellung nach § 92 Abs 3 ABGB verstanden werden kann. Sache des Erstgerichtes wäre es daher gewesen, dem Spruche seiner Entscheidung einer der Regelung des § 93 Abs 3 ABGB entsprechende Fassung zu geben (Fasching III S 61, SZ 42/181, 43/160, zuletzt 1 Ob 94/73). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sich die mangelnde Berechtigung des Antrages des Rekurswerbers schon aus dem Inhalt seines Begehrens ergebe, ist demnach unzutreffend.Richtig ist, daß seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der persönlichen Wirkungen der Ehe am 1. Jänner 1976 von einem Ehegatten die Bewilligung des abgesonderten Wohnsitzes nicht mehr begehrt werden kann. Dieser kann vielmehr nur mehr die Feststellung des Außerstreitrichters beantragen, daß seine gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war bzw ist. Aus dem Antrag des Rekurswerbers, der ausdrücklich als solcher auf gesonderte Wohnungsnahme nach Paragraph 92, ABGB bezeichnet wird, ergibt sich aber, daß dieser tatsächlich eine Feststellung des Außerstreitrichters im Sinne des Absatzes 3 der vorgenannten Gesetzesstelle anstrebt. Daran ändert auch das verfehlte Begehren nichts, das ebenfalls im Sinne des Vorbringens des Rekurswerbers nur als Antragstellung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB verstanden werden kann. Sache des Erstgerichtes wäre es daher gewesen, dem Spruche seiner Entscheidung einer der Regelung des Paragraph 93, Absatz 3, ABGB entsprechende Fassung zu geben (Fasching römisch drei S 61, SZ 42/181, 43/160, zuletzt 1 Ob 94/73). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sich die mangelnde Berechtigung des Antrages des Rekurswerbers schon aus dem Inhalt seines Begehrens ergebe, ist demnach unzutreffend.
Zur Beurteilung der Frage, ob die gesonderte Wohnungsnahme des Rekurswerbers rechtmäßig war, reichen jedoch die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diesen kann nämlich nicht entnommen werden, ob der psychisch angegriffene Zustand des Rekurswerbers auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, die dies entschieden bestritten und behauptet hat, der Rekurswerber wolle mit seiner Antragstellung nur erreichen, daß er ungestört mit anderen Frauen beisammen sein könne. Derartige Feststellungen wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, weil der Rekurswerber seinen Antrag damit begründete, daß ihm im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin ein weiteres gemeinsames Wohnen mit ihr unzumutbar sei. Außerdem hat der Außerstreitrichter bei seiner Entscheidung, ob die gesonderte Wohnungsnahme eines Ehegatten rechtmäßig war, auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 93 Abs 3 letzter Satz ABGB). Hinsichtlich eines vom Antragsteller als unangenehm empfundenen Zustandes kommt es auch nicht auf seine subjektive Meinung an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht (6 Ob 731/76). Außerdem wird noch zu prüfen sein, ob der psychische Zustand des Rekurswerbers eine nur vorübergehende oder eine dauernde gesonderte Wohnungsnahme erfordert. Denn nur im ersten Falle könnte eine Entscheidung des Außerstreitrichters im Sinne des § 92 Abs 3 ABGB getroffen werden.Zur Beurteilung der Frage, ob die gesonderte Wohnungsnahme des Rekurswerbers rechtmäßig war, reichen jedoch die Feststellungen der Untergerichte nicht aus. Diesen kann nämlich nicht entnommen werden, ob der psychisch angegriffene Zustand des Rekurswerbers auf das Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, die dies entschieden bestritten und behauptet hat, der Rekurswerber wolle mit seiner Antragstellung nur erreichen, daß er ungestört mit anderen Frauen beisammen sein könne. Derartige Feststellungen wären aber von entscheidender Bedeutung gewesen, weil der Rekurswerber seinen Antrag damit begründete, daß ihm im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin ein weiteres gemeinsames Wohnen mit ihr unzumutbar sei. Außerdem hat der Außerstreitrichter bei seiner Entscheidung, ob die gesonderte Wohnungsnahme eines Ehegatten rechtmäßig war, auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (Paragraph 93, Absatz 3, letzter Satz ABGB). Hinsichtlich eines vom Antragsteller als unangenehm empfundenen Zustandes kommt es auch nicht auf seine subjektive Meinung an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht (6 Ob 731/76). Außerdem wird noch zu prüfen sein, ob der psychische Zustand des Rekurswerbers eine nur vorübergehende oder eine dauernde gesonderte Wohnungsnahme erfordert. Denn nur im ersten Falle könnte eine Entscheidung des Außerstreitrichters im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, ABGB getroffen werden.
Die Rechtssache erweist sich somit als nicht spruchreif. Die Beschlüsse der Untergerichte waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden haben.