Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist nur im Ergebnis nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerberin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, daß das Gericht zweiter Instanz vom erstgerichtlichen Urteilssachverhalt abweichende Feststellungen über die von der Beklagten im Pachtvertrag übernommene Verpflichtung zur Ablöse der vom Pächter getätigten Investitionen ohne Beweiswiederholung bzw. -ergänzung getroffen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht die auf die Investitionen des Pächters und deren Ablöse durch die Verpächterin bezug habenden Bestimmungen des Pachtvertrages lediglich in etwas weiterem Umfang als das Erstgericht wiedergegeben hat. Dazu war es berechtigt, weil die Parteien die Echtheit und die Richtigkeit der Vertragsurkunde (Beilage B) - wie schon erwähnt - außer Streit gestellt haben. Im übrigen hat auch das Erstgericht Feststellungen über den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und Peter B*** nicht auf Grund der Aussage der als Zeugin vernommenen Witwe nach dem Pächter, Rosemarie B***, sondern ausschließlich auf Grund des vorgelegten Vertrages getroffen. Die Auslegung von Willenserklärungen lediglich auf Grund vorgelegter Urkunden ist rechtliche Beurteilung.
Die im Rekurs behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, auch sonst nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die im Rekurs behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, auch sonst nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dagegen kann dem Gericht zweiter Instanz bei seiner Auslegung der Punkte VII., VIII. und XI. des Pachtvertrages nicht gefolgt werden. Im Punkt VII. verpflichtete sich der Pächter, die Kosten der Installation einer zentralen Ölheizung eines Bades, der Wärmeisolierung, der elektrischen Installationen, der Neuerrichtung einer Klosettanlage und der Installation der dazugehörigen sanitären Abflüsse in näher beschriebenem Umfang und in einer "voraussichtlichen" Höhe und darüberhinaus Mehrkosten bis zu 20 % zu übernehmen. Bei Überschreitung auch dieser Mehrkosten war zwischen den Vertragsteilen das Einvernehmen darüber herzustellen, inwieweit ein noch teurerer Ausbau vorgenommen werden sollte. Mangels Einigung waren die Arbeiten entsprechend zu reduzieren. Im Punkt VIII. hingegen verpflichtete sich die Verpächterin, dem Pächter diese Investitionen bei Beendigung des Bestandverhältnisses unter Bedachtnahme auf die durch die Benützung und Abnützung bewirkte Abwertung abzulösen. Im Punkt XI. wurde schließlich festgehalten, daß über die Bestimmungen des Punktes VII. hinausgehende bauliche Änderungen nur mit Zustimmung der Verpächterin erfolgen dürfen und solche entschädigungslos in deren Eigentum übergehen. Schon unter Bedachtnahme auf diese Gliederung der Vertragsbestimmungen und deren Zusammenhang sind diese - entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung - so zu verstehen, daß die im Punkt VII. aufgezählten, näher umschriebenen und für die Aufnahme des Gastgewerbebetriebes möglicherweise notwendigen Aufwendungen des Pächters auf das Bestandobjekt in diesem und in den folgenden Punkten VIII. bis X. abschließend geregelt werden sollten, wogegen andere - im Vertrag etwas undeutlich mit "über die Bestimmungen des Punktes VII. hinausgehend" umschriebene - bauliche Änderungen ebenfalls auf Kosten des Pächters nur mit Zustimmung der Verpächterin vorgenommen werden durften. Am deutlichsten kommt die Abgrenzung aber in den Folgen zum Ausdruck: Hatte die Verpächterin die im Punkt VII. beschriebenen Investitionen nach näher geregelten Modalitäten abzulösen und waren solche Arbeiten, wenn die Vertragsteile über die Mehrkosten keine Einigung erzielen konnten, zu reduzieren, so gingen alle übrigen, nicht im Punkt VII. genannten Aufwendungen bei Auflösung des Pachtverhältnisses jedenfalls entschädigungslos ins Eigentum der Verpächterin über. Soweit demnach die von der klagenden Partei geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art nach zu den im Punkt VII. angeführten Aufwendungen zu rechnen sind (was zumindest bei der Installation eines Kühlraumes und teilweise auch bei Baumeisterarbeiten zweifelhaft sein könnte), ist somit zunächst zu prüfen, ob sie die dort festgelegte Höhe der Kosten überschritten haben: Bis zur Höhe von 300.000 S hatte sie die Beklagte - nach Maßgabe der festgelegten Abwertung - jedenfalls abzulösen, Mehrkosten von 60.000 S (= 20 %) hat die klagende Partei nach der insoweit eindeutigen Vertragsregelung selbst zu tragen. Darüber hinausgehende Mehrkosten blieben hingegen einer erst zu erzielenden Einigung zwischen den Vertragsteilen vorbehalten. War diese nicht zu erreichen, hätten die Arbeiten "entsprechend" (was immer darunter zu verstehen ist) reduziert werden sollen. Eine solche Übereinstimmung wurde nach den erstinstanzlichen Feststellungen - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat - nicht erzielt: Eine ausdrückliche Einigung konnte das Erstgericht nicht feststellen. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Beklagten zu den Mehrkosten reichen Feststellungen darüber, daß sie sich laufend an Ort und Stelle über den Baufortschritt informiert hat, schon deshalb nicht aus, weil ihr trotzdem die Entwicklung der Kostenlage als nicht fachkundiger Person verborgen geblieben sein konnte. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte von Peter B*** auch darüber aufgeklärt worden wäre oder gar einer solchen Kostenentwicklung zugestimmt hätte. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen kann somit nicht einmal darauf geschlossen werden, daß der Pächter die Beklagte um die im Vertrag vorgesehene Einigung angegangen wäre.Dagegen kann dem Gericht zweiter Instanz bei seiner Auslegung der Punkte römisch sieben., römisch acht. und römisch elf. des Pachtvertrages nicht gefolgt werden. Im Punkt römisch sieben. verpflichtete sich der Pächter, die Kosten der Installation einer zentralen Ölheizung eines Bades, der Wärmeisolierung, der elektrischen Installationen, der Neuerrichtung einer Klosettanlage und der Installation der dazugehörigen sanitären Abflüsse in näher beschriebenem Umfang und in einer "voraussichtlichen" Höhe und darüberhinaus Mehrkosten bis zu 20 % zu übernehmen. Bei Überschreitung auch dieser Mehrkosten war zwischen den Vertragsteilen das Einvernehmen darüber herzustellen, inwieweit ein noch teurerer Ausbau vorgenommen werden sollte. Mangels Einigung waren die Arbeiten entsprechend zu reduzieren. Im Punkt römisch acht. hingegen verpflichtete sich die Verpächterin, dem Pächter diese Investitionen bei Beendigung des Bestandverhältnisses unter Bedachtnahme auf die durch die Benützung und Abnützung bewirkte Abwertung abzulösen. Im Punkt römisch elf. wurde schließlich festgehalten, daß über die Bestimmungen des Punktes römisch sieben. hinausgehende bauliche Änderungen nur mit Zustimmung der Verpächterin erfolgen dürfen und solche entschädigungslos in deren Eigentum übergehen. Schon unter Bedachtnahme auf diese Gliederung der Vertragsbestimmungen und deren Zusammenhang sind diese - entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung - so zu verstehen, daß die im Punkt römisch sieben. aufgezählten, näher umschriebenen und für die Aufnahme des Gastgewerbebetriebes möglicherweise notwendigen Aufwendungen des Pächters auf das Bestandobjekt in diesem und in den folgenden Punkten römisch acht. bis römisch zehn. abschließend geregelt werden sollten, wogegen andere - im Vertrag etwas undeutlich mit "über die Bestimmungen des Punktes römisch sieben. hinausgehend" umschriebene - bauliche Änderungen ebenfalls auf Kosten des Pächters nur mit Zustimmung der Verpächterin vorgenommen werden durften. Am deutlichsten kommt die Abgrenzung aber in den Folgen zum Ausdruck: Hatte die Verpächterin die im Punkt römisch sieben. beschriebenen Investitionen nach näher geregelten Modalitäten abzulösen und waren solche Arbeiten, wenn die Vertragsteile über die Mehrkosten keine Einigung erzielen konnten, zu reduzieren, so gingen alle übrigen, nicht im Punkt römisch sieben. genannten Aufwendungen bei Auflösung des Pachtverhältnisses jedenfalls entschädigungslos ins Eigentum der Verpächterin über. Soweit demnach die von der klagenden Partei geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art nach zu den im Punkt römisch sieben. angeführten Aufwendungen zu rechnen sind (was zumindest bei der Installation eines Kühlraumes und teilweise auch bei Baumeisterarbeiten zweifelhaft sein könnte), ist somit zunächst zu prüfen, ob sie die dort festgelegte Höhe der Kosten überschritten haben: Bis zur Höhe von 300.000 S hatte sie die Beklagte - nach Maßgabe der festgelegten Abwertung - jedenfalls abzulösen, Mehrkosten von 60.000 S (= 20 %) hat die klagende Partei nach der insoweit eindeutigen Vertragsregelung selbst zu tragen. Darüber hinausgehende Mehrkosten blieben hingegen einer erst zu erzielenden Einigung zwischen den Vertragsteilen vorbehalten. War diese nicht zu erreichen, hätten die Arbeiten "entsprechend" (was immer darunter zu verstehen ist) reduziert werden sollen. Eine solche Übereinstimmung wurde nach den erstinstanzlichen Feststellungen - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat - nicht erzielt: Eine ausdrückliche Einigung konnte das Erstgericht nicht feststellen. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Beklagten zu den Mehrkosten reichen Feststellungen darüber, daß sie sich laufend an Ort und Stelle über den Baufortschritt informiert hat, schon deshalb nicht aus, weil ihr trotzdem die Entwicklung der Kostenlage als nicht fachkundiger Person verborgen geblieben sein konnte. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte von Peter B*** auch darüber aufgeklärt worden wäre oder gar einer solchen Kostenentwicklung zugestimmt hätte. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen kann somit nicht einmal darauf geschlossen werden, daß der Pächter die Beklagte um die im Vertrag vorgesehene Einigung angegangen wäre.
Obgleich somit eine Einigung der Vertragsteile über die Tragung der Mehrkosten (über 20 % des Grundbetrages hinaus), mit deren Beweis die klagende Partei, die den Investitionsersatz begehrt, belastet ist, nicht erwiesen ist, kann das über den Grundbetrag hinausgehende Aufwandsersatzbegehren nicht schon deshalb als nicht berechtigt erkannt werden. Die klagende Partei hat schon im Verfahren erster Instanz (ON 20, S 1 = AS 101; ON 34, S 2 f = AS 252 f; ON 45, S 2 f = AS 338 f) vorgebracht,
daß - zumindest - ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen Investitionen gewesen seien, die notwendig gewesen seien, um das Pachtobjekt überhaupt brauchbar zu machen, vor allem aber, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung zu erwirken; die Vereinbarung des Verzichtes auf den Ersatz solcher Aufwendungen des Bestandnehmers bzw. deren Nichtzuerkennung wären sittenwidrig. Tatsächlich hat das Berufungsgericht die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen des Bestandnehmers ersatzfähig sind, fälschlich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) beurteilt. In Wahrheit kommt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, die Aufwandsersatzregel des § 1097 ABGB zur Anwendung. Danach wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt, wenn er nötige Ausbesserungen dem Bestandgeber nicht anzeigt, sondern einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat. Da der Bestandnehmer seine Aufwendungen im allgemeinen nicht in der Absicht, ein Anliegen des Bestandgebers zu fördern, sondern im eigenen Interesse vornimmt, kann sich die im § 1097 ABGB enthaltene Verweisung auf die §§ 1036 f ABGB nur auf den Umfang des Ersatzanspruches erstrecken; es handelt sich dabei um einen Fall der angewandten Geschäftsführung (SZ 57/71 und 167 uva). Die Bestimmung des § 1097 ABGB ist allerdings abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat (vgl. Würth in Rummel, ABGB, § 1096 Rz 1 und 4; § 1097 Rz 3 mwN). Eine Regelung über die Tragung des Aufwandersatzes enthält auch Punkt VII. des Pachtvertrages, allerdings - soweit die Kostentragung nicht eindeutig einem der beiden Vertragsteile überbürdet wurde - nur dahin, daß eine Einigung über diese anzustreben sei und andernfalls die Arbeiten entsprechend zu reduzieren seien. Soweit im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden sollte, daß die Aufwendungen Peter B*** nicht nur höhere Kosten als 300.000 S zuzüglich 20 % der allein von ihm zu übernehmenden Mehrkosten verursacht haben und diese zusätzlichen Mehraufwendungen notwendig waren, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung zu erwirken und darüber hinaus auch im örtlichen Wettbewerb bestehen zu können (auf welchen Umstand im übrigen auch die Vertragsteile im Punkt IX. Bedacht genommen haben!), kam - wollten die Streitteile, was ihnen gewiß zu unterstellen ist, den Vertragszweck verwirklichen - eine Reduktion der Arbeiten naturgemäß nicht in Betracht. Anhaltspunkte, daß diese Umstände von den Vertragsteilen vor oder bei Abschluß des Vertrages erörtert worden wären, liegen, soweit dies nach den bisherigen Verfahrensergebnissen beurteilt werden kann, nicht vor; vielmehr bedarf es insofern ergänzender Vertragsauslegung. Unter Bedachtnahme auf die übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Vertragszweckes ist daher zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 57/71 mwN). Die Vertragsteile gingen davon aus, daß jene Investitionen, zu deren Vornahme der Pächter nach dem Vertrag verpflichtet war, die ihm die Verpächterin jedoch zu ersetzen hatte, betragsmäßig "voraussichtlich" 300.000 S nicht überschreiten würden, der Pächter 20 % der somit von den Vertragsteilen nicht von vornherein ausgeschlossenen Mehrkosten zu übernehmen habe und darüber hinausgehende Kosten von beiden Teilen nach gütlicher Einigung gemeinsam getragen würden. War zur Erreichung des Vertragszweckes - die gewerbliche Nutzung der Bestandssache durch den Pächter - die für den Fall mangelnder Einigung vorgesehene Reduktion der Arbeiten jedoch nicht möglich, so hatte es nach der Übung des redlichen Verkehrs als vereinbart zu gelten, daß die notwendigen Aufwendungen insgesamt so von den Vertragsteilen endgültig zu tragen sein sollten, wie sie dies für die Investitionen bis zu einem Betrag von 360.000 S (300.000 S + 20 % Mehrkosten) vorgesehen hatten. Demnach hat die Beklagte der klagenden Partei die im Punkt VII. genannten Investitionen bis zu einem von Peter B*** getätigten Aufwand von 300.000 S nach Punkt VIII. abgewertet zu ersetzen. Soweit aber schon die nach dem Gesetz dem Verpächter obliegenden Investitionen diesen Betrag übersteigen, ist der klagenden Partei auch der Mehrbetrag von der Beklagten im gleichen Verhältnis - somit zu fünf Sechstel - zu ersetzen. Anders liegt der Fall indessen bei selbst der Verpächterin nützlichen Aufwendungen des Pächters (§ 1037 ABGB). Solche Investitionen erfordert der Vertragszweck nicht. Zur Beurteilung ihres rechtlichen Schicksals reicht die Regelung im Punkt VII. des Pachtvertrages aus. Sie waren, soweit sie die dort festgesetzten Kosten überschritten, zu unterlassen, wenn eine Einigung zwischen den Vertragsteilen nicht zu erzielen war. Sofern sie der Pächter dennoch vornahm, erfolgten sie entweder überhaupt gegen den Willen der Verpächterin (vgl. § 1040 ABGB) oder sie sind - sofern der Pächter eine Einigung mit der Verpächterin gar nicht gesucht haben sollte - diesen jedenfalls gleichzuhalten, weil er die im Vertrag vor deren Vornahme auf Rechnung der Verpächterin vorgesehene Vorgangsweise dann nicht eingehalten hätte. Nützliche, wenngleich der Art nach den im Punkt VII. genannten Aufwendungen entsprechende Investitionen hat die Beklagte der klagenden Partei somit nicht abzulösen, sofern über die Kostentragung zwischen den Vertragsteilen keine "Übereinstimmung" erzielt wurde.daß - zumindest - ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen Investitionen gewesen seien, die notwendig gewesen seien, um das Pachtobjekt überhaupt brauchbar zu machen, vor allem aber, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung zu erwirken; die Vereinbarung des Verzichtes auf den Ersatz solcher Aufwendungen des Bestandnehmers bzw. deren Nichtzuerkennung wären sittenwidrig. Tatsächlich hat das Berufungsgericht die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen des Bestandnehmers ersatzfähig sind, fälschlich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 1035, ff ABGB) beurteilt. In Wahrheit kommt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, die Aufwandsersatzregel des Paragraph 1097, ABGB zur Anwendung. Danach wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt, wenn er nötige Ausbesserungen dem Bestandgeber nicht anzeigt, sondern einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036, ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037, ABGB) gemacht hat. Da der Bestandnehmer seine Aufwendungen im allgemeinen nicht in der Absicht, ein Anliegen des Bestandgebers zu fördern, sondern im eigenen Interesse vornimmt, kann sich die im Paragraph 1097, ABGB enthaltene Verweisung auf die Paragraphen 1036, f ABGB nur auf den Umfang des Ersatzanspruches erstrecken; es handelt sich dabei um einen Fall der angewandten Geschäftsführung (SZ 57/71 und 167 uva). Die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB ist allerdings abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Paragraph 1096, Rz 1 und 4; Paragraph 1097, Rz 3 mwN). Eine Regelung über die Tragung des Aufwandersatzes enthält auch Punkt römisch sieben. des Pachtvertrages, allerdings - soweit die Kostentragung nicht eindeutig einem der beiden Vertragsteile überbürdet wurde - nur dahin, daß eine Einigung über diese anzustreben sei und andernfalls die Arbeiten entsprechend zu reduzieren seien. Soweit im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden sollte, daß die Aufwendungen Peter B*** nicht nur höhere Kosten als 300.000 S zuzüglich 20 % der allein von ihm zu übernehmenden Mehrkosten verursacht haben und diese zusätzlichen Mehraufwendungen notwendig waren, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagegenehmigung zu erwirken und darüber hinaus auch im örtlichen Wettbewerb bestehen zu können (auf welchen Umstand im übrigen auch die Vertragsteile im Punkt römisch neun. Bedacht genommen haben!), kam - wollten die Streitteile, was ihnen gewiß zu unterstellen ist, den Vertragszweck verwirklichen - eine Reduktion der Arbeiten naturgemäß nicht in Betracht. Anhaltspunkte, daß diese Umstände von den Vertragsteilen vor oder bei Abschluß des Vertrages erörtert worden wären, liegen, soweit dies nach den bisherigen Verfahrensergebnissen beurteilt werden kann, nicht vor; vielmehr bedarf es insofern ergänzender Vertragsauslegung. Unter Bedachtnahme auf die übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Vertragszweckes ist daher zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 57/71 mwN). Die Vertragsteile gingen davon aus, daß jene Investitionen, zu deren Vornahme der Pächter nach dem Vertrag verpflichtet war, die ihm die Verpächterin jedoch zu ersetzen hatte, betragsmäßig "voraussichtlich" 300.000 S nicht überschreiten würden, der Pächter 20 % der somit von den Vertragsteilen nicht von vornherein ausgeschlossenen Mehrkosten zu übernehmen habe und darüber hinausgehende Kosten von beiden Teilen nach gütlicher Einigung gemeinsam getragen würden. War zur Erreichung des Vertragszweckes - die gewerbliche Nutzung der Bestandssache durch den Pächter - die für den Fall mangelnder Einigung vorgesehene Reduktion der Arbeiten jedoch nicht möglich, so hatte es nach der Übung des redlichen Verkehrs als vereinbart zu gelten, daß die notwendigen Aufwendungen insgesamt so von den Vertragsteilen endgültig zu tragen sein sollten, wie sie dies für die Investitionen bis zu einem Betrag von 360.000 S (300.000 S + 20 % Mehrkosten) vorgesehen hatten. Demnach hat die Beklagte der klagenden Partei die im Punkt römisch sieben. genannten Investitionen bis zu einem von Peter B*** getätigten Aufwand von 300.000 S nach Punkt römisch acht. abgewertet zu ersetzen. Soweit aber schon die nach dem Gesetz dem Verpächter obliegenden Investitionen diesen Betrag übersteigen, ist der klagenden Partei auch der Mehrbetrag von der Beklagten im gleichen Verhältnis - somit zu fünf Sechstel - zu ersetzen. Anders liegt der Fall indessen bei selbst der Verpächterin nützlichen Aufwendungen des Pächters (Paragraph 1037, ABGB). Solche Investitionen erfordert der Vertragszweck nicht. Zur Beurteilung ihres rechtlichen Schicksals reicht die Regelung im Punkt römisch sieben. des Pachtvertrages aus. Sie waren, soweit sie die dort festgesetzten Kosten überschritten, zu unterlassen, wenn eine Einigung zwischen den Vertragsteilen nicht zu erzielen war. Sofern sie der Pächter dennoch vornahm, erfolgten sie entweder überhaupt gegen den Willen der Verpächterin vergleiche Paragraph 1040, ABGB) oder sie sind - sofern der Pächter eine Einigung mit der Verpächterin gar nicht gesucht haben sollte - diesen jedenfalls gleichzuhalten, weil er die im Vertrag vor deren Vornahme auf Rechnung der Verpächterin vorgesehene Vorgangsweise dann nicht eingehalten hätte. Nützliche, wenngleich der Art nach den im Punkt römisch sieben. genannten Aufwendungen entsprechende Investitionen hat die Beklagte der klagenden Partei somit nicht abzulösen, sofern über die Kostentragung zwischen den Vertragsteilen keine "Übereinstimmung" erzielt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren somit nach Erörterung mit den Parteien festzustellen haben wird, ob und inwieweit die von der klagenden Partei geltend gemachten Investitionen zu den im Punkt VII. genannten Aufwendungen zu rechnen sind, welche Kosten (einschließlich der Umsatzsteuer) sie erforderten und ob und inwieweit es sich um nach dem Gesetz (§§ 1096 f ABGB) an sich der Verpächterin obliegende Aufwendungen handelt, die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich waren. Im Punkt VII. umschriebene Investitionen sind bis zum Betrag von 300.000 S entsprechend abgewertet - die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Hinsicht sind zu billigen - von der Beklagten zu ersetzen. Soweit notwendige Aufwendungen die im Punkt VII. genannten Beträge (300.000 S und 60.000 S) übersteigen sollten, hat die Beklagte auch den übersteigenden Betrag zu fünf Sechstel Ersatz zu leisten. Weitere Aufwendungen des Peter B*** auf das Pachtobjekt sind hingegen nach dem Vertrag nicht ersatzfähig.Zusammenfassend ist festzuhalten, daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren somit nach Erörterung mit den Parteien festzustellen haben wird, ob und inwieweit die von der klagenden Partei geltend gemachten Investitionen zu den im Punkt römisch sieben. genannten Aufwendungen zu rechnen sind, welche Kosten (einschließlich der Umsatzsteuer) sie erforderten und ob und inwieweit es sich um nach dem Gesetz (Paragraphen 1096, f ABGB) an sich der Verpächterin obliegende Aufwendungen handelt, die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich waren. Im Punkt römisch sieben. umschriebene Investitionen sind bis zum Betrag von 300.000 S entsprechend abgewertet - die Ausführungen des Berufungsgerichtes in dieser Hinsicht sind zu billigen - von der Beklagten zu ersetzen. Soweit notwendige Aufwendungen die im Punkt römisch sieben. genannten Beträge (300.000 S und 60.000 S) übersteigen sollten, hat die Beklagte auch den übersteigenden Betrag zu fünf Sechstel Ersatz zu leisten. Weitere Aufwendungen des Peter B*** auf das Pachtobjekt sind hingegen nach dem Vertrag nicht ersatzfähig.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen die Auffassung vertreten, daß die im Punkt VII. des Pachtvertrages genannten Kostenbeträge auch die Umsatzsteuer einschließen. Nach der Rechtsprechung ist als Kaufpreis mangels entgegenstehenden Handelsbrauches das Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer zu verstehen (SZ 48/30; Rummel aaO § 863 Rz 28). Gleiches muß wohl auch für vertragsmäßig begrenzte Investitionsablösen auf Grund von Bestandverträgen gelten. Im übrigen fehlen für die Behauptung der klagenden Partei, daß auch die Beklagte - bei Abschluß des Pachtvertrages - Kaufmann gewesen sei, alle Anhaltspunkte. Der Verpächter eines Handelsgewerbes ist nicht Kaufmann (im Sinne des § 1 HGB). Außerdem hat die klagende Partei auch keinen anderslautenden Handelsbrauch unter Beweis gestellt. Die Beurteilung der zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen durch das Gericht zweiter Instanz bekämpft die klagende Partei nur insoweit, als sie gegen die Forderung auf Ersatz entgangener Pachtzinse mit der Verletzung der Schadensminderungspflicht repliziert hat. Solche Verstöße hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen (Reischauer in Rummel aaO § 1304 Rz 44 mwN). Einen solchen Verstoß erblickt die klagende Partei in der Forderung einer (überhöhten) Kaution. Der Beweis der Verletzung der Schadensminderungspflicht umfaßt auch den der Ursächlichkeit für die unterbliebene Schadensminderung. Daß die Beklagte - zumal im Hinblick auf die Erfahrungen mit Peter B*** - eine angemessene Sicherheitsleistung forderte, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, durchaus vertretbar und zu billigen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Ursache der verzögerten Neuverpachtung, daß der beauftragte Immobilienmakler die Vermittlung nicht sonderlich betrieben habe, weil er sich zufolge der Kautionsforderung der Beklagten keinen Erfolg versprochen habe. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte auch für sie erkennbar übertriebene Kautionsforderungen gestellt hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird auch die Frage, ob und inwieweit die Beklagte - ihr anlastbar - eine überhöhte Kaution gefordert hat und gerade dieser Umstand für die verzögerte Neuverpachtung ursächlich war, zu prüfen sein. Ferner wird das Erstgericht klarzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ihre Kautionsforderung von 250.000 S auf 150.000 S reduziert hat (vgl. die undeutliche Feststellung im Ersturteil, ON 66, S 8 = AS 442).Zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen die Auffassung vertreten, daß die im Punkt römisch sieben. des Pachtvertrages genannten Kostenbeträge auch die Umsatzsteuer einschließen. Nach der Rechtsprechung ist als Kaufpreis mangels entgegenstehenden Handelsbrauches das Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer zu verstehen (SZ 48/30; Rummel aaO Paragraph 863, Rz 28). Gleiches muß wohl auch für vertragsmäßig begrenzte Investitionsablösen auf Grund von Bestandverträgen gelten. Im übrigen fehlen für die Behauptung der klagenden Partei, daß auch die Beklagte - bei Abschluß des Pachtvertrages - Kaufmann gewesen sei, alle Anhaltspunkte. Der Verpächter eines Handelsgewerbes ist nicht Kaufmann (im Sinne des Paragraph eins, HGB). Außerdem hat die klagende Partei auch keinen anderslautenden Handelsbrauch unter Beweis gestellt. Die Beurteilung der zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen durch das Gericht zweiter Instanz bekämpft die klagende Partei nur insoweit, als sie gegen die Forderung auf Ersatz entgangener Pachtzinse mit der Verletzung der Schadensminderungspflicht repliziert hat. Solche Verstöße hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1304, Rz 44 mwN). Einen solchen Verstoß erblickt die klagende Partei in der Forderung einer (überhöhten) Kaution. Der Beweis der Verletzung der Schadensminderungspflicht umfaßt auch den der Ursächlichkeit für die unterbliebene Schadensminderung. Daß die Beklagte - zumal im Hinblick auf die Erfahrungen mit Peter B*** - eine angemessene Sicherheitsleistung forderte, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, durchaus vertretbar und zu billigen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war Ursache der verzögerten Neuverpachtung, daß der beauftragte Immobilienmakler die Vermittlung nicht sonderlich betrieben habe, weil er sich zufolge der Kautionsforderung der Beklagten keinen Erfolg versprochen habe. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte auch für sie erkennbar übertriebene Kautionsforderungen gestellt hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird auch die Frage, ob und inwieweit die Beklagte - ihr anlastbar - eine überhöhte Kaution gefordert hat und gerade dieser Umstand für die verzögerte Neuverpachtung ursächlich war, zu prüfen sein. Ferner wird das Erstgericht klarzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ihre Kautionsforderung von 250.000 S auf 150.000 S reduziert hat vergleiche die undeutliche Feststellung im Ersturteil, ON 66, S 8 = AS 442).
In den übrigen Belangen tritt die klagende Partei der rechtlichen Beurteilung im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.