Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, mit welchem die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der mj. Laila an die Mutter angestrebt wird.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe werden jedoch nicht geltend gemacht.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründen, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe werden jedoch nicht geltend gemacht.
Die Mutter beklagt sich in ihrem umfangreichen Schriftsatz über ungerechte Behandlung und Voreingenommenheit der Richter, sie erhebt Vorwürfe gegen ihren früheren Rechtsvertreter, bekämpft die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung und führt in weitwendigen Ausführungen mit zahlreichen Wiederholungen aus, daß sie in anderen gerichtlichen Verfahren, in welchen ihr Mann ihr Gegner sei, ungerecht behandelt worden sei, vor allem im Ehescheidungsverfahren; sie lehne eine Scheidung von ihrem Mann, dessen Studium sie finanziert habe und der ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte, unter allen Umständen ab. Die Rechtsmittelwerberin stellt Anträge, die vorwiegend das Ehescheidungsverfahren betreffen, begehrt, mit einstweiliger Verfügung eine im März 1989 fällig werdende Lebensversicherung ihres Ehemannes zu sperren und erstattet Anzeigen gegen verschiedene Personen wegen falscher Zeugenaussage. Der Großteil der Rechtsmittelausführungen steht mit der Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte betreffend die mj. Laila in keinem Zusammenhang. Soweit sich die Ausführungen aber auf die Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte beziehen, wird keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründe geltend gemacht. Neuerungen sind in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG nicht zulässig (EFSlg 47.133, 52.740 uva), eine Bekämpfung der Beweiswürdigung ist ausgeschlossen (EFSlg 52.744 uva). Die Behauptung, die Richter seien gegen die Mutter voreingenommen und benachteiligten sie, wird durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter dem Wohl der mj. Laila, die immer wieder erklärt hat, beim Vater bleiben zu wollen, entsprechen würde. Sollte der Erstrichter der Mutter hinsichtlich einzelner Beweisergebnisse keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, läge darin kein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit (EFSlg 49.987).Die Mutter beklagt sich in ihrem umfangreichen Schriftsatz über ungerechte Behandlung und Voreingenommenheit der Richter, sie erhebt Vorwürfe gegen ihren früheren Rechtsvertreter, bekämpft die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung und führt in weitwendigen Ausführungen mit zahlreichen Wiederholungen aus, daß sie in anderen gerichtlichen Verfahren, in welchen ihr Mann ihr Gegner sei, ungerecht behandelt worden sei, vor allem im Ehescheidungsverfahren; sie lehne eine Scheidung von ihrem Mann, dessen Studium sie finanziert habe und der ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte, unter allen Umständen ab. Die Rechtsmittelwerberin stellt Anträge, die vorwiegend das Ehescheidungsverfahren betreffen, begehrt, mit einstweiliger Verfügung eine im März 1989 fällig werdende Lebensversicherung ihres Ehemannes zu sperren und erstattet Anzeigen gegen verschiedene Personen wegen falscher Zeugenaussage. Der Großteil der Rechtsmittelausführungen steht mit der Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte betreffend die mj. Laila in keinem Zusammenhang. Soweit sich die Ausführungen aber auf die Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte beziehen, wird keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründe geltend gemacht. Neuerungen sind in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig (EFSlg 47.133, 52.740 uva), eine Bekämpfung der Beweiswürdigung ist ausgeschlossen (EFSlg 52.744 uva). Die Behauptung, die Richter seien gegen die Mutter voreingenommen und benachteiligten sie, wird durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter dem Wohl der mj. Laila, die immer wieder erklärt hat, beim Vater bleiben zu wollen, entsprechen würde. Sollte der Erstrichter der Mutter hinsichtlich einzelner Beweisergebnisse keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, läge darin kein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit (EFSlg 49.987).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels einzugehen.
Über Anträge, die andere Verfahren betreffen, kann in dieser Entscheidung nicht abgesprochen werden. Soweit auf Grund dieser Anträge etwas zu veranlassen ist, hat dies durch das Erstgericht zu erfolgen.