Begründung:
Der Mann hatte nach 20-jähriger Ehe Mitte Juli 1984 eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage, die Frau ihrerseits im Oktober 1985 eine ebenfalls auf § 49 EheG gegründete Widerklage erhoben. In Stattgebung beider Begehren hatte das Prozeßgericht erster Instanz die Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten ausgesprochen. Beide Ehegatten hatten gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau stellten dabei den Rechtsmittelantrag, die "Ehe aus dem alleinigen, in eventu überwiegenden Verschulden" des anderen zu scheiden. Die Anfechtungserklärung des Ehemannes, das Urteil "im Schuldausspruch" anzufechten, war gegenüber dem Rechtsmittelantrag zu eng, die Anfechtungserklärung der Ehefrau, das Urteil "in seiner Gesamtheit" anzufechten, zu weit, denn der Sache nach strebte jeder der beiden Streitteile - indem er die Stattgebung seines eigenen Scheidungsbegehrens unangefochten ließ - die Abweisung des vom Prozeßgegner erhobenen Scheidungsbegehrens an. Das Berufungsgericht faßte in erklärter Stattgebung beider Berufungen einen Aufhebungsbeschluß, dem es keinen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Es sprach dazu in offensichtlicher Verkennung der wahren Prozeßlage wörtlich aus:Der Mann hatte nach 20-jähriger Ehe Mitte Juli 1984 eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage, die Frau ihrerseits im Oktober 1985 eine ebenfalls auf Paragraph 49, EheG gegründete Widerklage erhoben. In Stattgebung beider Begehren hatte das Prozeßgericht erster Instanz die Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten ausgesprochen. Beide Ehegatten hatten gegen dieses Urteil Berufung erhoben. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau stellten dabei den Rechtsmittelantrag, die "Ehe aus dem alleinigen, in eventu überwiegenden Verschulden" des anderen zu scheiden. Die Anfechtungserklärung des Ehemannes, das Urteil "im Schuldausspruch" anzufechten, war gegenüber dem Rechtsmittelantrag zu eng, die Anfechtungserklärung der Ehefrau, das Urteil "in seiner Gesamtheit" anzufechten, zu weit, denn der Sache nach strebte jeder der beiden Streitteile - indem er die Stattgebung seines eigenen Scheidungsbegehrens unangefochten ließ - die Abweisung des vom Prozeßgegner erhobenen Scheidungsbegehrens an. Das Berufungsgericht faßte in erklärter Stattgebung beider Berufungen einen Aufhebungsbeschluß, dem es keinen Rechtskraftvorbehalt beisetzte. Es sprach dazu in offensichtlicher Verkennung der wahren Prozeßlage wörtlich aus:
"Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Scheidung der Ehe der Streitteile als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, das ist hinsichtlich des Verschuldensausspruches und der Kostenentscheidung, aufgehoben."
Die Frau brachte am 30. Mai 1988 einen Aufteilungsantrag ein. Zur Wahrung der Jahresfrist des § 95 EheG vertrat sie den Standpunkt, das erstinstanzliche Scheidungsurteil sei von ihrem Mann zwar nur im Scheidungsausspruch, von ihr aber zur Gänze angefochten worden, der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über die Ehescheidung unangefochten geblieben wäre, beruhe auf einem offenbaren Irrtum. Die Frau folgerte daraus, daß die Ehe frühestens mit der Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 13. Oktober 1987 als geschieden angesehen werden könnte. Der Mann vertrat dagegen die Ansicht, daß der Aufteilungsanspruch infolge fruchtlosen Verstreichens der Jahresfrist des § 95 EheG vor der Antragstellung erloschen sei, weil er selbst mit seiner am 13. April 1987 beim Prozeßgericht eingelangten Berufung das erstinstanzliche Scheidungsurteil nur im Verschuldensausspruch bekämpft und die Frau zur Anfechtung des Scheidungsurteiles, soweit es ihrem eigenen Scheidungsbegehren stattgegeben habe, nicht berechtigt gewesen wäre (und in diese Richtung auch keine Anfechtung ausgeführt habe).Die Frau brachte am 30. Mai 1988 einen Aufteilungsantrag ein. Zur Wahrung der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vertrat sie den Standpunkt, das erstinstanzliche Scheidungsurteil sei von ihrem Mann zwar nur im Scheidungsausspruch, von ihr aber zur Gänze angefochten worden, der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über die Ehescheidung unangefochten geblieben wäre, beruhe auf einem offenbaren Irrtum. Die Frau folgerte daraus, daß die Ehe frühestens mit der Rechtskraft des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 13. Oktober 1987 als geschieden angesehen werden könnte. Der Mann vertrat dagegen die Ansicht, daß der Aufteilungsanspruch infolge fruchtlosen Verstreichens der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vor der Antragstellung erloschen sei, weil er selbst mit seiner am 13. April 1987 beim Prozeßgericht eingelangten Berufung das erstinstanzliche Scheidungsurteil nur im Verschuldensausspruch bekämpft und die Frau zur Anfechtung des Scheidungsurteiles, soweit es ihrem eigenen Scheidungsbegehren stattgegeben habe, nicht berechtigt gewesen wäre (und in diese Richtung auch keine Anfechtung ausgeführt habe).
Nach dem Scheitern längerer Vergleichsgespräche verkündete der Richter im Aufteilungsverfahren den Beschluß, daß das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 95 EheG eingeschränkt werde, und faßte hierauf den feststellenden Beschluß, daß der am 30. Mai 1988 bei Gericht eingelangte Aufteilungsantrag fristgemäß im Sinne des § 95 EheG erfolgt sei. Gleichzeitig beschloß das Erstgericht, mit dem Aufteilungsverfahren bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens innezuhalten.Nach dem Scheitern längerer Vergleichsgespräche verkündete der Richter im Aufteilungsverfahren den Beschluß, daß das Verfahren auf die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG eingeschränkt werde, und faßte hierauf den feststellenden Beschluß, daß der am 30. Mai 1988 bei Gericht eingelangte Aufteilungsantrag fristgemäß im Sinne des Paragraph 95, EheG erfolgt sei. Gleichzeitig beschloß das Erstgericht, mit dem Aufteilungsverfahren bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens innezuhalten.
Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstrichters über die Wahrung der Jahresfrist des § 95 EheG nicht und erachtete deshalb das Vorbringen der Frau über eine seit März 1987 bestandene Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Hemmung der Jahresfrist in Analogie zu § 1494 ABGB als aufklärungsbedürftig. Das Rekursgericht faßte daher einen Aufhebungsbeschluß. Dabei erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstrichters über die Wahrung der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG nicht und erachtete deshalb das Vorbringen der Frau über eine seit März 1987 bestandene Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Hemmung der Jahresfrist in Analogie zu Paragraph 1494, ABGB als aufklärungsbedürftig. Das Rekursgericht faßte daher einen Aufhebungsbeschluß. Dabei erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Die Frau ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über die fristwahrende Antragstellung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Mann strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.