Rechtssatz RS0007224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007224
Entscheidungsdatum
12.01.1989
Rechtssatz
Ein - üblicherweise als Nebensatz - in einer Rechtsmittelentscheidung aufgenommener Ausspruch darüber, daß ein näher umschriebener Teil der angefochtenen Entscheidung "als nicht angefochten unberührt bleibt", bindet im anhängigen Verfahren bei aktenwidrig zu enger Annahme des Anfechtungsumfanges - als eine bloß beurkundete Feststellung - nicht. Die Rechtsmittelentscheidung bleibt wegen teilweiser Nichterledigung der Rechtsmittelanträge mangelhaft. Dieser Mangel heilt erst mit der Rechtskraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007224
Dokumentnummer
JJR_19890112_OGH0002_0060OB00738_8800000_001