Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, daß die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen in § 10 Abs 3 MRG weitgehend abschließend aufgezählt sind und auch die Generalklausel in Abs 3 Z 4 sehr eng ist, da als "gleich wesentliche Verbesserungen" nur solche anzusehen sind, die in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art ("Wesen") den in Abs 3 Z 1 bis 3 genannten gleichkommen (Würth in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 10 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 10 zu § 10 MRG); danach wurde denn auch in der Entscheidung RdW 1986, 141 = ImmZ 1986, 216 = MietSlg 37.269/48 die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau von neuen Fenstern und Türen samt Lackierarbeiten nach § 10 Abs 3 MRG abgelehnt. Daraus vermeint aber die Revisionswerberin fälschlich bereits den Schluß ziehen zu können, daß dies auch auf die hier noch in Rede stehenden Aufwendungen für den nach dem WohnVerbG geförderten Austausch der vorhandenen, bereits in schlechtem und erneuerungsbedürftigem Zustand befindlichen Wohnungsfenster gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung zutreffen müsse. Sie läßt dabei den entscheidenden Unterschied des vorliegenden Falles zu dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt außer acht. Dort ist nämlich der Einbau von neuen Fenstern nicht nach dem WohnVerbG gefördert worden. Schon Würth (aaO) hat aus dem Wortlaut des § 10 Abs 3 Z 4 MRG abgeleitet, der Gesetzgeber stelle für Arbeiten, die nach dem WohnVerbG gefördert worden sind, die unwiderlegliche Vermutung auf, daß es sich um "gleich wesentliche Verbesserungen" handle. Dem ist jedoch Edlbacher (in ÖJZ 1985, 145 f) entgegengetreten, indem er nur öffentliche Förderungen nach § 1 Abs 2 lit b) WohnVerbG und § 11 Z 3 WSG der Generalklausel des § 10 Abs 3 Z 4 MRG unterstellen wollte. Nunmehr bezeichnen es Würth-Zingher (aaO Rz 11) als fraglich, ob die durch die Gewährung einer öffentlichen Förderung begründete Vermutung, daß es sich bei der geförderten Investition um eine solche im Sinne des § 10 MRG handle, unwiderleglich ist (wofür der Text spräche) oder nicht.Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, daß die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen in Paragraph 10, Absatz 3, MRG weitgehend abschließend aufgezählt sind und auch die Generalklausel in Absatz 3, Ziffer 4, sehr eng ist, da als "gleich wesentliche Verbesserungen" nur solche anzusehen sind, die in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art ("Wesen") den in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten gleichkommen (Würth in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 10, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 10 zu Paragraph 10, MRG); danach wurde denn auch in der Entscheidung RdW 1986, 141 = ImmZ 1986, 216 = MietSlg 37.269/48 die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau von neuen Fenstern und Türen samt Lackierarbeiten nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG abgelehnt. Daraus vermeint aber die Revisionswerberin fälschlich bereits den Schluß ziehen zu können, daß dies auch auf die hier noch in Rede stehenden Aufwendungen für den nach dem WohnVerbG geförderten Austausch der vorhandenen, bereits in schlechtem und erneuerungsbedürftigem Zustand befindlichen Wohnungsfenster gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung zutreffen müsse. Sie läßt dabei den entscheidenden Unterschied des vorliegenden Falles zu dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt außer acht. Dort ist nämlich der Einbau von neuen Fenstern nicht nach dem WohnVerbG gefördert worden. Schon Würth (aaO) hat aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG abgeleitet, der Gesetzgeber stelle für Arbeiten, die nach dem WohnVerbG gefördert worden sind, die unwiderlegliche Vermutung auf, daß es sich um "gleich wesentliche Verbesserungen" handle. Dem ist jedoch Edlbacher (in ÖJZ 1985, 145 f) entgegengetreten, indem er nur öffentliche Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) WohnVerbG und Paragraph 11, Ziffer 3, WSG der Generalklausel des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG unterstellen wollte. Nunmehr bezeichnen es Würth-Zingher (aaO Rz 11) als fraglich, ob die durch die Gewährung einer öffentlichen Förderung begründete Vermutung, daß es sich bei der geförderten Investition um eine solche im Sinne des Paragraph 10, MRG handle, unwiderleglich ist (wofür der Text spräche) oder nicht.
Hiezu war folgendes zu erwägen:
Schon die Formulierung des § 10 Abs 3 Z 4 MRG ("insbesondere solche, .....") deutet darauf hin, daß Verbesserungen, die nach dem WohnVerbG - idF der MRG-Novelle 1985: oder dem WSG - gefördert worden sind, in jedem Falle "andere gleich wesentliche Verbesserungen" sein sollen. Wenn auch den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Würth-Zingher, MRG2, 49 f) für diese (oder eine andere) Absicht des Gesetzgebers kein Hinweis entnommen werden kann, so ergibt sich doch die Richtigkeit dieses von Würth aus der reinen Wortinterpretation gewonnenen Ergebnisses an Hand der unter diesen Umständen noch gebotenen objektiv-teleologischen Auslegung: Hätte der Gesetzgeber nämlich tatsächlich mit dieser Formulierung nur die nach § 1 Abs 2 lit b) WohnVerbG geförderten Verbesserungen oder die nach § 11 Z 4 WSG geförderten Sanierungsmaßnahmen gemeint, so wäre deren Anführung als "gleich wesentliche Verbesserungen" überflüssig gewesen, weil es sich hiebei um solche handelt, die ohnehin schon nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG ersatzfähig sind. Das gilt übrigens auch für die nach § 1 Abs 2 lit c) WohnVerbG oder § 11 Z 7 WSG geförderten Verbesserungen bzw. Sanierungsmaßnahmen, die im wesentlichen den bereits nach § 10 Abs 3 Z 2 MRG ersatzfähigen Aufwendungen entsprechen. Da dem Gesetzgeber aber eine sinnlose Wiederholung von ersatzfähigen Aufwendungen nicht zusinnbar ist, schließt sich der erkennende Senat der Auffassung Meinhart's an (ImmZ 1986, 195), wonach durch die MRG-Novelle 1985 der Begriff der zu ersetzenden Aufwendungen gemäß § 10 Abs 3 Z 4 MRG um jene, die nach dem WSG gefördert wurden, eine Erweiterung erfahren hat. Dies deshalb, weil schon die ursprüngliche Fassung dieser Gesetzesstelle die ersatzfähigen Aufwendungen um jene erweitert hat, die nach dem WohnVerbG gefördert worden sind. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Austausch der Wohnungsfenster gegen solche aus Kunststoff mit Isolierverglasung, die gemäß § 1 Abs 2 lit f) WohnVerbG als Maßnahme zur Verbesserung der Schall- und Wärmedämmung von Fenstern gefördert worden ist (vgl. nunmehr § 11 Z 4 WSG). Die Aufwendungen hiefür sind daher - mit ihrem objektiven Nutzen (Zeitwert) im Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrages - jedenfalls nach § 10 Abs 3 Z 4 MRG ersatzfähig.Schon die Formulierung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG ("insbesondere solche, .....") deutet darauf hin, daß Verbesserungen, die nach dem WohnVerbG - in der Fassung der MRG-Novelle 1985: oder dem WSG - gefördert worden sind, in jedem Falle "andere gleich wesentliche Verbesserungen" sein sollen. Wenn auch den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Würth-Zingher, MRG2, 49 f) für diese (oder eine andere) Absicht des Gesetzgebers kein Hinweis entnommen werden kann, so ergibt sich doch die Richtigkeit dieses von Würth aus der reinen Wortinterpretation gewonnenen Ergebnisses an Hand der unter diesen Umständen noch gebotenen objektiv-teleologischen Auslegung: Hätte der Gesetzgeber nämlich tatsächlich mit dieser Formulierung nur die nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) WohnVerbG geförderten Verbesserungen oder die nach Paragraph 11, Ziffer 4, WSG geförderten Sanierungsmaßnahmen gemeint, so wäre deren Anführung als "gleich wesentliche Verbesserungen" überflüssig gewesen, weil es sich hiebei um solche handelt, die ohnehin schon nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG ersatzfähig sind. Das gilt übrigens auch für die nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) WohnVerbG oder Paragraph 11, Ziffer 7, WSG geförderten Verbesserungen bzw. Sanierungsmaßnahmen, die im wesentlichen den bereits nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MRG ersatzfähigen Aufwendungen entsprechen. Da dem Gesetzgeber aber eine sinnlose Wiederholung von ersatzfähigen Aufwendungen nicht zusinnbar ist, schließt sich der erkennende Senat der Auffassung Meinhart's an (ImmZ 1986, 195), wonach durch die MRG-Novelle 1985 der Begriff der zu ersetzenden Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG um jene, die nach dem WSG gefördert wurden, eine Erweiterung erfahren hat. Dies deshalb, weil schon die ursprüngliche Fassung dieser Gesetzesstelle die ersatzfähigen Aufwendungen um jene erweitert hat, die nach dem WohnVerbG gefördert worden sind. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Austausch der Wohnungsfenster gegen solche aus Kunststoff mit Isolierverglasung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f,) WohnVerbG als Maßnahme zur Verbesserung der Schall- und Wärmedämmung von Fenstern gefördert worden ist vergleiche nunmehr Paragraph 11, Ziffer 4, WSG). Die Aufwendungen hiefür sind daher - mit ihrem objektiven Nutzen (Zeitwert) im Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrages - jedenfalls nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG ersatzfähig.
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.