Der Anfechtung steht der Rechtsmittelausschluß nach § 15 Abs. 3 UVG nicht entgegen, weil eine nach § 9 Abs. 2 UVG begründete gesetzliche Vertretung zwar eine gesetzliche Folge des im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ergangenen Beschlusses ist, die einmal begründete gesetzliche Vertretung aber über dieses Verfahren hinauswirkt und die Entscheidung über eine Enthebung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz UVG deshalb nicht als Beschluß im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen anzusehen und damit auch nicht dem Rechtsmittelausschluß nach § 15 Abs. 3 UVG zu unterwerfen ist (so schon im Ergebnis RZ 1981/58 und dieser Entscheidung folgend 5 Ob 685/88).Der Anfechtung steht der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 15, Absatz 3, UVG nicht entgegen, weil eine nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG begründete gesetzliche Vertretung zwar eine gesetzliche Folge des im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ergangenen Beschlusses ist, die einmal begründete gesetzliche Vertretung aber über dieses Verfahren hinauswirkt und die Entscheidung über eine Enthebung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG deshalb nicht als Beschluß im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen anzusehen und damit auch nicht dem Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 15, Absatz 3, UVG zu unterwerfen ist (so schon im Ergebnis RZ 1981/58 und dieser Entscheidung folgend 5 Ob 685/88).
Gegen die bestätigende Rekursentscheidung vom Oktober 1989 steht gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nichtigkeit der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen.Gegen die bestätigende Rekursentscheidung vom Oktober 1989 steht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer unterlaufenen Nichtigkeit der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen.
Der Rechtsmittelwerber bemängelt die zur Begründung der bestätigenden Rechtsmittelentscheidung ausgeführte Rechtsansicht des Rekursgerichtes in schlüssiger Weise als augenfällig nicht durch den klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gedeckt. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
Er ist auch berechtigt.
Erfolgte die Vorschußgewährung - wie im vorliegenden Falle - nur aufgrund des Bewilligungstatbestandes nach § 4 Z 3 UVG, dann "ist die Bezirksverwaltungsbehörde als besonderer Sachwalter zu entheben, wenn sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag" (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz UVG). Den Ausnahmefall, daß der Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder etwas beizutragen vermöchte, hat das Rekursgericht nicht angenommen. Es hat die Enthebung allerdings als unzweckmäßig erachtet, weil im Anschluß an die derzeit laufende und mit Mai 1992 endende Vorschußgewährungsperiode mit einer Weitergewährung und damit einer automatischen Wiederbestellung zu rechnen wäre. Für derartige Zweckmäßigkeitserwägungen ist aber nach der zitierten gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz UVG kein Raum. Im Falle einer Erfüllung des in der zitierten Gesetzesstelle umschriebenen Sachverhaltes ist die Enthebung auszusprechen.Erfolgte die Vorschußgewährung - wie im vorliegenden Falle - nur aufgrund des Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG, dann "ist die Bezirksverwaltungsbehörde als besonderer Sachwalter zu entheben, wenn sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag" (Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG). Den Ausnahmefall, daß der Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder etwas beizutragen vermöchte, hat das Rekursgericht nicht angenommen. Es hat die Enthebung allerdings als unzweckmäßig erachtet, weil im Anschluß an die derzeit laufende und mit Mai 1992 endende Vorschußgewährungsperiode mit einer Weitergewährung und damit einer automatischen Wiederbestellung zu rechnen wäre. Für derartige Zweckmäßigkeitserwägungen ist aber nach der zitierten gesetzlichen Regelung des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG kein Raum. Im Falle einer Erfüllung des in der zitierten Gesetzesstelle umschriebenen Sachverhaltes ist die Enthebung auszusprechen.
Aus dieser Erwägung war in Stattgebung des Revisionsrekurses das Bezirksjugendamt antragsgemäß als besonderer Sachwalter zu entheben.