Rechtssatz RS0076495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076495
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Liegt der im § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG umschriebene Sachverhalt vor, ist der besondere Sachwalter zu entheben. Für Zweckmäßigkeitserwägungen besteht kein Raum.Liegt der im Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG umschriebene Sachverhalt vor, ist der besondere Sachwalter zu entheben. Für Zweckmäßigkeitserwägungen besteht kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076495
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00739_8900000_001