Entscheidungsgründe:
Zwischen der Klägerin und der Beklagten - einer Gesellschaft des Fiat Konzerns - bestand seit 1999 ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Gebietshändlervertrag. Dieser enthielt - entsprechend den Vorgaben des Konzerns unter anderem nachstehende (hervorgehobene) Bestimmungen:
„Umfang
1.1.a. Die Gesellschaft ernennt hiemit den Gebietshändler für das in Beil. /1 definierte Gebiet („Vertragsgebiet")
- zum autorisierten Wiederverkäufer für jene neuen [Kraftfahrzeuge] der Marke [Fiat] (im Folgenden als „die Marke" bezeichnet), welche in der jeweiligen Liste enthalten sind, die die Gesellschaft dem Gebietshändler von Zeit zu Zeit übermitteln wird (im Folgenden als „Vertragsfahrzeuge" bezeichnet), sowie für Originalersatzteile dieser Personenkraftwagen, die von oder für Fiat Auto SpA mit dem Sitz in Italien („der Hersteller") erzeugt und durch die Gesellschaft in Österreich vertrieben werden (als „Originalersatzteile" und gemeinsam mit den Vertragsfahrzeugen als „Vertragsprodukte" bezeichnet); und
- autorisiert den Gebietshändler zur Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen an den Vertragsfahrzeugen vor und nach dem Verkauf („Service").
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Tätigkeit außerhalb des Gebietes
1.5. Außerhalb des Gebietes ist es dem Gebietshändler nicht gestattet, direkt oder indirekt:
a) Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen für den Vertrieb der Vertragsprodukte zu besitzen;
b) Bestellungen in irgendeiner personalisierten Werbeform zu sammeln (einschließlich mittels Telefon, Haus-zu-Haus-Verkauf, Propaganda, individuelle Briefe, etc, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein);
c) Dritte für den Verkauf der Vertragsprodukte und/oder für die Erbringung des Service einzusetzen.
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Markenausschließlichkeit
1.7. Der Gebietshändler verpflichtet sich,
a) keinerlei neue Personenkraftwagen oder Transporter einer anderen Marke als der Marke zu verkaufen, wobei allerdings ausdrücklich vereinbart wird, dass die Beschränkung gemäß diesem Art 1.7.a) für den Gebietshändler nicht gilt, wenn der Verkauf eines neuen Motorfahrzeuges einer anderen Markea) keinerlei neue Personenkraftwagen oder Transporter einer anderen Marke als der Marke zu verkaufen, wobei allerdings ausdrücklich vereinbart wird, dass die Beschränkung gemäß diesem Artikel eins Punkt 7 Punkt a,) für den Gebietshändler nicht gilt, wenn der Verkauf eines neuen Motorfahrzeuges einer anderen Marke
(i) durch eine getrennte Gesellschaft oder andere getrennte Rechtsperson (im Eigentum oder unter der Kontrolle des Gebietshändlers oder dessen Gesellschafter) ausgeführt oder durchgeführt wird; und
(ii) in Verkaufsräumlichkeiten durchgeführt wird, die von jenen in Teil B.1. der Beilage 2 dieses Gebietshändlervertrages verschieden sind; und
(iii) unter einer getrennten Geschäftsführung; und
(iv) in einer solchen Art durchgeführt wird, dass jegliche Verwechslung mit der Marke vermieden wird;
b) keinerlei Ersatzteile zu verkaufen, die mit den Originalersatzteilen im Wettbewerbsverhältnis stehen, es sei denn, dass diese eine gleiche oder bessere Qualität aufweisen, als die entsprechenden Originalersatzteile.
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Ordentliche Vertragsbeendigung
(idF Vertragsergänzung Nr 2)in der Fassung Vertragsergänzung Nr 2)
6.1. Dieser Gebietshändlervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jedoch von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zumindest 24-monatigen Kündigungsfrist jederzeit mittels Verständigung an die jeweils andere Vertragspartei aufgekündigt werden.
Unabhängig von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes ist jede Vertragspartei berechtigt, diesen Gebietshändlervertrag unter Einhaltung einer zumindest 12-monatigen Kündigungsfrist mittels Verständigung an die jeweils andere Vertragspartei aufzukündigen, falls die Gesellschaft das Händlernetz oder einen wesentlichen Teil des Händlernetzes reorganisieren muss, zum Beispiel auf Grund des Eintrittes externer Umstände auf dem österreichischen Markt der Kraftfahrzeugindustrie, wie insbesondere neue Verhaltensweisen von Mitbewerbern der Marke im geschäftlichen Verkehr, oder auf Grund des Eintritts von Umständen, welche die Struktur der Marktnachfrage für die Vertragsprodukte beeinflussen, und zwar entweder allgemein oder in einem bestimmten geographischen Gebiet, etc, oder auf Grund anderer Faktoren, welche die Marke spezifisch berühren und zur Folge haben, dass die Organisationsstruktur des Händlernetzes oder eines wesentlichen Teils des Händlernetzes und/oder der geographischen Abdeckung einen effizienten, wettbewerbsfähigen und profitablen Vertrieb und/oder eine effiziente, wettbewerbsfähige und profitable Erbringung von Service-Dienstleistungen betreffend die Vertragsfahrzeuge und/oder Originalersatzteile nicht mehr ermöglicht.
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Teilungültigkeit (idF Vertragsergänzung Nr 1)Teilungültigkeit in der Fassung Vertragsergänzung Nr 1)
8.5. Falls sich irgendeine Bestimmung des Gebietshändlervertrages in irgendeiner Weise und in irgendeinem Ausmaß auf Grund bestehender oder künftiger Gesetze, Verordnungen, Direktiven oder Verfügungen, die darauf anwendbar sind, als ungültig oder undurchsetzbar herausstellen sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit, den gegenständlichen Gebietshändlervertrag durch für beide Seiten akzeptable Bestimmungen entsprechend abzuändern, um diesen Konflikt zu beseitigen, wobei allerdings die vorher bestehende Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in dem Gebietshändlervertrag respektiert werden muss. Der Gebietshändler verpflichtet sich, angemessene Ergänzungen des Gebietshändlervertrages, welche die Gesellschaft in diesem Zusammenhang vorschlägt, im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft nicht abzulehnen. Falls der Gebietshändler solche Vorschläge der Gesellschaft aus welchen Gründen auch immer ablehnt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, diesen Gebietshändlervertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist aufzukündigen und der Gebietshändler anerkennt die Notwendigkeit für die Gesellschaft, ähnliche Bestimmungen für das gesamte Gebietshändlernetz anzuwenden.
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Nichtübertragbarkeit dieses Gebietshändlervertrages
8.7. Dieser Gebietshändlervertrag wird persönlich mit dem Gebietshändler abgeschlossen, und der Gebietshändler hat daher nicht das Recht, diesen Gebietshändlervertrag oder irgendeinen Teil desselben ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Gesellschaft, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf, an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen. Die Gesellschaft hat das Recht, alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Gebietshändlervertrag sowie diesen Gebietshändlervertrag in seiner Gesamtheit an eine Gesellschaft zu übertragen, welche im Eigentum des Herstellers oder der Gesellschaft steht, oder von diesem kontrolliert wird, soweit dies nicht schon gemäß anderen Bestimmungen dieses Gebietshändlervertrages genehmigt ist."
Beilage 1 zum Gebietshändlervertrag bestimmt das in Art 1.1 genannte Gebiet des Gebietshändlers mit dem Sprengel der BH D***** und benennt namentlich zwei weitere in diesem Gebiet tätige Gebietshändler, Händler und Vertragswerkstätten.Beilage 1 zum Gebietshändlervertrag bestimmt das in Artikel eins Punkt eins, genannte Gebiet des Gebietshändlers mit dem Sprengel der BH D***** und benennt namentlich zwei weitere in diesem Gebiet tätige Gebietshändler, Händler und Vertragswerkstätten.
Am 1. 10. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission vom 31. 7. 2002 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (im Folgenden KFZ-GVO 2002) in Kraft. Nach ihrem Artikel 10 (Übergangszeitraum) gilt das Verbot nach Art 81 Abs 1 EG „vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen". Aufgrund der KFZ-GVO 2002 entschloss sich die Konzernspitze des Fiat-Konzerns, einen einzigen (Muster)Vertrag für Gebietshändler in Europa vorzugeben. Die Beklagte kündigte daraufhin sämtliche Gebietshändlerverträge - so auch jenen mit der Klägerin - zum 30. 9. 2003 auf und berief sich auf Punkt 6.1 des Händlervertrags idF der Vertragsergänzung Nr 2, wonach die Kündigungsfrist in Fällen, in denen die Gesellschaft das Händlernetz oder einen wesentlichen Teil des Händlernetzes reorganisieren müsse, 12 Monate beträgt.Am 1. 10. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr 1400 aus 2002, der Kommission vom 31. 7. 2002 über die Anwendung von Artikel 81, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (im Folgenden KFZ-GVO 2002) in Kraft. Nach ihrem Artikel 10 (Übergangszeitraum) gilt das Verbot nach Artikel 81, Absatz eins, EG „vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen". Aufgrund der KFZ-GVO 2002 entschloss sich die Konzernspitze des Fiat-Konzerns, einen einzigen (Muster)Vertrag für Gebietshändler in Europa vorzugeben. Die Beklagte kündigte daraufhin sämtliche Gebietshändlerverträge - so auch jenen mit der Klägerin - zum 30. 9. 2003 auf und berief sich auf Punkt 6.1 des Händlervertrags in der Fassung der Vertragsergänzung Nr 2, wonach die Kündigungsfrist in Fällen, in denen die Gesellschaft das Händlernetz oder einen wesentlichen Teil des Händlernetzes reorganisieren müsse, 12 Monate beträgt.
Die zunächst von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehren, dass die Kündigung des Gebietshändlervertrags zum 30. 9. 2003 vertragswidrig erfolgt sei; in eventu dass die Kündigungsfrist frühestens am 30. 9. 2004 ende; in eventu dass der Vertragskündigung keine Umstrukturierung des Händlernetzes im Sinne von Art 5 Abs 3 KFZ-GVO 1995 zugrunde liege, wurden bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin, dass die Beklagte ihr für sämtliche Schäden der fristwidrigen Vertragsauflösung des Händlervertrages zum 30. 9. 2003 hafte. Dazu brachte die Klägerin vor, die Kündigung sei vertragswidrig, weil die Beklagte das Vertriebsnetz nicht umstrukturiert habe. Lediglich drei von 53 Händlern seien aus dem Vertragsnetz ausgeschieden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Umstrukturierung, weil eine Anpassung des Händlervertrags an die neue KFZ-GVO durch Beseitigung der wettbewerbsbehindernden Bestimmungen möglich und der Beklagten auch zumutbar sei. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine ausnahmsweise Kündigungsmöglichkeit widerspreche Treu und Glauben. Die Beklagte habe keinen konkreten Vorschlag zu einer Änderung des bestehenden Vertrags unterbreitet. Der Klägerin sei durch die Verkürzung der Kündigungsfrist ein Schade in Höhe ihres (ziffernmäßig noch nicht bestimmbaren) Verdienstentgangs entstanden.Die zunächst von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehren, dass die Kündigung des Gebietshändlervertrags zum 30. 9. 2003 vertragswidrig erfolgt sei; in eventu dass die Kündigungsfrist frühestens am 30. 9. 2004 ende; in eventu dass der Vertragskündigung keine Umstrukturierung des Händlernetzes im Sinne von Artikel 5, Absatz 3, KFZ-GVO 1995 zugrunde liege, wurden bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin, dass die Beklagte ihr für sämtliche Schäden der fristwidrigen Vertragsauflösung des Händlervertrages zum 30. 9. 2003 hafte. Dazu brachte die Klägerin vor, die Kündigung sei vertragswidrig, weil die Beklagte das Vertriebsnetz nicht umstrukturiert habe. Lediglich drei von 53 Händlern seien aus dem Vertragsnetz ausgeschieden. Es bestehe keine Notwendigkeit einer Umstrukturierung, weil eine Anpassung des Händlervertrags an die neue KFZ-GVO durch Beseitigung der wettbewerbsbehindernden Bestimmungen möglich und der Beklagten auch zumutbar sei. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine ausnahmsweise Kündigungsmöglichkeit widerspreche Treu und Glauben. Die Beklagte habe keinen konkreten Vorschlag zu einer Änderung des bestehenden Vertrags unterbreitet. Der Klägerin sei durch die Verkürzung der Kündigungsfrist ein Schade in Höhe ihres (ziffernmäßig noch nicht bestimmbaren) Verdienstentgangs entstanden.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Das Feststellungsbegehren sei nicht zulässig, weil die Klägerin bereits auf Leistung klagen könne. Der Vertrag sei unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist wirksam beendet worden. Auch nach den Ausführungen der Generaldirektion Wettbewerb sei im Fall der Umstrukturierung des Händlernetzes eine Vertragskündigung unter Einhaltung einer 12-Monatsfrist zulässig. Die Beklagte habe sich entschieden, ihr bisher exklusives Vertriebssystem auf ein selektives - mit der neuen KFZ-GVO in Einklang stehendes - Vertriebssystem umzustellen. Dies bringe eine völlig Neustrukturierung ihres Händlernetzes mit sich, weil in diesem Fall die Vertragsgebiete wegfielen. Es sei auch notwendig geworden, die Vertragshändlerverträge in Händler- und Serviceverträge zu trennen und getrennte Verträge abzuschließen. Aus Anlass der Umstrukturierung sei mit allen Vertragshändlern Standardhändlerverträge geschlossen worden. Lediglich drei Händler seien nicht in das neue System übernommen worden. Eine Aufrechterhaltung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags sei nicht möglich gewesen, weil dieser nach Ablauf der Kündigungsfrist kartellrechtswidrig geworden wäre. Der Entfall der kartellrechtswidrigen Bestimmungen hätte entgegen der Behauptungen der Klägerin nicht ausgereicht, weil damit keine neue Vertriebsstruktur aufgebaut werden könne. Im Übrigen sehe auch der zwischen den Parteien geschlossene Gebietshändlervertrag eine 12-monatige Kündigungsfrist für den Fall einer erforderlichen Reorganisation des Händlernetzes vor.
Das Erstgericht wies auch das Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der fristwidrigen Vertragsauflösung zum 30. 9. 2003 ab. Es stellte - zusammengefasst - noch fest, dass sich die Konzernspitze des Fiat Konzerns aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr 1400/2002 vom 31. 7. 2002 entschlossen habe, einen einheitlichen Gebietshändlervertrag für ganz Europa vorzugeben und diesen lediglich an die jeweiligen lokalen Rechtsverhältnisse anzupassen. Zuvor habe es im Fiat Konzern im Bereich des Betriebes Koppelungen gegeben, sodass immer nur Fiat PKW und Transporter als Kombination vergeben worden seien. Derartige Koppelungen seien nun nicht mehr vorgesehen worden. Darüber hinaus sei es bis dahin im Konzern üblich gewesen, mit Subhändlern keine direkten Vertriebsvereinbarungen über dieselbe Marke abzuschließen. Auch diesbezüglich habe sich der Konzern entschieden, dass ein Subhändler künftig auch in direkte Vertragsbeziehungen zum Hersteller (etwa im Werkstättenbereich) treten könne. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24. 9. 2002 den Gebietshändlervertrag mit der Klägerin zum 30. 9. 2003 aufgekündigt und diesen Schritt mit der unabwendbaren Notwendigkeit begründet, das gesamte oder doch zumindest einen wesentlichen Teil des Vertriebsnetzes für Kraftfahrzeuge zu restrukturieren. Die Beklagte habe mit gleichlautendem Schreiben auch sämtliche anderen mit ihr bestehenden Gebietshändlerverträge aufgekündigt. Folgeverträge seien lediglich mit drei der aufgekündigten Gebietshändler, darunter auch mit der Klägerin nicht zustande gekommen. Mit den übrigen Vertriebspartnern habe die Beklagte neue - der KFZ-GVO 2002 entsprechende - Vertriebshändlerverträge abgeschlossen. Sie habe sich in ihrem Schreiben vom 24. 9. 2002 auch bereit erklärt, in Verhandlungen über eine eventuelle Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwei Jahre einzutreten. Grundsatz der Verlängerung sei jedoch, dass ein der neuen Gruppenfreistellungsverordnung widersprechender Gebietshändlervertrag im Sinn des neuen von der Beklagten geplanten selektiven Vertriebssystems abzuändern sei und die unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise, Bonuszahlungen und andere wirtschaftliche Bedingungen des Vertriebsvertrags an die neue GVO und an die neue Geschäftspolitik des Hauses angepasst werden müssten. Dem Angebot der Verlängerung der Kündigungsfrist sei die Klägerin nicht nähergetreten. Sie habe mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. 10. 2002 die Kündigung als einseitige Willenserklärung der Herstellerin zur Kenntnis genommen und die Ansicht vertreten, die Kündigung sei rechtswidrig, sodass der Klägerin aus der kartellrechtswidrigen Vertragskündigung ein Schadenersatzanspruch zustehe. Als Schade werde die entgangene Nettoprovision aus dem Neuwagengeschäft für ein Jahr geltend gemacht. In der Folge habe die Klägerin einen Handelsvertrag mit der Marke KIA abgeschlossen, den sie nicht abgeschlossen hätte, wenn der Vertrag durch die Beklagte nicht gekündigt worden wäre.Das Erstgericht wies auch das Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der fristwidrigen Vertragsauflösung zum 30. 9. 2003 ab. Es stellte - zusammengefasst - noch fest, dass sich die Konzernspitze des Fiat Konzerns aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr 1400 aus 2002, vom 31. 7. 2002 entschlossen habe, einen einheitlichen Gebietshändlervertrag für ganz Europa vorzugeben und diesen lediglich an die jeweiligen lokalen Rechtsverhältnisse anzupassen. Zuvor habe es im Fiat Konzern im Bereich des Betriebes Koppelungen gegeben, sodass immer nur Fiat PKW und Transporter als Kombination vergeben worden seien. Derartige Koppelungen seien nun nicht mehr vorgesehen worden. Darüber hinaus sei es bis dahin im Konzern üblich gewesen, mit Subhändlern keine direkten Vertriebsvereinbarungen über dieselbe Marke abzuschließen. Auch diesbezüglich habe sich der Konzern entschieden, dass ein Subhändler künftig auch in direkte Vertragsbeziehungen zum Hersteller (etwa im Werkstättenbereich) treten könne. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24. 9. 2002 den Gebietshändlervertrag mit der Klägerin zum 30. 9. 2003 aufgekündigt und diesen Schritt mit der unabwendbaren Notwendigkeit begründet, das gesamte oder doch zumindest einen wesentlichen Teil des Vertriebsnetzes für Kraftfahrzeuge zu restrukturieren. Die Beklagte habe mit gleichlautendem Schreiben auch sämtliche anderen mit ihr bestehenden Gebietshändlerverträge aufgekündigt. Folgeverträge seien lediglich mit drei der aufgekündigten Gebietshändler, darunter auch mit der Klägerin nicht zustande gekommen. Mit den übrigen Vertriebspartnern habe die Beklagte neue - der KFZ-GVO 2002 entsprechende - Vertriebshändlerverträge abgeschlossen. Sie habe sich in ihrem Schreiben vom 24. 9. 2002 auch bereit erklärt, in Verhandlungen über eine eventuelle Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwei Jahre einzutreten. Grundsatz der Verlängerung sei jedoch, dass ein der neuen Gruppenfreistellungsverordnung widersprechender Gebietshändlervertrag im Sinn des neuen von der Beklagten geplanten selektiven Vertriebssystems abzuändern sei und die unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise, Bonuszahlungen und andere wirtschaftliche Bedingungen des Vertriebsvertrags an die neue GVO und an die neue Geschäftspolitik des Hauses angepasst werden müssten. Dem Angebot der Verlängerung der Kündigungsfrist sei die Klägerin nicht nähergetreten. Sie habe mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. 10. 2002 die Kündigung als einseitige Willenserklärung der Herstellerin zur Kenntnis genommen und die Ansicht vertreten, die Kündigung sei rechtswidrig, sodass der Klägerin aus der kartellrechtswidrigen Vertragskündigung ein Schadenersatzanspruch zustehe. Als Schade werde die entgangene Nettoprovision aus dem Neuwagengeschäft für ein Jahr geltend gemacht. In der Folge habe die Klägerin einen Handelsvertrag mit der Marke KIA abgeschlossen, den sie nicht abgeschlossen hätte, wenn der Vertrag durch die Beklagte nicht gekündigt worden wäre.
Aus dem, dem erstgerichtlichen Urteil als „integrierender Bestandteil" angeschlossenen einheitlichen Mustervertrag (den die Beklagte mit den übrigen Vertragshändlern nach Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 abschloss) werden nachstehende Bestimmungen hervorgehoben:
„3. Vertragsrahmen
3.1. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Händlervertrages ernennt Fiat hiemit den Händler zum nicht exklusiven, autorisierten Fiat PKW-Händler für den Verkauf von Vertragsfahrzeugen innerhalb des EWR. Der Händler nimmt hiermit diese Ernennung an.
3.2. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass sich die Vertragsparteien stets so verhalten, dass ihre Beziehung unter die in der GVO vorgesehene Freistellung fällt.
4. Verkaufsbefugnis
4.1. Der Händler ist berechtigt und verpflichtet, im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages Vertragsfahrzeuge innerhalb des EWR zu verkaufen, und zwar
a) an Kunden oder
b) an Wiederverkäufer, jedoch nur, wenn es sich dabei um einen autorisierten Fiat PKW Händler handelt.
...
7. Ernennung anderer Mitglieder des Fiat Vertriebs- und Servicesystems
7.1. Fiat (und jede weitere Person, auf welche die Definition „Hersteller" zutrifft) hat das Recht, jederzeit weitere autorisierte Fiat-PKW-Händler zu ernennen, ohne dass daraus eine Haftung oder anderweitige Verpflichtung, insbesondere zur Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung gegenüber dem Händler entsteht. ...
10. Verkauf von anderen als Vertragsfahrzeugen
10. 1. Entscheidet der Händler, Neufahrzeuge, die keine Vertragsfahrzeuge sind, in denselben Geschäftsräumen zu verkaufen, in denen die Vertragsfahrzeuge verkauft werden, so muss der Händler die Vertragsfahrzeuge dort in markenexklusiven Bereichen ausstellen, um Verwechslungen auszuschließen. ..."
Die Anlage F des Fiat-PKW-Händlervertrages enthält eine Auflistung der (künftigen) Vertriebs- und Finanzstandards nach diversen Kriterien wie etwa Corporate Identity, Gebäude und Flächen, markenexklusiver Ausstellungsbereich, Personal/Training, Organisation.
Das Erstgericht verneinte ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wegen der schon am 30. 9. 2003 erfolgten Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits Leistungsklage hätte erheben können. Sie habe bereits mit Schreiben vom 31. 10. 2002 Schadenersatz in Höhe der entgangenen Nettoprovision aus dem Neuwagengeschäft für ein Jahr begehrt. Die entgangene Nettoprovision hätte sie unschwer aus den in der Vergangenheit erzielten Provisionen ableiten können. Im Übrigen habe die Beklagte die gebotene Sorgfalt nicht verletzt. Ihre Ansicht, die Änderung des Vertriebssystems von einem exklusiven in ein quantitativ selektives sei als Reorganisation des Händlernetzes im Sinn des Punktes 6.1 des Vertrages und/oder eine Umstrukturierung im Sinne des Art 5 Abs 3 der KFZ-GVO Nr 1475/95 anzusehen, sei zumindest rechtlich vertretbar. Im Übrigen habe sich der Gebietshändler im Punkt 8.5 der Vertragsergänzung Nr 1 auch verpflichtet, von der Beklagten vorgeschlagene angemessene Ergänzungen des Gebietshändlervertrages im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft nicht abzulehnen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die nur einjährige Übergangsfrist der KFZ-GVO in ihrem Kündigungsschreiben auch einen Vorschlag für eine verlängerte Kündigungsfrist erstattet. Die neue KFZ-GVO stamme vom 31. 7. 2002, sodass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, einen Art 81 EG entsprechenden Vertragszustand durch Kündigung kartellwidriger Vereinbarungen unter Wahrung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum 1. 10. 2003 (Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002) herzustellen.Das Erstgericht verneinte ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wegen der schon am 30. 9. 2003 erfolgten Beendigung des Vertragsverhältnisses bereits Leistungsklage hätte erheben können. Sie habe bereits mit Schreiben vom 31. 10. 2002 Schadenersatz in Höhe der entgangenen Nettoprovision aus dem Neuwagengeschäft für ein Jahr begehrt. Die entgangene Nettoprovision hätte sie unschwer aus den in der Vergangenheit erzielten Provisionen ableiten können. Im Übrigen habe die Beklagte die gebotene Sorgfalt nicht verletzt. Ihre Ansicht, die Änderung des Vertriebssystems von einem exklusiven in ein quantitativ selektives sei als Reorganisation des Händlernetzes im Sinn des Punktes 6.1 des Vertrages und/oder eine Umstrukturierung im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, der KFZ-GVO Nr 1475/95 anzusehen, sei zumindest rechtlich vertretbar. Im Übrigen habe sich der Gebietshändler im Punkt 8.5 der Vertragsergänzung Nr 1 auch verpflichtet, von der Beklagten vorgeschlagene angemessene Ergänzungen des Gebietshändlervertrages im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft nicht abzulehnen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die nur einjährige Übergangsfrist der KFZ-GVO in ihrem Kündigungsschreiben auch einen Vorschlag für eine verlängerte Kündigungsfrist erstattet. Die neue KFZ-GVO stamme vom 31. 7. 2002, sodass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, einen Artikel 81, EG entsprechenden Vertragszustand durch Kündigung kartellwidriger Vereinbarungen unter Wahrung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum 1. 10. 2003 (Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002) herzustellen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Beklagte wegen der Anwendung der KFZ-GVO 2002 auf den bestehenden Gebietshändlervertrag (nach Ablauf der Übergangsfrist) zu einer vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend verneinte es auch den Schadenersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach. Als Anspruchsgrundlage für die wegen fristwidriger Kündigung behaupteten Schadenersatzansprüche komme eine analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes auf Vertragshändler in Frage, weil die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller so gestaltet seien wie sonst zwischen Unternehmen und Handelsvertretern üblich. Nach § 24 habe der Handelsvertreter im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung ein Wahlrecht, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder Schadenersatz zu begehren. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens seien auch erkennbar von einem derartigen Wahlrecht der Klägerin ausgegangen. Punkt 6.1 des Gebietshändlervertrags bestimme zwar eine 24-monatige Kündigungsfrist, ermögliche jedoch die Kündigung in 12-Monatsfrist, wenn die Gesellschaft das Händlernetz oder einen wesentlichen Teil desselben reorganisieren müsse. Die Prüfung des bisherigen Gebietshändlervertrags mit der KFZ-GVO 2002 vor dem Hintergrund des Art 81 EG ergebe, dass eine Kombination aus selektivem und exklusivem Vertrieb nunmehr (im Unterschied zur KFZ-GVO 1995) unzulässig sei. Die KFZ-GV 2002 habe auch eine Aufhebung der Verbindung zwischen Vertrieb und Kundendienst gebracht und die Möglichkeit des gleichzeitigen Vertriebs mehrerer Marken wesentlich erleichtert. Nach den Feststellungen habe die Beklagte nicht nur einen exklusiven Vertrieb, sondern eine Kombination aus einem exklusiven und selektiven Vertrieb unterhalten, Vertrieb und Kundendienst seien zusammengefasst worden und der Vertrieb von Fahrzeugen anderer Marken nur unter bestimmten stark eingeschränkten Umständen für zulässig erklärt worden. Die Beklagte habe daher befürchten müssen, dass der gesamte Gebietshändlervertrag oder zumindest wesentliche Teile von der Freistellung der KFZ-GVO 2002 ausgenommen und damit wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG zumindest in wesentlichen Teilen ab dem 1. 10. 2003 nichtig sein könnten. Von der drohenden Nichtigkeit sei auch eine Vielzahl von auf die dort vereinbarte Vertriebsstruktur zugeschnittenen Detailbestimmungen betroffen gewesen. Allein die Umstellung auf einen selektiven Vertrieb, die vertragliche Trennung von Vertrieb und Kundendienst und die Erleichterung des Mehrmarkenvertriebs habe eine grundlegende inhaltliche Neuordnung der Verträge im Sinn des Art 6.1 des Gebietshändlervertrags erfordert. Damit sei aber der Beklagten kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten und damit auch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, sodass ein Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach ausscheide. Der Beklagten sei ab dem Zustandekommen der KFZ-GVO 2002 (31. 7. 2002) und dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) eine zweijährige Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung gestanden. Art 10 KFZ-GVO 2002 nehme nämlich zum 30. 9. 2002 bereits bestehende (und den Voraussetzungen einer Freistellung nach der Verordnung 1475/95 entsprechende) Gebietshändlerverträge nur für den Zeitraum zwischen 1. 10. 2002 bis 30. 9. 2003 vom Verbot nach Art 81 Abs 1 EG aus. Bis zum 30. 9. 2003 wäre es aber der Beklagten nicht möglich gewesen, den Gebietshändlervertrag mit der Klägerin in der (ordentlichen) Kündigungsfrist von 24 Monaten zu beenden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Beklagte wegen der Anwendung der KFZ-GVO 2002 auf den bestehenden Gebietshändlervertrag (nach Ablauf der Übergangsfrist) zu einer vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend verneinte es auch den Schadenersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach. Als Anspruchsgrundlage für die wegen fristwidriger Kündigung behaupteten Schadenersatzansprüche komme eine analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes auf Vertragshändler in Frage, weil die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller so gestaltet seien wie sonst zwischen Unternehmen und Handelsvertretern üblich. Nach Paragraph 24, habe der Handelsvertreter im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung ein Wahlrecht, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder Schadenersatz zu begehren. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens seien auch erkennbar von einem derartigen Wahlrecht der Klägerin ausgegangen. Punkt 6.1 des Gebietshändlervertrags bestimme zwar eine 24-monatige Kündigungsfrist, ermögliche jedoch die Kündigung in 12-Monatsfrist, wenn die Gesellschaft das Händlernetz oder einen wesentlichen Teil desselben reorganisieren müsse. Die Prüfung des bisherigen Gebietshändlervertrags mit der KFZ-GVO 2002 vor dem Hintergrund des Artikel 81, EG ergebe, dass eine Kombination aus selektivem und exklusivem Vertrieb nunmehr (im Unterschied zur KFZ-GVO 1995) unzulässig sei. Die KFZ-GV 2002 habe auch eine Aufhebung der Verbindung zwischen Vertrieb und Kundendienst gebracht und die Möglichkeit des gleichzeitigen Vertriebs mehrerer Marken wesentlich erleichtert. Nach den Feststellungen habe die Beklagte nicht nur einen exklusiven Vertrieb, sondern eine Kombination aus einem exklusiven und selektiven Vertrieb unterhalten, Vertrieb und Kundendienst seien zusammengefasst worden und der Vertrieb von Fahrzeugen anderer Marken nur unter bestimmten stark eingeschränkten Umständen für zulässig erklärt worden. Die Beklagte habe daher befürchten müssen, dass der gesamte Gebietshändlervertrag oder zumindest wesentliche Teile von der Freistellung der KFZ-GVO 2002 ausgenommen und damit wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG zumindest in wesentlichen Teilen ab dem 1. 10. 2003 nichtig sein könnten. Von der drohenden Nichtigkeit sei auch eine Vielzahl von auf die dort vereinbarte Vertriebsstruktur zugeschnittenen Detailbestimmungen betroffen gewesen. Allein die Umstellung auf einen selektiven Vertrieb, die vertragliche Trennung von Vertrieb und Kundendienst und die Erleichterung des Mehrmarkenvertriebs habe eine grundlegende inhaltliche Neuordnung der Verträge im Sinn des Artikel 6 Punkt eins, des Gebietshändlervertrags erfordert. Damit sei aber der Beklagten kein Verstoß gegen vertragliche Pflichten und damit auch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, sodass ein Schadenersatzanspruch schon dem Grunde nach ausscheide. Der Beklagten sei ab dem Zustandekommen der KFZ-GVO 2002 (31. 7. 2002) und dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) eine zweijährige Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung gestanden. Artikel 10, KFZ-GVO 2002 nehme nämlich zum 30. 9. 2002 bereits bestehende (und den Voraussetzungen einer Freistellung nach der Verordnung 1475/95 entsprechende) Gebietshändlerverträge nur für den Zeitraum zwischen 1. 10. 2002 bis 30. 9. 2003 vom Verbot nach Artikel 81, Absatz eins, EG aus. Bis zum 30. 9. 2003 wäre es aber der Beklagten nicht möglich gewesen, den Gebietshändlervertrag mit der Klägerin in der (ordentlichen) Kündigungsfrist von 24 Monaten zu beenden.
Im Übrigen habe die für die Kausalität des Schadens beweispflichtige Klägerin nicht dargelegt, welche vertraglichen Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfrist zum 30. 9. 2003 noch in Kraft gewesen wären, aus welchen sie Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Beklagten hätte ableiten können.