Rechtssatz RS0120083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120083
Entscheidungsdatum
20.06.2008
Norm
ABGB §914 IIIh
ZPO §502 Abs1 HIII3
EG Amsterdam Art81
Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395R1475 GVO 1475/95 Art5
Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission 3200R1400 - Kfz-GVO 2002 allg
Rechtssatz
Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können.Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Artikel 81, Absatz eins, EG in Anspruch nehmen zu können.
Hier: Kraftfahrzeug-Gebietshändlervertrag; Berechtigung zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 74/05h
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 74/05h
- 3 Ob 128/07f
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 128/07f
Auch; Beisatz: Nach der in dieser Frage gleichförmigen Rechtsprechung des EuGH kann die Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur des Lieferanten insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen. (Rs C-125/05). (T1); Beisatz: Hier: Eine - jedenfalls eine ganz erhebliche - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur kann eine solche Umstrukturierung darstellen. (T2)
- 4 Ob 143/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 143/07v
Beisatz: Ob das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 eine Strukturkündigung nach Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1995 rechtfertigte, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des bisherigen Vertriebssystems und den vorgenommenen Änderungen, ab. Bei einer über hundert Unternehmen umfassenden Vertriebsorganisation, die unter Wegfall einer Vertriebsebene von einem kombiniert selektiv-exklusiven auf ein selektives System umgestellt wird, waren die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung im Regelfall erfüllt. (T3); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T4)
- 1 Ob 10/08i
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 10/08i
nur: Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können. (T5)
Schlagworte
Gebietshändlervertrag; Kündigung; Kündigungsfrist; Auslagung;
Händlervertrag; KFZ-GVO Nr 1475/95; KFZ-GVO 2002; KFZ-GVO Nr
1400/2002; Gruppenfreistellungsverordnung; Vertragsauslegung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120083
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20050623_OGH0002_0060OB00074_05H0000_001