Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Art 5 Abs 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 lauten:Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 lauten:
(2) Sofern der Händler nach Art 4 Abs 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, ... 2. dass die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt;(2) Sofern der Händler nach Artikel 4, Absatz eins, Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, ... 2. dass die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt;
...
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren ... Nach Ansicht der klagenden Partei habe das Berufungsgericht vom jüngsten zu dieser Norm ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Jänner 2007, C-273/06, Peter Petschenig GmbH vs. Toyota Frey Austria GmbH (= wbl 2007/97, 234) abweichend entschieden, der auch von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 74/05h (= RdW 2005, 692 = ecolex 2005, 851 [Zinober] = wbl 2006/20, 42 [Schuhmacher] „Fiat-Vertragsbindung II"), auf die sich das Berufungsgericht stütze, abweiche. Dem ist aber nicht zu folgen. Wie in der außerordentlichen Revision ohnehin eingeräumt wird, judizierte der Europäische Gerichtshof gleichförmig zu der hier relevante Auslegung der genannten VO; dies sagte er auch ausdrücklich in seiner E C-273/06, einem Beschluss iSd Art 104 § 3 Abs 1 seiner Verfahrensordnung, in dem er auf seine Vorentscheidungen verweist. Wie dieser in dem von der klagenden Partei zitierten Urteil vom 7. September 2006, C-125/05 VW-Audi Forhandlerforeningen für Vulcan Silkeborg A/S vs. Skandinavisk Motor Co. A/S (= wbl 2006/236, 513) darlegte, beinhaltet eine solche Umstrukturierung notwendigerweise eine Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur dieses Lieferanten, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen kann. Daraus ist bereits abzuleiten, dass eine - jedenfalls eine ganz erhebliche wie die schon teilweise durchgeführte und teils noch geplante - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur eine solche Umstrukturierung darstellen kann. Dass dies für eine Vergrößerung der Händlerzahl von neun auf 16, also um nahezu 80 % iVm der Einführung eines selektiven Systems und der Lösung der Verknüpfung zwischen der verpflichtenden Verknüpfung von Vertrieb und Kundendienst gilt, wie das Berufungsgericht entschied, steht mit diesem Rechtssatz durchaus in Einklang. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 74/05h die Änderung der Händlerzahl in dem von ihm zu beurteilenden Fall keine Rolle spielte, weil er eben schon allein wegen der Umstellung des Vertriebssystems von selektiv-exklusiv auf rein selektiv eine hinreichende Umstrukturierung als gegeben annahm (so auch die von ihm zitierte Meinung von Wendel, Die neue GVO Nr. 1400/2002 vom 31. 07. 2002 - Automobilvertrieb seit 01. 10. 2002, WRP 2002, 1395 [1400], der auch die Auflösung der Einheit von Verkauf und Kundendienst berücksichtigt). Dass eine solche Änderung keine Umstrukturierung bedeute, wird damit keineswegs ausgedrückt. Damit sind aber in Wahrheit erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren ... Nach Ansicht der klagenden Partei habe das Berufungsgericht vom jüngsten zu dieser Norm ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Jänner 2007, C-273/06, Peter Petschenig GmbH vs. Toyota Frey Austria GmbH (= wbl 2007/97, 234) abweichend entschieden, der auch von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 74/05h (= RdW 2005, 692 = ecolex 2005, 851 [Zinober] = wbl 2006/20, 42 [Schuhmacher] „Fiat-Vertragsbindung II"), auf die sich das Berufungsgericht stütze, abweiche. Dem ist aber nicht zu folgen. Wie in der außerordentlichen Revision ohnehin eingeräumt wird, judizierte der Europäische Gerichtshof gleichförmig zu der hier relevante Auslegung der genannten VO; dies sagte er auch ausdrücklich in seiner E C-273/06, einem Beschluss iSd Artikel 104, Paragraph 3, Absatz eins, seiner Verfahrensordnung, in dem er auf seine Vorentscheidungen verweist. Wie dieser in dem von der klagenden Partei zitierten Urteil vom 7. September 2006, C-125/05 VW-Audi Forhandlerforeningen für Vulcan Silkeborg A/S vs. Skandinavisk Motor Co. A/S (= wbl 2006/236, 513) darlegte, beinhaltet eine solche Umstrukturierung notwendigerweise eine Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur dieses Lieferanten, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen kann. Daraus ist bereits abzuleiten, dass eine - jedenfalls eine ganz erhebliche wie die schon teilweise durchgeführte und teils noch geplante - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur eine solche Umstrukturierung darstellen kann. Dass dies für eine Vergrößerung der Händlerzahl von neun auf 16, also um nahezu 80 % in Verbindung mit der Einführung eines selektiven Systems und der Lösung der Verknüpfung zwischen der verpflichtenden Verknüpfung von Vertrieb und Kundendienst gilt, wie das Berufungsgericht entschied, steht mit diesem Rechtssatz durchaus in Einklang. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 74/05h die Änderung der Händlerzahl in dem von ihm zu beurteilenden Fall keine Rolle spielte, weil er eben schon allein wegen der Umstellung des Vertriebssystems von selektiv-exklusiv auf rein selektiv eine hinreichende Umstrukturierung als gegeben annahm (so auch die von ihm zitierte Meinung von Wendel, Die neue GVO Nr. 1400 aus 2002, vom 31. 07. 2002 - Automobilvertrieb seit 01. 10. 2002, WRP 2002, 1395 [1400], der auch die Auflösung der Einheit von Verkauf und Kundendienst berücksichtigt). Dass eine solche Änderung keine Umstrukturierung bedeute, wird damit keineswegs ausgedrückt. Damit sind aber in Wahrheit erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.