Der Kläger, ein Wiener Architekt, belangte im vorliegenden, seit 4. April 1960 anhängigen Prozeß den königlich ungarischen Leibgardefonds, vertreten durch den Stellvertretenden Präsidenten des Ministerrates der Ungarischen Volksrepublik auf Zahlung von 360.000 S s. A. auf Grund einer Provisionsvereinbarung bzw. deren angeblicher Umgehung anläßlich des Ankaufes der Liegenschaft EZ. 322, Grundbuch X., durch die Republik Österreich von der beklagten Partei. Der Kläger erwirkte auch bei Prozeßbeginn eine einstweilige Verfügung laut Beschluß vom 5. April 1960, mit welcher an die Republik Österreich ein Auszahlungs- und an die beklagte Partei ein Verfügungsverbot bezüglich einer Kaufpreisteilforderung von 400.000 S erlassen wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Zeit, bis der Kläger seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen könne, längstens aber bis 31. Dezember 1961, bewilligt. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1961 wurde diese einstweilige Verfügung bis längstens 31. Dezember 1962 verlängert.Der Kläger, ein Wiener Architekt, belangte im vorliegenden, seit 4. April 1960 anhängigen Prozeß den königlich ungarischen Leibgardefonds, vertreten durch den Stellvertretenden Präsidenten des Ministerrates der Ungarischen Volksrepublik auf Zahlung von 360.000 S s. A. auf Grund einer Provisionsvereinbarung bzw. deren angeblicher Umgehung anläßlich des Ankaufes der Liegenschaft EZ. 322, Grundbuch römisch zehn., durch die Republik Österreich von der beklagten Partei. Der Kläger erwirkte auch bei Prozeßbeginn eine einstweilige Verfügung laut Beschluß vom 5. April 1960, mit welcher an die Republik Österreich ein Auszahlungs- und an die beklagte Partei ein Verfügungsverbot bezüglich einer Kaufpreisteilforderung von 400.000 S erlassen wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde für die Zeit, bis der Kläger seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen könne, längstens aber bis 31. Dezember 1961, bewilligt. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1961 wurde diese einstweilige Verfügung bis längstens 31. Dezember 1962 verlängert.
In der Sache selbst hatte bis dahin lediglich eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, und zwar am 8. November 1961 stattgefunden, bei der ein Beweisbeschluß gefaßt worden war. Die nächste Tagsatzung war ebenfalls für den 15. Dezember 1961 anberaumt gewesen, doch trat Ruhen des Verfahrens ein, weil damals trotz ausgewiesener Zustellung niemand erschien.
Am 21. Dezember 1962 beantragte der Kläger, die einstweilige Verfügung neuerlich, und zwar bis 31. Dezember 1964, zu verlängern. Zur Begründung brachte er vor, es seien seit längerer Zeit Vergleichsverhandlungen im Gange, die aber im Hinblick auf die Person der beklagten Partei und den umständlichen diplomatischen Weg noch nicht beendet seien und noch lange Zeit andauern würden; die Verlängerung der einstweiligen Verfügung werde bis 31. Dezember 1964 erbeten, weil im Prozeß ein weitläufiges Beweisverfahren, zum Teil mit Einvernahme von Zeugen im Ausland, nötig wäre, das vorher keinesfalls rechtskräftig beendet wäre.
Das Erstgericht wies den Verlängerungsantrag ab; denn es entspräche nicht den Zwecken einer einstweiligen Verfügung, diese auch während des Ruhens des Verfahrens, für das keine gewichtigen Gründe bestunden, ad infinitum zu verlängern.
Zugleich mit seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die noch immer anhängigen Vergleichsverhandlungen bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten.
Das Rekursgericht bewilligte die Verlängerung der einstweiligen Verfügung, allerdings nur bis längstens 31. Dezember 1963.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.