Rechtssatz RS0005629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005629
Entscheidungsdatum
27.03.1963
Rechtssatz
Beim Problem, ob eine einstweilige Verfügung ungeachtet des Ruhens des Verfahrens im Prozeß selbst verlängert werden kann, ist die Rechtslage nicht wesentlich anders, als bei der Frage der gehörigen Prozeßfortsetzung im Zusammenhang mit dem Problem der Unterbrechung der Verjährung. Es kommt also nicht darauf an, daß und wie lange der Prozeß ruht, sondern ob die gefährdete Partei beachtliche Gründe für ihr Verhalten ins Treffen führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005629
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19630327_OGH0002_0060OB00074_6300000_001