Die Anfechtung durch die beiden jüngeren Kinder ist nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 2 AußStrG unstatthaft. Nach der zitierten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der 2.000 S nicht übersteigt, unzulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt in Ansehung jedes der beiden jüngeren Kinder nur 1.764 S. Die Rechtsmittel der beiden jüngeren Kinder sind daher zurückzuweisen.Die Anfechtung durch die beiden jüngeren Kinder ist nach dem ersten Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unstatthaft. Nach der zitierten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der 2.000 S nicht übersteigt, unzulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt in Ansehung jedes der beiden jüngeren Kinder nur 1.764 S. Die Rechtsmittel der beiden jüngeren Kinder sind daher zurückzuweisen.
In Ansehung des älteren Kindes beträgt der Beschwerdegegenstand
2.147 S, übersteigt daher die im § 14 Abs. 2 AußStrG festgelegte Wertgrenze. Die Frage nach dem Beginn einer titelmäßig zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung, ob mit dem Tage der gerichtlichen Geltendmachung (Antragstag) oder mit dem diesem folgenden Beginn des nächsten Kalendermonates (als der Unterhaltsperiode) stellt keine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG dar, weil nicht die Ausmittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, sondern die Teilbarkeit der Unterhaltsperiode zur Debatte steht.2.147 S, übersteigt daher die im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG festgelegte Wertgrenze. Die Frage nach dem Beginn einer titelmäßig zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung, ob mit dem Tage der gerichtlichen Geltendmachung (Antragstag) oder mit dem diesem folgenden Beginn des nächsten Kalendermonates (als der Unterhaltsperiode) stellt keine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG dar, weil nicht die Ausmittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, sondern die Teilbarkeit der Unterhaltsperiode zur Debatte steht.
Anfechtungsgegenstand ist aber eine bestätigende Rekursentscheidung. Gegen solche findet gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Der Rechtsmittelwerber hat sich zwar auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit berufen, diesen aber nicht schlüssig ausgeführt.Anfechtungsgegenstand ist aber eine bestätigende Rekursentscheidung. Gegen solche findet gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Der Rechtsmittelwerber hat sich zwar auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit berufen, diesen aber nicht schlüssig ausgeführt.
Nach dem zweiten Satz des § 1418 ABGB werden Alimente wenigstens auf ein Monat voraus bezahlt. Die Vorschrift über den gesetzlichen Unterhalt enthalten keine Regelung über den Beginn der Unterhaltsperiode und über deren Verhältnis zu den jeweiligen Kalendereinheiten. Es findet sich auch keine ausdrückliche allgemeine Regelung über eine Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Unterhaltsperiode. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 UVG, eine Ableitung aus § 168 ABGB oder gar aus der Regel des § 691 ABGB bedeute die Ermittlung eines Regelungsinhaltes durch Auslegung, wobei der Gewinnung des Ergebnisses nicht vorzuwerfen wäre, einer klaren und eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderzulaufen. Es mögen daher zwar gute Gründe gegen die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz sprechen, als offenbar gesetzwidrig ist sie aber nicht zu erkennen.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 1418, ABGB werden Alimente wenigstens auf ein Monat voraus bezahlt. Die Vorschrift über den gesetzlichen Unterhalt enthalten keine Regelung über den Beginn der Unterhaltsperiode und über deren Verhältnis zu den jeweiligen Kalendereinheiten. Es findet sich auch keine ausdrückliche allgemeine Regelung über eine Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Unterhaltsperiode. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, UVG, eine Ableitung aus Paragraph 168, ABGB oder gar aus der Regel des Paragraph 691, ABGB bedeute die Ermittlung eines Regelungsinhaltes durch Auslegung, wobei der Gewinnung des Ergebnisses nicht vorzuwerfen wäre, einer klaren und eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderzulaufen. Es mögen daher zwar gute Gründe gegen die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz sprechen, als offenbar gesetzwidrig ist sie aber nicht zu erkennen.
Mangels Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war auch der Revisionsrekurs des ältersten Kindes zurückzuweisen.Mangels Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war auch der Revisionsrekurs des ältersten Kindes zurückzuweisen.