Rechtssatz RS0042880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042880
Geschäftszahl
3Ob605/55; 3Ob677/53; 8Ob13/69; 5Ob105/73; 4Ob508/75; 6Ob741/87
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Rechtssatz
Keine Unterhaltsbemessung, wenn über die Frage des Beginnes der Alimentationspflicht entschieden wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 677/53
Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 677/53
Vgl aber; Beisatz: Anders für den Beginn der erhöhten Unterhaltspflicht! (T1)
- 3 Ob 605/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 3 Ob 605/55
- 8 Ob 13/69
Entscheidungstext OGH 28.01.1969 8 Ob 13/69
- 5 Ob 105/73
Entscheidungstext OGH 16.05.1973 5 Ob 105/73
Beisatz: Wenn das Rekursgericht aber der Auffassung ist, daß der Unterhaltspflichtige erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Lage ist, überhaupt Unterhalt zu leisten oder einen erhöhten Unterhaltsbetrag zu bezahlen, dann ist Grundlage seiner Entscheidung die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und wird damit im Sinne des Judikates 60 (SZ 27/177) über eine Bemessungsfrage entschieden. (T2)
- 4 Ob 508/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 508/75
Auch; Beisatz: Die Frage, von welchem Zeitpunkt an ein gesetzlicher Unterhalt zu leisten ist, gehört nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung. Tag der Antragstellung, nicht der Zustellung der einstweiligen Verfügung ist maßgebend. (T3) Veröff: EFSlg 25645
- 6 Ob 741/87
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 741/87
Vgl aber; Beisatz: Die Frage nach dem Beginn einer titelmäßig zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung, ob mit dem Tage der gerichtlichen Geltendmachung (Antragstag) oder mit dem diesem folgenden Beginn des nächsten Kalendermonates (als der Unterhaltsperiode) stellt keine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG dar, weil nicht die Ausmittlung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung, sondern die Teilbarkeit der Unterhaltsperiode zur Debatte steht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042880
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0030OB00605_5500000_001